Definitionen
Die Ausübung eines öffentlichen Amtes liegt vor, wenn eine Person in Wahrnehmung ihr übertragener hoheitlicher Aufgaben tätig wird, also in funktioneller Eingliederung in den Staatsapparat und in Ausübung einer dem Staat oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zugewiesenen Tätigkeit handelt, die dem Bereich der öffentlichen Gewalt zuzuordnen ist. Zwischen der hoheitlichen Zielsetzung und der schädigenden Handlung muss ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang bestehen, dass letztere ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss.
Die hoheitliche Aufgabe muss das schädigende Handeln prägen, nicht nur dessen äußeren Anlass bilden.
- 1Ausübung eines öffentlichen AmtesDie schädigende Handlung muss einer übertragenen hoheitlichen Aufgabe zugeordnet sein.
- 2Drittbezogene AmtspflichtverletzungDie verletzte Pflicht muss auch den Geschädigten schützen.
- 3VerschuldenDer Handelnde muss schuldhaft gehandelt haben.
- 4Kausaler SchadenDie Pflichtverletzung muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben.
- 5Keine HaftungsausschlüsseUnter anderem ist ein schuldhaft unterlassener Rechtsmittelgebrauch zu prüfen.
- 1Ausübung eines öffentlichen Amtes Die schädigende Handlung muss einer übertragenen hoheitlichen Aufgabe zugeordnet sein.
- 2Drittbezogene Amtspflichtverletzung Die verletzte Pflicht muss auch den Geschädigten schützen.
- 3Verschulden Der Handelnde muss schuldhaft gehandelt haben.
- 4Kausaler Schaden Die Pflichtverletzung muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben.
- 5Keine Haftungsausschlüsse Unter anderem ist ein schuldhaft unterlassener Rechtsmittelgebrauch zu prüfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Polizist Paul sichert auf Anweisung seiner Dienststelle eine Kreuzung nach einem Unfall ab. 2Beim Aufstellen eines Absperrkegels stößt er versehentlich gegen Leas Fahrrad am Straßenrand und verbiegt dessen Hinterrad.
Trifft „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWahrnehmung einer übertragenen hoheitlichen AufgabePaul nimmt mit der angeordneten Verkehrsabsicherung eine hoheitliche Polizeiaufgabe wahr.
- 2erfülltEnger äußerer und innerer Zusammenhang mit der schädigenden HandlungDie Beschädigung entsteht unmittelbar bei einer Handlung zur Verkehrsabsicherung.
1Der Polizist Paul sichert auf Anweisung seiner Dienststelle eine Kreuzung nach einem Unfall ab. Während er den Verkehr regelt, erkennt er am Straßenrand das Fahrrad seines Nachbarn. Aus Wut über einen privaten Streit tritt er gegen das Fahrrad und verbiegt dessen Hinterrad. Das Fahrrad behindert weder den Verkehr noch die Absicherung.
Trifft „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWahrnehmung einer übertragenen hoheitlichen AufgabePaul nimmt mit der angeordneten Verkehrsabsicherung eine hoheitliche Polizeiaufgabe wahr.
- 2fehltEnger äußerer und innerer Zusammenhang mit der schädigenden HandlungDer Tritt beruht allein auf einem privaten Streit und hat keinen inneren Zusammenhang mit der Verkehrsabsicherung.
Typische Fehler
FehlerNur Beamte im statusrechtlichen Sinn werden als mögliche Handelnde berücksichtigt.
RichtigAuch Personen ohne Beamtenstatus können erfasst sein; entscheidend sind die übertragene hoheitliche Aufgabe und die funktionelle Eingliederung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema