Definitionen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
§§ 829, 835 ZPO · ZivilrechtDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein gerichtlicher Beschluss im Rahmen der Zwangsvollstreckung, durch den eine Geldforderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen wird, sodass der Gläubiger die Forderung unmittelbar gegenüber dem Drittschuldner geltend machen kann.
Die Überweisung ergänzt die Pfändung um das Recht des Gläubigers, selbst gegen den Drittschuldner vorzugehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena hat gegen Paul ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von 1.000 Euro erstritten. Paul kann von Tom die Rückzahlung eines fälligen Darlehens über 1.000 Euro verlangen. Auf Lenas Antrag verbietet das Vollstreckungsgericht Tom durch Beschluss, an Paul zu zahlen, und Paul, die Rückzahlung zu verlangen oder über die Forderung zu verfügen. Darin gestattet das Gericht Lena zugleich, das Geld bei Tom einzufordern und auf ihre Forderung gegen Paul anzurechnen; der Gerichtsvollzieher stellt Tom den Beschluss zu.
Trifft „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtlicher Beschluss im Rahmen der ZwangsvollstreckungDas Gericht erlässt den Beschluss zur Durchsetzung von Lenas tituliertem Zahlungsanspruch.
- 2erfülltPfändung einer Geldforderung des Schuldners gegen einen DrittschuldnerDie Verbote erfassen Pauls Darlehensforderung gegen Tom und werden diesem zugestellt.
- 3erfülltÜberweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt an den GläubigerDas Gericht ermächtigt Lena durch Überweisung zur Einziehung, Pauls Forderung gegen Tom geltend zu machen.
Lena hat gegen Paul ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von 1.000 Euro erstritten. Paul kann von Tom die Rückzahlung eines fälligen Darlehens über 1.000 Euro verlangen. Auf Lenas Antrag verbietet das Vollstreckungsgericht Tom durch Beschluss, an Paul zu zahlen, und Paul, die Rückzahlung zu verlangen oder über die Forderung zu verfügen. Eine Erlaubnis zur Einforderung des Geldes durch Lena hat das Gericht nicht erteilt; der Gerichtsvollzieher stellt Tom den Beschluss zu.
Trifft „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtlicher Beschluss im Rahmen der ZwangsvollstreckungDas Gericht erlässt den Beschluss zur Durchsetzung von Lenas tituliertem Zahlungsanspruch.
- 2erfülltPfändung einer Geldforderung des Schuldners gegen einen DrittschuldnerDie Verbote erfassen Pauls Darlehensforderung gegen Tom und werden diesem zugestellt.
- 3fehltÜberweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt an den GläubigerDie Forderung ist nur gepfändet, aber Lena nicht zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen.
Typische Fehler
FehlerDie Pfändung wird bereits mit dem Erlass des Beschlusses oder dessen Zustellung an den Schuldner als bewirkt angesehen.
RichtigEntscheidend ist nach § 829 Abs. 3 ZPO die Zustellung an den Drittschuldner.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema