Definitionen
Gesetzliche Vertretungsmacht
§ 164 BGB · ZivilrechtGesetzliche Vertretungsmacht ist die kraft Gesetzes – ohne rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung – bestehende Befugnis einer Person, für eine andere Person (den Vertretenen) rechtsgeschäftlich zu handeln und diese unmittelbar zu berechtigen und zu verpflichten.
Die Vertretungsbefugnis hängt hier nicht davon ab, dass der Vertretene eine Vollmacht erteilt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die allein sorgeberechtigte Mutter eines achtjährigen Kindes bestellt bei einer Buchhändlerin ein Kinderbuch für 20 Euro. Sie erklärt dabei, dass sie im Namen ihres Kindes kauft und das Kind Käufer sein soll.
Trifft „Gesetzliche Vertretungsmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetz als Grundlage der VertretungsbefugnisDie allein sorgeberechtigte Mutter darf ihr Kind nach § 1629 Abs. 1 BGB allein vertreten.
- 2erfülltBefugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln für einen anderenDie Mutter darf den gewöhnlichen Buchkauf für ihr Kind abschließen.
- 3erfülltUnmittelbare rechtliche Wirkungen beim VertretenenAus dem Kaufvertrag wird unmittelbar das Kind berechtigt und verpflichtet.
2Eine volljährige Studentin ermächtigt ihre Freundin, in ihrem Namen ein bestimmtes Buch für 20 Euro zu kaufen. 3Die Freundin bestellt das Buch bei einer Buchhändlerin und erklärt dabei, dass die Studentin Käuferin sein soll.
Trifft „Gesetzliche Vertretungsmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGesetz als Grundlage der VertretungsbefugnisDie Befugnis der Freundin beruht auf der erteilten Vollmacht, nicht auf einer gesetzlichen Vertreterstellung.
- 2erfülltBefugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln für einen anderenDie Studentin hat ihre Freundin zum Abschluss dieses Kaufvertrags bevollmächtigt.
- 3erfülltUnmittelbare rechtliche Wirkungen beim VertretenenDer innerhalb der Vollmacht geschlossene Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet unmittelbar die Studentin.
Typische Fehler
FehlerDer gesetzliche Vertreter wird selbst als Vertragspartei aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet.
RichtigHandelt der Vertreter im Namen des Vertretenen innerhalb seiner Befugnis, treffen die Vertragswirkungen unmittelbar den Vertretenen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema