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Spruchrichterprivileg

§ 839 II BGB · Öffentliches Recht

Das Spruchrichterprivileg schränkt die Amtshaftung des Richters dahingehend ein, dass eine Ersatzpflicht für Schäden aus einer Entscheidung in einer Rechtssache (einem Urteil oder einem urteilsähnlichen Akt) nur dann besteht, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht, insbesondere in einer Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet das Privileg keine Anwendung (§ 839 Abs. 2 S. 2 BGB).

Merksatz

Ein falsches Urteil allein genügt nicht, um eine Ersatzpflicht zu begründen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Richter entscheidet durch Urteil über die Rückzahlung eines fälligen Darlehens. Beim flüchtigen Lesen einer vorgelegten Bankbestätigung übersieht er versehentlich die Bestätigung der Auszahlung und weist deshalb die Klage ab. 2Er bemerkt seinen Lesefehler nicht und will den Streit nach den geltenden Regeln entscheiden. 3Die Entscheidung ergeht am vorgesehenen Termin, ohne dass das Verfahren zuvor verzögert wurde.

Trifft „Spruchrichterprivileg“ hier zu?

„Spruchrichterprivileg“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Urteil oder urteilsähnlicher Akt in einer Rechtssache
    Der Fehler betrifft ein Urteil über einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch.
    erfüllt
  2. 2
    Keine strafbare Amtspflichtverletzung
    Der versehentliche Lesefehler ist keine strafbare Rechtsbeugung; eine andere Straftat ist ebenfalls nicht ersichtlich.
    erfüllt
  3. 3
    Keine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung
    Der Richter entscheidet, ohne seine Tätigkeit zu verweigern oder das Verfahren zu verzögern.
    erfüllt
BFall B

1Ein Richter weist durch Urteil eine Klage auf Rückzahlung eines fälligen Darlehens ab. Er weiß, dass das Darlehen ausgezahlt wurde, die Rückzahlung aussteht und dem Kläger der volle Betrag zusteht. Er will allein seinen befreundeten Beklagten vor der Zahlung bewahren und missachtet dazu bewusst die ihm bekannten eindeutigen Rechtsregeln. 3Die Entscheidung ergeht am vorgesehenen Termin, ohne dass das Verfahren zuvor verzögert wurde.

Trifft „Spruchrichterprivileg“ hier zu?

„Spruchrichterprivileg“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine strafbare Amtspflichtverletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Urteil oder urteilsähnlicher Akt in einer Rechtssache
    Die Pflichtverletzung erfolgt bei einem Urteil über einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch.
    erfüllt
  2. 2
    Keine strafbare Amtspflichtverletzung
    Die bewusste Missachtung der eindeutigen Rechtslage allein zugunsten des Freundes erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.
    fehlt
  3. 3
    Keine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung
    Der Richter entscheidet rechtzeitig; der Fehler liegt im Inhalt seines Urteils.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Privileg wird auch bei einer pflichtwidrigen Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens als Haftungshindernis behandelt.

RichtigFür eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung gilt die Haftungsbegrenzung nicht.

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