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Eingeschränkte Schuldtheorie

§ 16 StGB analog · Strafrecht

Nach der eingeschränkten Schuldtheorie wird die irrige Annahme tatsächlicher Umstände, bei deren Vorliegen die Tat durch einen anerkannten Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt wäre (Erlaubnistatbestandsirrtum), entsprechend § 16 Abs. 1 StGB behandelt. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat scheidet aus; die rechtsfolgenverweisende Variante lässt dabei den Tatbestandsvorsatz bestehen und verneint die Vorsatzschuld. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kommt nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen eines einschlägigen Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht.

Merksatz

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum schließt die Vorsatzbestrafung aus, aber nicht automatisch eine Fahrlässigkeitsbestrafung.

Wie unterscheiden sich die Schuldtheorien?Verglichen wird derselbe Irrtum über rechtfertigende Tatsachen; rechts steht die abweichende Mindermeinung.
Eingeschränkte Schuldtheorie
Strenge Schuldtheorie (Mindermeinung)
Angewandte Irrtumsregel
Analoge Heranziehung von § 16 Abs. 1 StGB.
Behandlung als Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
Vermeidbarer Irrtum
Keine Vorsatzbestrafung; Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt bei erfüllten Voraussetzungen möglich.
Vorsatzbestrafung bleibt möglich, gegebenenfalls mit Strafmilderung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bernd greift nach seinem Handy in der Jackentasche. Anna glaubt irrtümlich, er ziehe ein Messer und werde sie ohne Anlass sofort stechen. Anna stößt ihn weg, um den vermeintlichen Stich zu verhindern; dabei verletzt er sich am Arm. Nach den von Anna angenommenen Umständen ließe sich der Stich nur durch diesen kräftigen Stoß verhindern.

Trifft „Eingeschränkte Schuldtheorie“ hier zu?

„Eingeschränkte Schuldtheorie“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrige Annahme tatsächlicher Umstände
    Anna stellt sich einen tatsächlich nicht bevorstehenden Messerangriff vor.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständige Rechtfertigung bei Richtigkeit der angenommenen Tatsachen
    Nach Annas Vorstellung wäre der Stoß eine erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff.
    erfüllt
BFall B

Bernd greift nach seinem Handy in der Jackentasche. 1Anna glaubt irrtümlich, er ziehe ein Messer und werde sie ohne Anlass sofort stechen. Anna weiß, dass sie ihn mit ihrem griffbereiten Pfefferspray ohne zusätzliches Risiko ebenso schnell stoppen könnte wie durch einen Schuss ins Bein. Trotzdem schießt sie ihm zur Abwehr ins Bein.

Trifft „Eingeschränkte Schuldtheorie“ hier zu?

„Eingeschränkte Schuldtheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständige Rechtfertigung bei Richtigkeit der angenommenen Tatsachen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrige Annahme tatsächlicher Umstände
    Anna irrt über das Vorliegen eines unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständige Rechtfertigung bei Richtigkeit der angenommenen Tatsachen
    Auch nach Annas Vorstellung ist der Schuss nicht erforderlich, weil sie ein gleich wirksames, weniger verletzendes Abwehrmittel kennt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird für ausreichend gehalten, dass der Täter einzelne Umstände eines Rechtfertigungsgrundes annimmt.

RichtigNach den vorgestellten Tatsachen muss die konkrete Handlung sämtliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Vermeidbarkeit des Irrtums wird bereits als ausreichender Grund für eine Fahrlässigkeitsbestrafung angesehen.

RichtigZusätzlich müssen sämtliche Voraussetzungen eines einschlägigen Fahrlässigkeitsdelikts vorliegen.

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