Definitionen
Vollstreckungsklausel
§ 724 ZPO · ZivilrechtDie Vollstreckungsklausel ist eine der Ausfertigung des Titels am Schluss beigefügte amtliche Bestätigung, dass der Gläubiger aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben darf; die mit ihr versehene Ausfertigung heißt vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724, 725 ZPO). Sie ist neben dem Titel und der Zustellung grundsätzlich Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung.
Vollstreckt wird nicht aus dem bloßen Urteil, sondern aus der mit der Klausel versehenen Ausfertigung.
- 1TitelEtwa ein Urteil, aus dem vollstreckt werden soll.
- 2VollstreckungsklauselAmtliche Bestätigung auf der Ausfertigung; erteilt vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
- 3ZustellungDer Titel muss dem Schuldner zugestellt sein.
- 4ZwangsvollstreckungSie wird aus der vollstreckbaren Ausfertigung durchgeführt.
- 1Titel Etwa ein Urteil, aus dem vollstreckt werden soll.
- 2Vollstreckungsklausel Amtliche Bestätigung auf der Ausfertigung; erteilt vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
- 3Zustellung Der Titel muss dem Schuldner zugestellt sein.
- 4Zwangsvollstreckung Sie wird aus der vollstreckbaren Ausfertigung durchgeführt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
G hat vor dem Amtsgericht ein Urteil gegen S erstritten und beantragt dort eine vollstreckbare Ausfertigung. 2Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1setzt ans Ende der Ausfertigung des Urteils einen unterschriebenen und gesiegelten Vermerk, dass sie 3dem G zur Zwangsvollstreckung gegen S erteilt wird.
Trifft „Vollstreckungsklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltder Ausfertigung des Titels beigefügtDer Vermerk steht am Schluss der Ausfertigung des Urteils.
- 2erfülltamtliche BestätigungDer Vermerk stammt von der zuständigen Stelle des Gerichts und ist damit amtlich.
- 3erfülltInhalt: Gläubiger darf aus dem Titel vollstreckenDer Vermerk bestätigt, dass G gegen S vollstrecken darf.
G hat vor dem Amtsgericht ein Urteil gegen S erstritten und sich vom Gericht eine Ausfertigung des Urteils geben lassen. Seine Anwältin 1schreibt ans Ende dieser Ausfertigung, 3G dürfe daraus gegen S vollstrecken, und unterschreibt. G legt das Schriftstück dem Gerichtsvollzieher vor.
Trifft „Vollstreckungsklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltder Ausfertigung des Titels beigefügtDer Vermerk steht am Schluss einer Ausfertigung des Urteils.
- 2fehltamtliche BestätigungDie Anwältin ist keine Stelle des Gerichts, ihr Vermerk ist keine amtliche Bestätigung.
- 3erfülltInhalt: Gläubiger darf aus dem Titel vollstreckenInhaltlich behauptet der Vermerk die Befugnis zur Vollstreckung.
Typische Fehler
FehlerFür den Beginn der Zwangsvollstreckung werden nur Titel und Klausel geprüft, die Zustellung wird übersehen.
RichtigNeben Titel und Klausel ist grundsätzlich auch die Zustellung Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.
FehlerDie einfache Klausel soll vom Richter oder vom Gerichtsvollzieher erteilt werden.
RichtigDie vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema