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Vollmachtloses Handeln

§§ 177, 179 BGB · Zivilrecht

Vollmachtloses Handeln liegt vor, wenn jemand als Vertreter eines anderen einen Vertrag schließt, ohne die erforderliche Vertretungsmacht zu besitzen; der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam und wird nur wirksam, wenn der Vertretene ihn genehmigt. Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der Vertreter grundsätzlich nach Wahl des Vertragspartners auf Erfüllung oder Schadensersatz. Kannte der Vertreter den Vertretungsmangel nicht, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 2 BGB auf den Vertrauensschaden bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt; § 179 Abs. 3 BGB enthält Haftungsausschlüsse.

Merksatz

Fehlende Vertretungsmacht führt zunächst zu einem Schwebezustand, nicht automatisch zur endgültigen Unwirksamkeit.

Wann gilt die Genehmigung als verweigert?Die Aufforderung des Vertragspartners setzt die Zweiwochenfrist in Gang; der Vertragsschluss allein genügt dafür nicht.
  1. Empfang
    Aufforderung zur Entscheidung
    Ab jetzt ist die Genehmigung gegenüber dem Vertragspartner zu erklären.
  2. Fristende
    Keine rechtzeitige Genehmigung
    Ohne fristgerechte Genehmigung gilt diese als verweigert.
  1. Aufforderung zur Entscheidung Ab jetzt ist die Genehmigung gegenüber dem Vertragspartner zu erklären.
  2. Keine rechtzeitige Genehmigung Ohne fristgerechte Genehmigung gilt diese als verweigert.
Zwei Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea erklärt im Möbelgeschäft, dass sie 1im Namen ihres Freundes Paul einen Schreibtisch für 300 Euro kaufen möchte; 2der Verkäufer nimmt das Angebot an. 3Paul hat Lea niemals erlaubt, in seinem Namen einzukaufen, und hatte zuvor keinen Kontakt zu dem Geschäft.

Trifft „Vollmachtloses Handeln“ hier zu?

„Vollmachtloses Handeln“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln im Namen eines anderen
    Lea macht deutlich, dass Paul und nicht sie selbst Vertragspartner werden soll.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsschluss
    Angebot und Annahme stimmen über den Kauf überein.
    erfüllt
  3. 3
    Fehlende Vertretungsmacht
    Lea besitzt weder eine Vollmacht noch besteht ein Paul zurechenbarer Rechtsschein.
    erfüllt
BFall B

Lea erklärt im Möbelgeschäft, dass sie 1im Namen ihres Freundes Paul einen Schreibtisch für 300 Euro kaufen möchte; 2der Verkäufer nimmt das Angebot an. Paul hatte Lea zuvor gebeten, für ihn in seinem Namen in diesem Geschäft einen Schreibtisch für höchstens 300 Euro zu kaufen.

Trifft „Vollmachtloses Handeln“ hier zu?

„Vollmachtloses Handeln“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende Vertretungsmacht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln im Namen eines anderen
    Lea legt offen, dass sie für Paul handelt.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsschluss
    Der Verkäufer erklärt sein Einverständnis mit dem angebotenen Kauf.
    erfüllt
  3. 3
    Fehlende Vertretungsmacht
    Paul hat Lea für diesen Kauf bevollmächtigt, und Lea hält die Preisgrenze ein.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Vertrag wird wegen der fehlenden Vertretungsmacht sofort als endgültig unwirksam behandelt.

RichtigDer Vertrag bleibt zunächst schwebend unwirksam und kann durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden.

Rechtsfolge falsch

FehlerDem Vertragspartner wird bei verweigerter Genehmigung stets die Wahl zwischen Erfüllung und Schadensersatz eingeräumt.

RichtigBei Unkenntnis des Vertretungsmangels ist die Vertreterhaftung auf den Vertrauensschaden bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt; außerdem sind die gesetzlichen Haftungsausschlüsse zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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