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A
326 Definitionen

Amtswalter

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Amtswalter ist jede natürliche Person, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes hoheitliche Aufgaben für einen Träger öffentlicher Gewalt wahrnimmt und dabei in einem organisatorischen Zurechnungsverhältnis zu diesem Hoheitsträger steht.

Merksatz

Maßgeblich ist die hoheitliche Funktion, nicht der Beamtenstatus.

Was unterscheidet Funktion und Beamtenstatus?Links zählt die ausgeübte hoheitliche Funktion, rechts die beamtenrechtliche Stellung. Beide Einordnungen können bei derselben Person zusammentreffen.
Amtswalter
Beamter im statusrechtlichen Sinn
Entscheidender Maßstab
Hoheitliche Aufgabenwahrnehmung mit organisatorischer Zurechnung zum Hoheitsträger.
Ein durch Ernennung begründetes Beamtenverhältnis.
Arbeitsvertrag
Schließt die Einordnung bei entsprechenden Aufgaben nicht aus.
Begründet allein keinen Beamtenstatus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara ist als Angestellte im Bürgeramt der Stadt beschäftigt. Zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört die Ausgabe von Personalausweisen. Sie händigt einem Einwohner während ihres Dienstes seinen neuen Personalausweis aus.

Trifft „Amtswalter“ hier zu?

„Amtswalter“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche Person
    Mara ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Hoheitliche Aufgabenwahrnehmung für einen Hoheitsträger
    Die dienstliche Ausgabe des Personalausweises gehört zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt.
    erfüllt
  3. 3
    Organisatorische Zurechnung zum Hoheitsträger
    Mara ist als städtische Angestellte in die Verwaltung der Stadt eingebunden.
    erfüllt
BFall B

Mara ist als Angestellte in der Verwaltung der Stadt beschäftigt. Zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört es, ausrangierte Büromöbel der Stadt zu verkaufen. Im Auftrag der Stadt verkauft sie einem Kaufinteressenten einen alten Schreibtisch.

Trifft „Amtswalter“ hier zu?

„Amtswalter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hoheitliche Aufgabenwahrnehmung für einen Hoheitsträger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche Person
    Mara ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Hoheitliche Aufgabenwahrnehmung für einen Hoheitsträger
    Der Verkauf ausrangierter Büromöbel gehört zur privatrechtlichen Vermögensverwaltung und ist keine hoheitliche Tätigkeit.
    fehlt
  3. 3
    Organisatorische Zurechnung zum Hoheitsträger
    Mara ist als städtische Angestellte in die Verwaltung der Stadt eingebunden.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Beschäftigung bei einer Behörde wird als ausreichend angesehen, ohne die konkrete Tätigkeit zu prüfen.

RichtigDie konkrete Tätigkeit muss hoheitlich sein; rein privatrechtliche Geschäfte des Hoheitsträgers reichen nicht aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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