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Funktionaler Amtsbegriff

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Der funktionale Amtsbegriff bezeichnet im Staatshaftungsrecht das 'Amt' nicht als organisatorische Einheit, sondern als die konkrete hoheitliche Tätigkeit, die ein Amtswalter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes vornimmt; maßgeblich ist danach nicht die Stellung des Handelnden, sondern der funktionale Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung.

Merksatz

Entscheidend ist die Verbindung zur hoheitlichen Aufgabe, nicht der berufliche Status des Handelnden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea ist bei der Stadt angestellt und von ihr damit beauftragt, falsch geparkte Autos zu kontrollieren und Strafzettel auszustellen. 2Während sie bei einer solchen Kontrolle die Fahrzeugdaten notiert, zerkratzt sie versehentlich mit der Metallkante ihres Klemmbretts den Lack des kontrollierten Autos.

Trifft „Funktionaler Amtsbegriff“ hier zu?

„Funktionaler Amtsbegriff“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übertragene hoheitliche Aufgabe
    Die Stadt hat Lea mit der hoheitlichen Überwachung von Parkverstößen betraut.
    erfüllt
  2. 2
    Funktionaler Bezug der schädigenden Handlung zur Aufgabe
    Die Beschädigung entsteht unmittelbar beim Erfassen der Fahrzeugdaten für die übertragene Kontrolle.
    erfüllt
BFall B

1Lea ist bei der Stadt angestellt und von ihr damit beauftragt, falsch geparkte Autos zu kontrollieren und Strafzettel auszustellen. Nach Feierabend fährt sie mit ihrem eigenen Auto zum privaten Einkauf. Beim Aussteigen auf dem Supermarktparkplatz zerkratzt sie versehentlich mit ihrer Einkaufstasche den Lack eines fremden Autos.

Trifft „Funktionaler Amtsbegriff“ hier zu?

„Funktionaler Amtsbegriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Funktionaler Bezug der schädigenden Handlung zur Aufgabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übertragene hoheitliche Aufgabe
    Lea ist weiterhin mit der hoheitlichen Überwachung von Parkverstößen betraut.
    erfüllt
  2. 2
    Funktionaler Bezug der schädigenden Handlung zur Aufgabe
    Die Beschädigung beim privaten Einkauf hängt nicht mit Leas Aufgabe zusammen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine rechtswidrige Handlung wird schon wegen ihrer Rechtswidrigkeit als rein privates Verhalten eingeordnet.

RichtigAuch eine pflichtwidrige Handlung kann funktional zur hoheitlichen Aufgabe gehören; ihre Rechtswidrigkeit beseitigt den Amtsbezug nicht automatisch.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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