Definitionen
Verbotsirrtum
§ 17 StGB · StrafrechtEin Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter bei der Tat das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt, weil er die Rechtslage nicht kennt oder rechtlich falsch beurteilt; ist dieser Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld, ist er vermeidbar, kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Die Vermeidbarkeit entscheidet über die Rechtsfolgen, nicht über das Vorliegen des Irrtums.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora steckt in einem Laden ein Buch für drei Euro ein und nimmt es mit, um es ohne Bezahlung zu behalten. Sie weiß, dass das Buch dem Laden gehört, 2meint aber, das Recht erlaube die kostenlose Mitnahme von Waren unter fünf Euro. 1Deshalb hält sie ihr Verhalten beim Verlassen des Ladens für rechtlich erlaubt.
Trifft „Verbotsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlendes Unrechtsbewusstsein bei der TatNora erkennt während der Wegnahme nicht, dass sie gegen das Recht verstößt.
- 2erfülltUnkenntnis oder Fehlbeurteilung der RechtslageNora nimmt irrtümlich eine rechtliche Erlaubnis für die Wegnahme geringwertiger Waren an.
Nora steckt in einem Laden ein Buch für drei Euro ein und nimmt es mit, um es ohne Bezahlung zu behalten. Sie weiß, dass das Buch dem Laden gehört, 2meint aber, die Mitnahme sei nicht strafbar und führe nur zu einer Pflicht zur Rückgabe. Ihr ist dabei bewusst, dass sie das Buch nicht ohne Bezahlung mitnehmen darf.
Trifft „Verbotsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltFehlendes Unrechtsbewusstsein bei der TatNora kennt das rechtliche Verbot; die Unkenntnis der Strafbarkeit beseitigt ihr Unrechtsbewusstsein nicht.
- 2erfülltUnkenntnis oder Fehlbeurteilung der RechtslageNora beurteilt die rechtlichen Folgen der Wegnahme falsch.
Typische Fehler
FehlerDie Unkenntnis der Strafbarkeit wird mit fehlendem Unrechtsbewusstsein gleichgesetzt.
RichtigWer das rechtliche Verbot seines Verhaltens kennt, unterliegt nicht schon deshalb einem Verbotsirrtum, weil er die Strafbarkeit nicht kennt.
FehlerBei einem vermeidbaren Verbotsirrtum wird die Strafe zwingend gemildert.
RichtigBei einem vermeidbaren Verbotsirrtum ist die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB möglich, aber nicht zwingend.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata