Definitionen
Erheblichkeit
§ 184h Nr. 1 StGB · StrafrechtErheblichkeit bezeichnet die Eigenschaft einer Beeinträchtigung, Handlung oder eines Merkmals, ein solches Gewicht zu erreichen, dass es rechtlich relevant ins Gewicht fällt und nicht als bloße Bagatelle außer Betracht bleiben kann; sie ist insbesondere im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB gegeben, wenn eine sexuell geprägte Handlung bei einer Gesamtbewertung nach Art, Intensität und Dauer unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts über eine bloße Bagatelle hinausgeht. Ein Körperkontakt ist hierfür nicht erforderlich.
Die Erheblichkeit ist rechtsgutsbezogen und lässt sich nicht allein an der Intensität einer Berührung festmachen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mann greift einer erwachsenen Frau gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen fest an die bekleidete Brust und knetet diese eine Minute lang.
Trifft „Erheblichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSexuell geprägte HandlungDas Kneten der Brust hat nach seinem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen sexuellen Bezug.
- 2erfülltÜberschreiten der rechtsgutsbezogenen BagatellgrenzeDas feste und länger dauernde Kneten der Brust überschreitet hinsichtlich der sexuellen Selbstbestimmung deutlich die Bagatellgrenze.
Ein Mann 1klopft einer erwachsenen Frau in einer vollen Bar im Vorbeigehen einmal kurz mit der flachen Hand auf das bekleidete Gesäß, um sich dadurch sexuell zu erregen. Weitere Berührungen gibt es nicht.
Trifft „Erheblichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSexuell geprägte HandlungDie sexuell motivierte Berührung des Gesäßes hat einen erkennbaren Sexualbezug.
- 2fehltÜberschreiten der rechtsgutsbezogenen BagatellgrenzeEin einmaliger, flüchtiger Klaps über der Kleidung bleibt nach Intensität und Dauer unter der Erheblichkeitsschwelle.
Typische Fehler
FehlerAus dem sexuellen Bezug einer Handlung wird ohne weitere Prüfung auf ihre Erheblichkeit geschlossen.
RichtigNeben dem sexuellen Bezug muss die Handlung nach ihrem Gesamtgewicht die rechtsgutsbezogene Bagatellgrenze überschreiten.
FehlerKörperkontakt wird als notwendige Voraussetzung für die Erheblichkeit verlangt.
RichtigAuch Handlungen ohne Körperkontakt können erheblich sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema