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Versäumung eines Rechtsmittels

§ 839 III BGB · Öffentliches Recht

Ein Rechtsmittel ist im Sinne des § 839 III BGB versäumt, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, das heißt, wenn er ein zumutbares und erfolgversprechendes Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren (z.B. Widerspruch, Anfechtungsklage) nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt hat und der Schaden dadurch eingetreten oder nicht beseitigt worden ist.

Merksatz

Rechtsschutz geht Schadensersatz vor, soweit seine schuldhafte Nichtnutzung den Schaden verursacht hat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Behörde verwechselt zwei Betriebe und ordnet an, dass Mias Café ab der folgenden Woche geschlossen bleibt. Mia liest im Schreiben, wie sie widersprechen kann, unternimmt aber aus Bequemlichkeit nichts. Ein Widerspruch hätte noch vor der vorgesehenen Schließung zur Aufhebung der Anordnung geführt. Weil das Café geschlossen bleibt, muss Mia eine fest gebuchte Feier absagen und verliert den damit verbundenen Verdienst.

Trifft „Versäumung eines Rechtsmittels“ hier zu?

„Versäumung eines Rechtsmittels“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zumutbares und erfolgversprechendes Verfahren
    Mia konnte ohne erkennbare Hindernisse widersprechen und hätte damit die Schließung verhindert.
    erfüllt
  2. 2
    Keine oder verspätete Einlegung
    Mia legt keinen Widerspruch ein.
    erfüllt
  3. 3
    Verschulden
    Mia verzichtet bewusst auf die ihr bekannte Möglichkeit, gegen die Anordnung vorzugehen.
    erfüllt
  4. 4
    Ursächlichkeit für den Schaden
    Ein rechtzeitiger Widerspruch hätte die Schließung und damit den Verdienstausfall verhindert.
    erfüllt
BFall B

Eine Behörde verwechselt zwei Betriebe und lässt Mias Café in ihrer Abwesenheit schließen. Noch bevor Mia davon erfährt, sagen die Gäste eine für diesen Tag fest gebuchte Feier endgültig ab. Mia liest anschließend die Hinweise zum Widerspruch, unternimmt aber aus Bequemlichkeit nichts. Ein Widerspruch hätte die weitere Schließung sofort beendet, den bereits endgültig verlorenen Verdienst aus dieser Feier aber nicht zurückgebracht.

Trifft „Versäumung eines Rechtsmittels“ hier zu?

„Versäumung eines Rechtsmittels“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ursächlichkeit für den Schaden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zumutbares und erfolgversprechendes Verfahren
    Der Widerspruch war Mia zumutbar und hätte gegen die fortdauernde Schließung Erfolg gehabt.
    erfüllt
  2. 2
    Keine oder verspätete Einlegung
    Mia nutzt die Möglichkeit eines Widerspruchs nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Verschulden
    Mia entscheidet sich bewusst dagegen, die ihr bekannte Abwehrmöglichkeit zu nutzen.
    erfüllt
  4. 4
    Ursächlichkeit für den Schaden
    Der Verdienstausfall aus der Feier stand bereits vor jeder Reaktionsmöglichkeit fest und wäre auch bei einem sofortigen Widerspruch geblieben.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Begriff wird auf Rechtsmittel im technischen Sinn wie Berufung und Revision beschränkt.

RichtigAuch ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage kann hier das erforderliche Mittel zur Schadensabwehr sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerTrotz erfüllter Voraussetzungen wird der Schadensersatz nur nach einer Mitverschuldensquote gekürzt.

RichtigFür den Schaden, der durch den schuldhaft ungenutzten Rechtsbehelf hätte verhindert werden können, entfällt der Ersatzanspruch vollständig.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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