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Gesetzliche Vertretungsmacht

§ 164 BGB · Zivilrecht

Gesetzliche Vertretungsmacht ist die kraft Gesetzes – ohne rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung – bestehende Befugnis einer Person, für eine andere Person (den Vertretenen) rechtsgeschäftlich zu handeln und diese unmittelbar zu berechtigen und zu verpflichten.

Merksatz

Die Vertretungsbefugnis hängt hier nicht davon ab, dass der Vertretene eine Vollmacht erteilt.

Gesetz oder Vollmacht als Grundlage?Die Grundlage unterscheidet sich. Bei Handeln im fremden Namen innerhalb der jeweiligen Befugnis treffen die Wirkungen jeweils den Vertretenen.
Gesetzliche Vertretungsmacht
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Grundlage
Die Befugnis beruht auf dem Gesetz.
Die Befugnis beruht auf einer Vollmacht.
Rechtliche Wirkung
Unmittelbar beim Vertretenen.
Unmittelbar beim Vertretenen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die allein sorgeberechtigte Mutter eines achtjährigen Kindes bestellt bei einer Buchhändlerin ein Kinderbuch für 20 Euro. Sie erklärt dabei, dass sie im Namen ihres Kindes kauft und das Kind Käufer sein soll.

Trifft „Gesetzliche Vertretungsmacht“ hier zu?

„Gesetzliche Vertretungsmacht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetz als Grundlage der Vertretungsbefugnis
    Die allein sorgeberechtigte Mutter darf ihr Kind nach § 1629 Abs. 1 BGB allein vertreten.
    erfüllt
  2. 2
    Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln für einen anderen
    Die Mutter darf den gewöhnlichen Buchkauf für ihr Kind abschließen.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare rechtliche Wirkungen beim Vertretenen
    Aus dem Kaufvertrag wird unmittelbar das Kind berechtigt und verpflichtet.
    erfüllt
BFall B

2Eine volljährige Studentin ermächtigt ihre Freundin, in ihrem Namen ein bestimmtes Buch für 20 Euro zu kaufen. 3Die Freundin bestellt das Buch bei einer Buchhändlerin und erklärt dabei, dass die Studentin Käuferin sein soll.

Trifft „Gesetzliche Vertretungsmacht“ hier zu?

„Gesetzliche Vertretungsmacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetz als Grundlage der Vertretungsbefugnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetz als Grundlage der Vertretungsbefugnis
    Die Befugnis der Freundin beruht auf der erteilten Vollmacht, nicht auf einer gesetzlichen Vertreterstellung.
    fehlt
  2. 2
    Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln für einen anderen
    Die Studentin hat ihre Freundin zum Abschluss dieses Kaufvertrags bevollmächtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare rechtliche Wirkungen beim Vertretenen
    Der innerhalb der Vollmacht geschlossene Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet unmittelbar die Studentin.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer gesetzliche Vertreter wird selbst als Vertragspartei aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet.

RichtigHandelt der Vertreter im Namen des Vertretenen innerhalb seiner Befugnis, treffen die Vertragswirkungen unmittelbar den Vertretenen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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