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Steuerungsfähigkeit

§ 20 StGB · Strafrecht

Steuerungsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, sein Verhalten gemäß einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern, d.h. das als verboten Erkannte zu unterlassen; sie fehlt, wenn der Täter aufgrund eines der in § 20 StGB genannten biologisch-psychologischen Eingangsmerkmale nicht in der Lage ist, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Täter seine Unrechtseinsicht auch in sein Verhalten umsetzen kann.

Einsicht oder Steuerung?Links geht es um das Handeln nach vorhandener Einsicht, rechts um das Erkennen des Unrechts.
Steuerungsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit
Fähigkeit
Das Verhalten nach vorhandener Unrechtseinsicht ausrichten können.
Erkennen können, dass die konkrete Tat Unrecht ist.
Vollständiger Ausfall
Trotz vorhandener Unrechtseinsicht nicht entsprechend handeln können.
Das Unrecht der konkreten Tat nicht erkennen können.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul ärgert sich über seinen Nachbarn und nimmt einen Stein auf, um dessen Autoscheibe einzuwerfen. 1Er weiß, dass er das nicht darf. 2Er kann sich problemlos zurückhalten, entscheidet sich aber dennoch, den Stein gegen die Scheibe zu werfen.

Trifft „Steuerungsfähigkeit“ hier zu?

„Steuerungsfähigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhandene Unrechtseinsicht
    Paul erkennt das Unrecht der geplanten Beschädigung.
    erfüllt
  2. 2
    Fähigkeit, das erkannte verbotene Verhalten zu unterlassen
    Paul kann von dem Wurf absehen, entscheidet sich aber dagegen.
    erfüllt
BFall B

Paul hat einen akuten Schub einer Schizophrenie und hört Stimmen, die ihm befehlen, die Autoscheibe seines Nachbarn einzuschlagen. 1Er weiß, dass er das nicht darf. Der krankheitsbedingte Drang ist für ihn auch bei größter Anstrengung nicht zu überwinden, und er schlägt die Scheibe ein.

Trifft „Steuerungsfähigkeit“ hier zu?

„Steuerungsfähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fähigkeit, das erkannte verbotene Verhalten zu unterlassen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhandene Unrechtseinsicht
    Paul erkennt trotz seiner Erkrankung das Unrecht der Beschädigung.
    erfüllt
  2. 2
    Fähigkeit, das erkannte verbotene Verhalten zu unterlassen
    Paul kann wegen seiner Erkrankung den Drang nicht überwinden und deshalb seiner Einsicht nicht folgen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon große Schwierigkeiten, einem Impuls zu widerstehen, werden mit fehlender Steuerungsfähigkeit gleichgesetzt.

RichtigEine erschwerte Verhaltenskontrolle genügt nicht für deren Ausschluss; der Täter muss außerstande sein, seiner Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln.

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