Definitionen
Amtswalter ist jede natürliche Person, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes hoheitliche Aufgaben für einen Träger öffentlicher Gewalt wahrnimmt und dabei in einem organisatorischen Zurechnungsverhältnis zu diesem Hoheitsträger steht.
Maßgeblich ist die hoheitliche Funktion, nicht der Beamtenstatus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara ist als Angestellte im Bürgeramt der Stadt beschäftigt. Zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört die Ausgabe von Personalausweisen. Sie händigt einem Einwohner während ihres Dienstes seinen neuen Personalausweis aus.
Trifft „Amtswalter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche PersonMara ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
- 2erfülltHoheitliche Aufgabenwahrnehmung für einen HoheitsträgerDie dienstliche Ausgabe des Personalausweises gehört zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt.
- 3erfülltOrganisatorische Zurechnung zum HoheitsträgerMara ist als städtische Angestellte in die Verwaltung der Stadt eingebunden.
Mara ist als Angestellte in der Verwaltung der Stadt beschäftigt. Zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört es, ausrangierte Büromöbel der Stadt zu verkaufen. Im Auftrag der Stadt verkauft sie einem Kaufinteressenten einen alten Schreibtisch.
Trifft „Amtswalter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche PersonMara ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
- 2fehltHoheitliche Aufgabenwahrnehmung für einen HoheitsträgerDer Verkauf ausrangierter Büromöbel gehört zur privatrechtlichen Vermögensverwaltung und ist keine hoheitliche Tätigkeit.
- 3erfülltOrganisatorische Zurechnung zum HoheitsträgerMara ist als städtische Angestellte in die Verwaltung der Stadt eingebunden.
Typische Fehler
FehlerDie Beschäftigung bei einer Behörde wird als ausreichend angesehen, ohne die konkrete Tätigkeit zu prüfen.
RichtigDie konkrete Tätigkeit muss hoheitlich sein; rein privatrechtliche Geschäfte des Hoheitsträgers reichen nicht aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema