Definitionen
Gefahrbegründende Sache
§ 228 BGB · StrafrechtEine gefahrbegründende Sache ist ein Gegenstand, von dem selbst aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Zustands oder seiner Lage eine Gefahr für Rechtsgüter ausgeht.
Auch eine sonst harmlose Sache kann wegen ihrer Lage eine Gefahr begründen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein schwerer Blumentopf steht lose auf dem schmalen Geländer eines Balkons. 2Eine Windböe lässt ihn über die Kante kippen, während direkt darunter ein Fußgänger vorbeigeht.
Trifft „Gefahrbegründende Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen eines GegenstandsDer Blumentopf ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltVon der Sache selbst ausgehende Gefahr für RechtsgüterDer kippende Blumentopf droht aufgrund seiner Lage den Fußgänger zu verletzen.
1Ein schwerer Blumentopf steht fest in einer Halterung auf dem Balkon. Vom Dach darüber lösen sich Ziegel und fallen auf einen Fußgänger zu. Der Topf bleibt unbewegt in seiner Halterung.
Trifft „Gefahrbegründende Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen eines GegenstandsDer Blumentopf ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2fehltVon der Sache selbst ausgehende Gefahr für RechtsgüterDie Gefahr für den Fußgänger geht von den Ziegeln aus, nicht von dem sicher befestigten Blumentopf.
Typische Fehler
FehlerEine Sache wird schon deshalb als gefahrbegründend eingeordnet, weil sie zur Abwehr einer Gefahr eingesetzt wird.
RichtigDie Gefahr muss von der Sache selbst ausgehen; ihre bloße Verwendung als Abwehrmittel genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema