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Gefahr

§ 34 StGB, § 228 BGB · Strafrecht

Eine Gefahr im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut als wahrscheinlich oder nicht unwahrscheinlich erscheint; maßgeblich ist eine objektive ex-ante-Beurteilung auf Grundlage aller zur Tatzeit erkennbaren Umstände.

Merksatz

Ob eine Gefahr besteht, entscheidet die objektive Prognose zur Tatzeit und nicht der spätere Ausgang.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Über dem Eingang eines Wohnhauses hängt ein schwerer Dachziegel nur noch an einem fast durchgerosteten Draht. Direkt darunter steht ein Paketbote. 2Eine Dachdeckerin sieht den Ziegel und den Draht in diesem Moment vom Gerüst aus aus nächster Nähe.

Trifft „Gefahr“ hier zu?

„Gefahr“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Wahrscheinlichkeit eines Rechtsgutsschadens
    Der Zustand der Befestigung lässt einen Absturz und damit eine körperliche Verletzung des Paketboten konkret erwarten.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Beurteilung aus Sicht der Tatzeit
    Die Prognose beruht auf den bereits jetzt für eine sachkundige Beobachterin erkennbaren Umständen.
    erfüllt
BFall B

Über dem Eingang eines Wohnhauses ist ein schwerer, unbeschädigter Dachziegel mit vier intakten Stahlklammern am unbeschädigten Dach befestigt. Direkt darunter steht ein Paketbote. 2Eine Dachdeckerin sieht den Ziegel und seine Befestigung in diesem Moment vom Gerüst aus aus nächster Nähe.

Trifft „Gefahr“ hier zu?

„Gefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkrete Wahrscheinlichkeit eines Rechtsgutsschadens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Wahrscheinlichkeit eines Rechtsgutsschadens
    Die intakte Befestigung bietet keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Absturz und eine Verletzung des Paketboten.
    fehlt
  2. 2
    Objektive Beurteilung aus Sicht der Tatzeit
    Auch hier kann die Prognose auf die jetzt für eine sachkundige Beobachterin erkennbaren Umstände gestützt werden.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede theoretisch denkbare Schadensmöglichkeit wird bereits als Gefahr eingeordnet.

RichtigErforderlich ist eine auf konkrete Umstände gestützte Schadenswahrscheinlichkeit; eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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