Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen

Zwangsversteigerung

§§ 1 ff. ZVG · Zivilrecht

Die Zwangsversteigerung ist ein staatliches Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht, in dem ein Gegenstand des unbeweglichen Vermögens (insbesondere ein Grundstück) auf Antrag öffentlich versteigert wird. Sie dient der Befriedigung titulierter Forderungen eines Gläubigers aus dem Erlös oder der Aufhebung einer Gemeinschaft auf Antrag eines Teilhabers (Teilungsversteigerung).

Merksatz

Verwertet wird der Gegenstand selbst, nicht lediglich sein laufender Ertrag.

Versteigerung oder Verwaltung?Die Versteigerung betrifft den Gegenstand selbst, die Verwaltung erschließt seine laufenden Erträge.
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Verwertung
Öffentlicher Verkauf des Gegenstands
Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks
Geldquelle
Verkaufserlös
Laufende Erträge, etwa Mieten

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bank hat gegen Anton ein vollstreckbares Urteil über 60.000 Euro. Auf Antrag der Bank erteilt das zuständige Amtsgericht in einem öffentlichen Biettermin dem Höchstbietenden den Zuschlag für Antons Grundstück. Das vom Erwerber zu zahlende Geld soll zur Bezahlung der im Urteil festgestellten Schuld verwendet werden.

Trifft „Zwangsversteigerung“ hier zu?

„Zwangsversteigerung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
    Das zuständige Amtsgericht führt das Verfahren als Vollstreckungsgericht durch.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenstand des unbeweglichen Vermögens
    Das Grundstück gehört zum unbeweglichen Vermögen.
    erfüllt
  3. 3
    Verfahrenseinleitung auf Antrag
    Die Bank hat die Durchführung des Verfahrens beantragt.
    erfüllt
  4. 4
    Öffentliche Versteigerung
    Das Grundstück wird öffentlich unter konkurrierenden Geboten vergeben.
    erfüllt
  5. 5
    Gläubigerbefriedigung aus dem Erlös oder Gemeinschaftsaufhebung
    Der Erlös soll die titulierte Forderung der Bank befriedigen.
    erfüllt
BFall B

Eine Bank hat gegen Anton ein vollstreckbares Urteil über 60.000 Euro. Auf Antrag der Bank organisiert ein privates Auktionshaus mit Antons Einverständnis eine öffentliche Auktion seines Grundstücks; ein Notar beurkundet den Verkauf. Der Kaufpreis soll zur Bezahlung der im Urteil festgestellten Schuld verwendet werden. Das Amtsgericht ist daran nicht beteiligt.

Trifft „Zwangsversteigerung“ hier zu?

„Zwangsversteigerung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staatliches Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
    Ein privates Auktionshaus führt den Verkauf durch, nicht das Vollstreckungsgericht.
    fehlt
  2. 2
    Gegenstand des unbeweglichen Vermögens
    Antons Grundstück gehört zum unbeweglichen Vermögen.
    erfüllt
  3. 3
    Verfahrenseinleitung auf Antrag
    Die Bank hat die Durchführung der Auktion beantragt.
    erfüllt
  4. 4
    Öffentliche Versteigerung
    Das Grundstück wird in einer öffentlichen Auktion angeboten.
    erfüllt
  5. 5
    Gläubigerbefriedigung aus dem Erlös oder Gemeinschaftsaufhebung
    Der Verkaufserlös soll die titulierte Forderung der Bank befriedigen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch für die Teilungsversteigerung wird ein Vollstreckungstitel gegen die übrigen Teilhaber verlangt.

RichtigDie Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft und setzt keinen Vollstreckungstitel gegen die übrigen Teilhaber voraus.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.