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Immobiliarvollstreckung

§§ 864 ff. ZPO · Zivilrecht

Die Immobiliarvollstreckung ist die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen des Schuldners; sie umfasst die Zwangshypothek (§§ 866 ff. ZPO), die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (§§ 869 ZPO i.V.m. ZVG).

Merksatz

Immobiliarvollstreckung ist nicht auf den Verkauf des Vollstreckungsgegenstands beschränkt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena schuldet einer Bank 40.000 Euro, und die Bank hat gegen sie ein vollstreckbares Urteil. Lena ist als alleinige Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Auf Antrag der Bank ordnet das Gericht die Versteigerung dieses Grundstücks an.

Trifft „Immobiliarvollstreckung“ hier zu?

„Immobiliarvollstreckung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zwangsvollstreckungsmaßnahme
    Die gerichtlich angeordnete Versteigerung dient der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs.
    erfüllt
  2. 2
    Unbeweglicher Vollstreckungsgegenstand
    Ein Grundstück ist ein Gegenstand des unbeweglichen Vermögens.
    erfüllt
  3. 3
    Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen
    Das Grundstück gehört Lena, gegen die sich der Zahlungsanspruch der Bank richtet.
    erfüllt
BFall B

Lena schuldet einer Bank 40.000 Euro, und die Bank hat gegen sie ein vollstreckbares Urteil. 3Lena gehört ein Auto. 1Auf Antrag der Bank pfändet der Gerichtsvollzieher dieses Auto.

Trifft „Immobiliarvollstreckung“ hier zu?

„Immobiliarvollstreckung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unbeweglicher Vollstreckungsgegenstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zwangsvollstreckungsmaßnahme
    Die Pfändung dient der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs.
    erfüllt
  2. 2
    Unbeweglicher Vollstreckungsgegenstand
    Ein Auto gehört zum beweglichen Vermögen.
    fehlt
  3. 3
    Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen
    Das gepfändete Auto gehört Lena, gegen die sich der Zahlungsanspruch der Bank richtet.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie vollstreckungsrechtliche Einordnung wird mit der tatsächlichen Unbeweglichkeit gleichgesetzt und deshalb auf Grundstücke beschränkt.

RichtigErfasst sind unter anderem auch grundstücksgleiche Rechte und im Schiffsregister eingetragene Schiffe.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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