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Konkretisierungstheorie

§ 16 StGB · Strafrecht

Nach der von Rechtsprechung und herrschender Lehre vertretenen Konkretisierungstheorie ist der Vorsatz des Täters auf ein hinreichend individualisiertes, konkretes Tatobjekt gerichtet. Geht die Tat auf ein anderes Objekt fehl (aberratio ictus), entfällt der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objekts, sofern dieses nicht ebenfalls vom Vorsatz umfasst ist; dies gilt auch bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Tatobjekte. Eine bloße Verwechslung des anvisierten und getroffenen Objekts (error in persona vel obiecto) lässt den Vorsatz bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit unberührt.

Merksatz

Gleichwertigkeit der Tatobjekte ersetzt beim Fehlgehen der Tat keinen Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objekts.

Worauf bezieht sich der Vorsatz beim Fehlgehen?Für gleichwertige, nicht ebenfalls vom Vorsatz erfasste Tatobjekte: links die herrschende Meinung, rechts die Gleichwertigkeitstheorie als Mindermeinung.
Konkretisierungstheorie
Gleichwertigkeitstheorie
Vorsatzbezug
Auf das individuell bestimmte Tatobjekt konkretisiert.
Auf die tatbestandliche Gattung bezogen.
Folge beim Fehlgehen
Kein Vorsatz hinsichtlich des getroffenen Objekts.
Der Vorsatz hinsichtlich des getroffenen Objekts bleibt grundsätzlich bestehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anton zielt mit einer Pistole auf den vor ihm stehenden Bruno und will ihn töten. 3Dass Clara neben Bruno steht, weiß Anton nicht; er rechnet nur damit, Bruno zu treffen. 2Wegen eines unwillkürlichen Verreißens der Waffe fliegt die Kugel seitlich an Bruno vorbei und tötet Clara.

Trifft „Konkretisierungstheorie“ hier zu?

„Konkretisierungstheorie“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsatz auf ein individualisiertes Tatobjekt
    Antons Tötungsvorsatz richtet sich auf den konkret ausgewählten Bruno.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlgehen auf ein anderes Tatobjekt
    Die Kugel verfehlt das ausgewählte Ziel und trifft stattdessen einen anderen Menschen.
    erfüllt
  3. 3
    Getroffenes Tatobjekt nicht vom Vorsatz umfasst
    Anton hat einen Treffer bei Clara nicht in seinen Vorsatz aufgenommen.
    erfüllt
BFall B

1Anton zielt mit einer Pistole auf den vor ihm stehenden Bruno und will ihn töten. Er sieht Clara neben Bruno und hält es für möglich, dass er stattdessen sie tödlich trifft; das nimmt er hin. 2Wegen eines unwillkürlichen Verreißens der Waffe fliegt die Kugel seitlich an Bruno vorbei und tötet Clara.

Trifft „Konkretisierungstheorie“ hier zu?

„Konkretisierungstheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Getroffenes Tatobjekt nicht vom Vorsatz umfasst

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsatz auf ein individualisiertes Tatobjekt
    Anton hat Bruno als konkretes Ziel seines Schusses ausgewählt.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlgehen auf ein anderes Tatobjekt
    Der Schuss trifft nicht den anvisierten Bruno, sondern Clara.
    erfüllt
  3. 3
    Getroffenes Tatobjekt nicht vom Vorsatz umfasst
    Anton nimmt Claras möglichen Tod hin und handelt deshalb auch hinsichtlich ihrer Tötung mit bedingtem Vorsatz.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine bloße Personenverwechslung wird wie ein Fehlgehen des Angriffs behandelt und deshalb der Vorsatz verneint.

RichtigTrifft der Täter die ausgewählte Person und irrt nur über deren Identität, bleibt sein Vorsatz bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit bestehen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem fehlenden Vorsatz wird geschlossen, dass hinsichtlich des getroffenen Opfers jede Strafbarkeit ausscheidet.

RichtigEine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung ist gesondert zu prüfen und setzt deren eigene Voraussetzungen voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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