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Objektiv-typisierter Sorgfaltsmaßstab

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Der objektiv-typisierte Sorgfaltsmaßstab bestimmt, welches Maß an Sorgfalt von einem durchschnittlich befähigten und gewissenhaften Amtsträger in der konkreten Situation zu erwarten ist, ohne auf die individuellen Fähigkeiten oder Kenntnisse des handelnden Beamten abzustellen. Maßgeblich ist dabei der objektivierte Vergleichsmaßstab eines pflichtbewussten Amtswalters in der jeweiligen Funktion und Lage.

Merksatz

Persönliche Wissenslücken des Amtsträgers senken die Anforderungen an seine Sorgfalt nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Stadt prüft eine Geldforderung wegen eines Fehlers bei der Bearbeitung eines Bauantrags. Sie fragt, wie sorgfältig 1ein durchschnittlich befähigter und gewissenhafter Mitarbeiter des Bauamts 2einen solchen Antrag mit den damals verfügbaren Informationen bearbeitet hätte. Die geringe Erfahrung der zuständigen Mitarbeiterin bleibt dabei außer Betracht.

Trifft „Objektiv-typisierter Sorgfaltsmaßstab“ hier zu?

„Objektiv-typisierter Sorgfaltsmaßstab“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durchschnittlich befähigter und gewissenhafter Amtsträger als objektive Vergleichsperson
    Die Stadt verwendet eine objektive Vergleichsperson statt der persönlichen Fähigkeiten ihrer Mitarbeiterin.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf die jeweilige Funktion und Lage
    Der Vergleich berücksichtigt dieselbe Verwaltungsaufgabe und den damaligen Informationsstand.
    erfüllt
BFall B

Eine Stadt prüft eine Geldforderung wegen eines Fehlers bei der Bearbeitung eines Bauantrags. Sie fragt ausschließlich, welche Bearbeitung der zuständigen Mitarbeiterin nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten möglich war. Dabei berücksichtigt sie 2deren Aufgaben im Bauamt und die damals verfügbaren Informationen.

Trifft „Objektiv-typisierter Sorgfaltsmaßstab“ hier zu?

„Objektiv-typisierter Sorgfaltsmaßstab“ trifft nicht zu.Es fehlt: Durchschnittlich befähigter und gewissenhafter Amtsträger als objektive Vergleichsperson

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durchschnittlich befähigter und gewissenhafter Amtsträger als objektive Vergleichsperson
    Die Stadt stellt allein auf die persönlichen Möglichkeiten ihrer Mitarbeiterin ab.
    fehlt
  2. 2
    Bezug auf die jeweilige Funktion und Lage
    Die konkrete Verwaltungsaufgabe und der damalige Informationsstand werden berücksichtigt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür sämtliche Amtsträger werden unabhängig von ihrer jeweiligen Aufgabe dieselben Sorgfaltsanforderungen angesetzt.

RichtigDie Anforderungen richten sich nach der konkreten Amtsfunktion und der jeweiligen Situation.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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