Definitionen
Versäumung eines Rechtsmittels
§ 839 III BGB · Öffentliches RechtEin Rechtsmittel ist im Sinne des § 839 III BGB versäumt, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, das heißt, wenn er ein zumutbares und erfolgversprechendes Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren (z.B. Widerspruch, Anfechtungsklage) nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt hat und der Schaden dadurch eingetreten oder nicht beseitigt worden ist.
Rechtsschutz geht Schadensersatz vor, soweit seine schuldhafte Nichtnutzung den Schaden verursacht hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Behörde verwechselt zwei Betriebe und ordnet an, dass Mias Café ab der folgenden Woche geschlossen bleibt. Mia liest im Schreiben, wie sie widersprechen kann, unternimmt aber aus Bequemlichkeit nichts. Ein Widerspruch hätte noch vor der vorgesehenen Schließung zur Aufhebung der Anordnung geführt. Weil das Café geschlossen bleibt, muss Mia eine fest gebuchte Feier absagen und verliert den damit verbundenen Verdienst.
Trifft „Versäumung eines Rechtsmittels“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZumutbares und erfolgversprechendes VerfahrenMia konnte ohne erkennbare Hindernisse widersprechen und hätte damit die Schließung verhindert.
- 2erfülltKeine oder verspätete EinlegungMia legt keinen Widerspruch ein.
- 3erfülltVerschuldenMia verzichtet bewusst auf die ihr bekannte Möglichkeit, gegen die Anordnung vorzugehen.
- 4erfülltUrsächlichkeit für den SchadenEin rechtzeitiger Widerspruch hätte die Schließung und damit den Verdienstausfall verhindert.
Eine Behörde verwechselt zwei Betriebe und lässt Mias Café in ihrer Abwesenheit schließen. Noch bevor Mia davon erfährt, sagen die Gäste eine für diesen Tag fest gebuchte Feier endgültig ab. Mia liest anschließend die Hinweise zum Widerspruch, unternimmt aber aus Bequemlichkeit nichts. Ein Widerspruch hätte die weitere Schließung sofort beendet, den bereits endgültig verlorenen Verdienst aus dieser Feier aber nicht zurückgebracht.
Trifft „Versäumung eines Rechtsmittels“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZumutbares und erfolgversprechendes VerfahrenDer Widerspruch war Mia zumutbar und hätte gegen die fortdauernde Schließung Erfolg gehabt.
- 2erfülltKeine oder verspätete EinlegungMia nutzt die Möglichkeit eines Widerspruchs nicht.
- 3erfülltVerschuldenMia entscheidet sich bewusst dagegen, die ihr bekannte Abwehrmöglichkeit zu nutzen.
- 4fehltUrsächlichkeit für den SchadenDer Verdienstausfall aus der Feier stand bereits vor jeder Reaktionsmöglichkeit fest und wäre auch bei einem sofortigen Widerspruch geblieben.
Typische Fehler
FehlerDer Begriff wird auf Rechtsmittel im technischen Sinn wie Berufung und Revision beschränkt.
RichtigAuch ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage kann hier das erforderliche Mittel zur Schadensabwehr sein.
FehlerTrotz erfüllter Voraussetzungen wird der Schadensersatz nur nach einer Mitverschuldensquote gekürzt.
RichtigFür den Schaden, der durch den schuldhaft ungenutzten Rechtsbehelf hätte verhindert werden können, entfällt der Ersatzanspruch vollständig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema