Definitionen
Vollstreckungserinnerung
§ 766 ZPO · ZivilrechtDie Vollstreckungserinnerung ist der statthafte Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts (ohne vorherige Anhörung) sowie gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag anzunehmen oder wie beauftragt auszuführen. Mit ihr macht der Schuldner, der Gläubiger oder ein Dritter geltend, dass die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher dabei zu beobachtende Verfahren gesetzwidrig sei. Über sie entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Auch eine verweigerte Vollstreckung kann mit der Erinnerung überprüft werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna muss aufgrund eines Urteils 800 Euro zahlen. Die Gerichtsvollzieherin pfändet Annas einzige Brille, ohne die Anna wegen starker Kurzsichtigkeit im Alltag nicht zurechtkommt. Als zur Zahlung verurteilte Betroffene bittet Anna das zuständige Amtsgericht, die Pfändung aufzuheben, weil sie auf diese Brille angewiesen ist.
Trifft „Vollstreckungserinnerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngriff gegen eine Vollstreckungsmaßnahme oder VollstreckungsverweigerungDie Pfändung durch die Gerichtsvollzieherin ist eine Vollstreckungsmaßnahme.
- 2erfülltSchuldner, Gläubiger oder Dritter als RechtsbehelfsführerAnna greift die gegen sie gerichtete Pfändung als Vollstreckungsschuldnerin an.
- 3erfülltRüge eines Fehlers im VollstreckungsverfahrenAnna beruft sich auf den Pfändungsschutz für ihre im Alltag benötigte Brille und damit auf einen Verfahrensfehler.
Ben ist durch ein Urteil zur Zahlung von 800 Euro verpflichtet worden. Nach dem Urteil bezahlt er den gesamten Betrag an den Gläubiger. 1Später pfändet die Gerichtsvollzieherin Bens wertvolle Münzsammlung. 2Als zur Zahlung verurteilter Betroffener bittet Ben das zuständige Amtsgericht, die Pfändung allein wegen dieser Zahlung aufzuheben.
Trifft „Vollstreckungserinnerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngriff gegen eine Vollstreckungsmaßnahme oder VollstreckungsverweigerungBen wendet sich gegen eine Pfändung durch die Gerichtsvollzieherin.
- 2erfülltSchuldner, Gläubiger oder Dritter als RechtsbehelfsführerBen sucht als Vollstreckungsschuldner gerichtlichen Rechtsschutz.
- 3fehltRüge eines Fehlers im VollstreckungsverfahrenBen beruft sich ausschließlich auf das Erlöschen der titulierten Forderung durch Zahlung, nicht auf einen Verfahrensfehler.
Typische Fehler
FehlerMit der Erinnerung soll geprüft werden, ob die titulierte Forderung durch eine spätere Zahlung erloschen ist.
RichtigDie Erinnerung kontrolliert das Vollstreckungsverfahren, nicht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch.
FehlerGegen jede Maßnahme des Vollstreckungsgerichts wird sofortige Beschwerde eingelegt.
RichtigAuch Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts ohne vorherige Anhörung können mit der Erinnerung angegriffen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata