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Schwachsinn

§ 20 StGB · Strafrecht

Schwachsinn (heute im Gesetz: Intelligenzminderung) ist eine angeborene oder frühkindlich erworbene, dauerhaft verminderte Intelligenz ohne nachweisbare organische Ursache, die je nach Ausprägung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich beeinträchtigen oder aufheben kann und als Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB zu berücksichtigen ist.

Merksatz

Eine Intelligenzminderung schließt die Schuld nicht automatisch aus; entscheidend sind ihre Auswirkungen bei der konkreten Tat.

Wo wird die Intelligenzminderung geprüft?Die Intelligenzminderung gehört zur ersten Stufe. Ihr Vorliegen allein beantwortet noch nicht, ob die Person bei der Tat ohne Schuld handelte.
  1. 1
    Eingangsmerkmal
    Zuerst ist festzustellen, ob eine der vier gesetzlich erfassten psychischen Beeinträchtigungen vorliegt.
  2. 2
    Tatbezogene Auswirkung
    Danach ist zu klären, ob deshalb bei der Tat Unrechtseinsicht oder Verhaltenssteuerung ausgeschlossen war.
  1. 1
    Eingangsmerkmal Zuerst ist festzustellen, ob eine der vier gesetzlich erfassten psychischen Beeinträchtigungen vorliegt.
  2. 2
    Tatbezogene Auswirkung Danach ist zu klären, ob deshalb bei der Tat Unrechtseinsicht oder Verhaltenssteuerung ausgeschlossen war.
Intelligenzminderung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei der 25-jährigen Lea ist die geistige Leistungsfähigkeit 1seit ihrer frühen Kindheit deutlich geringer als bei Gleichaltrigen. 2Wiederholte Tests im Kindes- und Erwachsenenalter ergeben unverändert einen IQ von 50. 3Auch nach eingehenden ärztlichen Untersuchungen lässt sich dafür keine körperliche Ursache feststellen.

Trifft „Schwachsinn“ hier zu?

„Schwachsinn“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angeborener oder frühkindlicher Ursprung
    Die Einschränkung besteht bereits seit der frühen Kindheit.
    erfüllt
  2. 2
    Dauerhaft verminderte Intelligenz
    Die über viele Jahre gleichbleibenden Testergebnisse zeigen eine dauerhafte Verminderung der Intelligenz.
    erfüllt
  3. 3
    Keine nachweisbare organische Ursache
    Eine organische Ursache ist trotz ärztlicher Abklärung nicht nachweisbar.
    erfüllt
BFall B

Bei der 25-jährigen Mia ist die geistige Leistungsfähigkeit 1seit ihrer frühen Kindheit deutlich geringer als bei Gleichaltrigen. 2Wiederholte Tests im Kindes- und Erwachsenenalter ergeben unverändert einen IQ von 50. Ärztlich ist nachgewiesen, dass dies auf einer Hirnverletzung im Säuglingsalter beruht.

Trifft „Schwachsinn“ hier zu?

„Schwachsinn“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine nachweisbare organische Ursache

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angeborener oder frühkindlicher Ursprung
    Die Einschränkung besteht bereits seit der frühen Kindheit.
    erfüllt
  2. 2
    Dauerhaft verminderte Intelligenz
    Die über viele Jahre gleichbleibenden Testergebnisse zeigen eine dauerhafte Verminderung der Intelligenz.
    erfüllt
  3. 3
    Keine nachweisbare organische Ursache
    Wegen der nachgewiesenen Hirnschädigung ist die Einschränkung dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Vorliegen einer Intelligenzminderung wird unmittelbar auf Schuldunfähigkeit geschlossen.

RichtigZusätzlich muss die Beeinträchtigung bei der konkreten Tat die Unrechtseinsicht oder die Fähigkeit ausschließen, das Verhalten entsprechend dieser Einsicht zu steuern. Eine bloße Verminderung genügt für § 20 StGB nicht.

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