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Vollstreckungsklausel

§ 724 ZPO · Zivilrecht

Die Vollstreckungsklausel ist eine der Ausfertigung des Titels am Schluss beigefügte amtliche Bestätigung, dass der Gläubiger aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben darf; die mit ihr versehene Ausfertigung heißt vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724, 725 ZPO). Sie ist neben dem Titel und der Zustellung grundsätzlich Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung.

Merksatz

Vollstreckt wird nicht aus dem bloßen Urteil, sondern aus der mit der Klausel versehenen Ausfertigung.

Wo sitzt die Klausel in der Prüfung?Geprüft werden Titel, Klausel und Zustellung in dieser Reihenfolge. Vollstreckt wird aus der mit der Klausel versehenen Ausfertigung, nicht aus dem bloßen Urteil.
  1. 1
    Titel
    Etwa ein Urteil, aus dem vollstreckt werden soll.
  2. 2
    Vollstreckungsklausel
    Amtliche Bestätigung auf der Ausfertigung; erteilt vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
  3. 3
    Zustellung
    Der Titel muss dem Schuldner zugestellt sein.
  4. 4
    Zwangsvollstreckung
    Sie wird aus der vollstreckbaren Ausfertigung durchgeführt.
  1. 1
    Titel Etwa ein Urteil, aus dem vollstreckt werden soll.
  2. 2
    Vollstreckungsklausel Amtliche Bestätigung auf der Ausfertigung; erteilt vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
  3. 3
    Zustellung Der Titel muss dem Schuldner zugestellt sein.
  4. 4
    Zwangsvollstreckung Sie wird aus der vollstreckbaren Ausfertigung durchgeführt.
Vollstreckungsklausel

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

G hat vor dem Amtsgericht ein Urteil gegen S erstritten und beantragt dort eine vollstreckbare Ausfertigung. 2Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1setzt ans Ende der Ausfertigung des Urteils einen unterschriebenen und gesiegelten Vermerk, dass sie 3dem G zur Zwangsvollstreckung gegen S erteilt wird.

Trifft „Vollstreckungsklausel“ hier zu?

„Vollstreckungsklausel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    der Ausfertigung des Titels beigefügt
    Der Vermerk steht am Schluss der Ausfertigung des Urteils.
    erfüllt
  2. 2
    amtliche Bestätigung
    Der Vermerk stammt von der zuständigen Stelle des Gerichts und ist damit amtlich.
    erfüllt
  3. 3
    Inhalt: Gläubiger darf aus dem Titel vollstrecken
    Der Vermerk bestätigt, dass G gegen S vollstrecken darf.
    erfüllt
BFall B

G hat vor dem Amtsgericht ein Urteil gegen S erstritten und sich vom Gericht eine Ausfertigung des Urteils geben lassen. Seine Anwältin 1schreibt ans Ende dieser Ausfertigung, 3G dürfe daraus gegen S vollstrecken, und unterschreibt. G legt das Schriftstück dem Gerichtsvollzieher vor.

Trifft „Vollstreckungsklausel“ hier zu?

„Vollstreckungsklausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: amtliche Bestätigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    der Ausfertigung des Titels beigefügt
    Der Vermerk steht am Schluss einer Ausfertigung des Urteils.
    erfüllt
  2. 2
    amtliche Bestätigung
    Die Anwältin ist keine Stelle des Gerichts, ihr Vermerk ist keine amtliche Bestätigung.
    fehlt
  3. 3
    Inhalt: Gläubiger darf aus dem Titel vollstrecken
    Inhaltlich behauptet der Vermerk die Befugnis zur Vollstreckung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür den Beginn der Zwangsvollstreckung werden nur Titel und Klausel geprüft, die Zustellung wird übersehen.

RichtigNeben Titel und Klausel ist grundsätzlich auch die Zustellung Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.

Verwechslung

FehlerDie einfache Klausel soll vom Richter oder vom Gerichtsvollzieher erteilt werden.

RichtigDie vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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