Definitionen
Eingeschränkte Schuldtheorie
§ 16 StGB analog · StrafrechtNach der eingeschränkten Schuldtheorie wird die irrige Annahme tatsächlicher Umstände, bei deren Vorliegen die Tat durch einen anerkannten Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt wäre (Erlaubnistatbestandsirrtum), entsprechend § 16 Abs. 1 StGB behandelt. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat scheidet aus; die rechtsfolgenverweisende Variante lässt dabei den Tatbestandsvorsatz bestehen und verneint die Vorsatzschuld. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kommt nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen eines einschlägigen Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht.
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum schließt die Vorsatzbestrafung aus, aber nicht automatisch eine Fahrlässigkeitsbestrafung.
Fälle zum Selbstprüfen
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Bernd greift nach seinem Handy in der Jackentasche. Anna glaubt irrtümlich, er ziehe ein Messer und werde sie ohne Anlass sofort stechen. Anna stößt ihn weg, um den vermeintlichen Stich zu verhindern; dabei verletzt er sich am Arm. Nach den von Anna angenommenen Umständen ließe sich der Stich nur durch diesen kräftigen Stoß verhindern.
Trifft „Eingeschränkte Schuldtheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrige Annahme tatsächlicher UmständeAnna stellt sich einen tatsächlich nicht bevorstehenden Messerangriff vor.
- 2erfülltVollständige Rechtfertigung bei Richtigkeit der angenommenen TatsachenNach Annas Vorstellung wäre der Stoß eine erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff.
Bernd greift nach seinem Handy in der Jackentasche. 1Anna glaubt irrtümlich, er ziehe ein Messer und werde sie ohne Anlass sofort stechen. Anna weiß, dass sie ihn mit ihrem griffbereiten Pfefferspray ohne zusätzliches Risiko ebenso schnell stoppen könnte wie durch einen Schuss ins Bein. Trotzdem schießt sie ihm zur Abwehr ins Bein.
Trifft „Eingeschränkte Schuldtheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrige Annahme tatsächlicher UmständeAnna irrt über das Vorliegen eines unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs.
- 2fehltVollständige Rechtfertigung bei Richtigkeit der angenommenen TatsachenAuch nach Annas Vorstellung ist der Schuss nicht erforderlich, weil sie ein gleich wirksames, weniger verletzendes Abwehrmittel kennt.
Typische Fehler
FehlerEs wird für ausreichend gehalten, dass der Täter einzelne Umstände eines Rechtfertigungsgrundes annimmt.
RichtigNach den vorgestellten Tatsachen muss die konkrete Handlung sämtliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen.
FehlerDie Vermeidbarkeit des Irrtums wird bereits als ausreichender Grund für eine Fahrlässigkeitsbestrafung angesehen.
RichtigZusätzlich müssen sämtliche Voraussetzungen eines einschlägigen Fahrlässigkeitsdelikts vorliegen.
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