Definitionen
Schwachsinn
§ 20 StGB · StrafrechtSchwachsinn (heute im Gesetz: Intelligenzminderung) ist eine angeborene oder frühkindlich erworbene, dauerhaft verminderte Intelligenz ohne nachweisbare organische Ursache, die je nach Ausprägung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich beeinträchtigen oder aufheben kann und als Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB zu berücksichtigen ist.
Eine Intelligenzminderung schließt die Schuld nicht automatisch aus; entscheidend sind ihre Auswirkungen bei der konkreten Tat.
- 1EingangsmerkmalZuerst ist festzustellen, ob eine der vier gesetzlich erfassten psychischen Beeinträchtigungen vorliegt.
- 2Tatbezogene AuswirkungDanach ist zu klären, ob deshalb bei der Tat Unrechtseinsicht oder Verhaltenssteuerung ausgeschlossen war.
- 1Eingangsmerkmal Zuerst ist festzustellen, ob eine der vier gesetzlich erfassten psychischen Beeinträchtigungen vorliegt.
- 2Tatbezogene Auswirkung Danach ist zu klären, ob deshalb bei der Tat Unrechtseinsicht oder Verhaltenssteuerung ausgeschlossen war.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei der 25-jährigen Lea ist die geistige Leistungsfähigkeit 1seit ihrer frühen Kindheit deutlich geringer als bei Gleichaltrigen. 2Wiederholte Tests im Kindes- und Erwachsenenalter ergeben unverändert einen IQ von 50. 3Auch nach eingehenden ärztlichen Untersuchungen lässt sich dafür keine körperliche Ursache feststellen.
Trifft „Schwachsinn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngeborener oder frühkindlicher UrsprungDie Einschränkung besteht bereits seit der frühen Kindheit.
- 2erfülltDauerhaft verminderte IntelligenzDie über viele Jahre gleichbleibenden Testergebnisse zeigen eine dauerhafte Verminderung der Intelligenz.
- 3erfülltKeine nachweisbare organische UrsacheEine organische Ursache ist trotz ärztlicher Abklärung nicht nachweisbar.
Bei der 25-jährigen Mia ist die geistige Leistungsfähigkeit 1seit ihrer frühen Kindheit deutlich geringer als bei Gleichaltrigen. 2Wiederholte Tests im Kindes- und Erwachsenenalter ergeben unverändert einen IQ von 50. Ärztlich ist nachgewiesen, dass dies auf einer Hirnverletzung im Säuglingsalter beruht.
Trifft „Schwachsinn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngeborener oder frühkindlicher UrsprungDie Einschränkung besteht bereits seit der frühen Kindheit.
- 2erfülltDauerhaft verminderte IntelligenzDie über viele Jahre gleichbleibenden Testergebnisse zeigen eine dauerhafte Verminderung der Intelligenz.
- 3fehltKeine nachweisbare organische UrsacheWegen der nachgewiesenen Hirnschädigung ist die Einschränkung dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen.
Typische Fehler
FehlerAus dem Vorliegen einer Intelligenzminderung wird unmittelbar auf Schuldunfähigkeit geschlossen.
RichtigZusätzlich muss die Beeinträchtigung bei der konkreten Tat die Unrechtseinsicht oder die Fähigkeit ausschließen, das Verhalten entsprechend dieser Einsicht zu steuern. Eine bloße Verminderung genügt für § 20 StGB nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata