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Interessenkollision

§ 1629 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein Elternteil sein minderjähriges Kind vertritt und dabei eigene Interessen oder Drittinteressen mit den Interessen des Kindes in Widerspruch stehen, sodass die Gefahr einer nicht interessengerechten Vertretung besteht. Ein erheblicher Interessengegensatz kann eine gerichtliche Entziehung der Vertretung rechtfertigen; gesetzliche Vertretungsausschlüsse gelten in den dafür geregelten Fällen unabhängig von einem konkreten Interessengegensatz.

Merksatz

Die Kindesvertretung kann schon durch einen Interessengegensatz gefährdet sein, bevor ein Schaden eintritt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der unverheiratete Lebensgefährte von Leas Mutter hat aus Unachtsamkeit Leas 2.000 Euro teures Fahrrad zerstört. 1Leas allein sorgeberechtigte Mutter verhandelt für die zwölfjährige Lea mit ihm über den Ersatz des Schadens. 2Die Mutter will auf jede Zahlung verzichten, damit ihr Lebensgefährte ihr stattdessen eine Urlaubsreise bezahlt.

Trifft „Interessenkollision“ hier zu?

„Interessenkollision“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertretung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil
    Die allein sorgeberechtigte Mutter nimmt für ihr minderjähriges Kind dessen Interessen gegenüber dem Schädiger wahr.
    erfüllt
  2. 2
    Gefährdung der Kindesvertretung durch widersprechende eigene oder Drittinteressen
    Das eigene Interesse der Mutter an der Reise widerspricht Leas Interesse am Schadensersatz und gefährdet dessen Durchsetzung.
    erfüllt
BFall B

Eine Nachbarin hat aus Unachtsamkeit Leas 2.000 Euro teures Fahrrad zerstört. 1Leas allein sorgeberechtigte Mutter verhandelt für die zwölfjährige Lea mit ihr über den Ersatz des Schadens. Die Mutter verlangt den vollständigen Ersatz für Lea. Außer der Nachbarschaft bestehen zwischen der Mutter und der Frau keine persönlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen.

Trifft „Interessenkollision“ hier zu?

„Interessenkollision“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gefährdung der Kindesvertretung durch widersprechende eigene oder Drittinteressen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertretung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil
    Die allein sorgeberechtigte Mutter handelt für ihr minderjähriges Kind gegenüber der Schädigerin.
    erfüllt
  2. 2
    Gefährdung der Kindesvertretung durch widersprechende eigene oder Drittinteressen
    Die Mutter verfolgt Leas Ersatzinteresse, ohne dass entgegenstehende eigene oder Drittinteressen erkennbar sind.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Interessenkollision wird als automatischer Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht behandelt.

RichtigAußerhalb gesetzlicher Vertretungsausschlüsse kommt bei erheblichem Interessengegensatz eine gerichtliche Entziehung der Vertretung in Betracht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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