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Verbotsirrtum

§ 17 StGB · Strafrecht

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter bei der Tat das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt, weil er die Rechtslage nicht kennt oder rechtlich falsch beurteilt; ist dieser Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld, ist er vermeidbar, kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Merksatz

Die Vermeidbarkeit entscheidet über die Rechtsfolgen, nicht über das Vorliegen des Irrtums.

Worüber irrt der Täter?Der Vergleich trennt Irrtümer über die rechtliche Erlaubtheit von Irrtümern über Tatbestandsumstände und zeigt die unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Verbotsirrtum
Tatbestandsirrtum
Irrtumsgegenstand
Rechtliche Erlaubtheit der Tat
Ein Umstand des Tatbestands
Rechtsfolge
Unvermeidbar: Schuld entfällt. Vermeidbar: Milderung möglich.
Vorsatz entfällt; Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora steckt in einem Laden ein Buch für drei Euro ein und nimmt es mit, um es ohne Bezahlung zu behalten. Sie weiß, dass das Buch dem Laden gehört, 2meint aber, das Recht erlaube die kostenlose Mitnahme von Waren unter fünf Euro. 1Deshalb hält sie ihr Verhalten beim Verlassen des Ladens für rechtlich erlaubt.

Trifft „Verbotsirrtum“ hier zu?

„Verbotsirrtum“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlendes Unrechtsbewusstsein bei der Tat
    Nora erkennt während der Wegnahme nicht, dass sie gegen das Recht verstößt.
    erfüllt
  2. 2
    Unkenntnis oder Fehlbeurteilung der Rechtslage
    Nora nimmt irrtümlich eine rechtliche Erlaubnis für die Wegnahme geringwertiger Waren an.
    erfüllt
BFall B

Nora steckt in einem Laden ein Buch für drei Euro ein und nimmt es mit, um es ohne Bezahlung zu behalten. Sie weiß, dass das Buch dem Laden gehört, 2meint aber, die Mitnahme sei nicht strafbar und führe nur zu einer Pflicht zur Rückgabe. Ihr ist dabei bewusst, dass sie das Buch nicht ohne Bezahlung mitnehmen darf.

Trifft „Verbotsirrtum“ hier zu?

„Verbotsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlendes Unrechtsbewusstsein bei der Tat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlendes Unrechtsbewusstsein bei der Tat
    Nora kennt das rechtliche Verbot; die Unkenntnis der Strafbarkeit beseitigt ihr Unrechtsbewusstsein nicht.
    fehlt
  2. 2
    Unkenntnis oder Fehlbeurteilung der Rechtslage
    Nora beurteilt die rechtlichen Folgen der Wegnahme falsch.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Unkenntnis der Strafbarkeit wird mit fehlendem Unrechtsbewusstsein gleichgesetzt.

RichtigWer das rechtliche Verbot seines Verhaltens kennt, unterliegt nicht schon deshalb einem Verbotsirrtum, weil er die Strafbarkeit nicht kennt.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem vermeidbaren Verbotsirrtum wird die Strafe zwingend gemildert.

RichtigBei einem vermeidbaren Verbotsirrtum ist die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB möglich, aber nicht zwingend.

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