Definitionen
Strenge Schuldtheorie
§ 17 StGB · StrafrechtNach der strengen Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein kein Bestandteil des Vorsatzes, sondern ein eigenständiges Element der Schuld; ein Irrtum über das Verbotensein der Tat (Verbotsirrtum) lässt den Vorsatz daher unberührt und führt nach § 17 StGB nur dann zum Ausschluss der Schuld, wenn der Täter den Irrtum nicht vermeiden konnte. War der Irrtum vermeidbar, bleibt die vorsätzliche Tat bestehen; es kommt lediglich eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht, nicht aber eine bloße Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Anders als die herrschende Meinung behandelt sie auch den Erlaubnistatbestandsirrtum, also die irrige Annahme von Umständen, bei deren Vorliegen die Tat gerechtfertigt wäre, nach § 17 StGB.
Ein vermeidbarer Irrtum über rechtfertigende Tatsachen kann nach dieser Theorie zur Bestrafung wegen vorsätzlichen Handelns führen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Anna erklärt in einer Lerngruppe, 1dass das Wissen um das Unrecht zur persönlichen Schuld und nicht zum vorsätzlichen Handeln gehört. 2Bei Unkenntnis eines rechtlichen Verbots soll die Schuld ihrer Ansicht nach nur entfallen, wenn der Handelnde seinen Irrtum nicht vermeiden konnte; sonst komme bei fortbestehender Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns lediglich eine Strafmilderung in Betracht. Ein harmloser Passant greift nach seinem Handy, doch ein Mann hält dies für einen Messerangriff und schlägt den Passanten, um den vermeintlichen Angriff abzuwehren. 3Anna will den Irrtum dieses Mannes nach denselben Regeln behandeln wie die Unkenntnis eines rechtlichen Verbots.
Trifft „Strenge Schuldtheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnrechtsbewusstsein als eigenständiges SchuldelementAnna trennt das Unrechtsbewusstsein vom Vorsatz und ordnet es der Schuld zu.
- 2erfülltVerbotsirrtum nach § 17 StGB bei unberührtem VorsatzAnna lässt den Vorsatz bestehen und unterscheidet beim Verbotsirrtum nach dessen Vermeidbarkeit.
- 3erfülltErlaubnistatbestandsirrtum ebenfalls nach § 17 StGBAnna überträgt die Regeln des Verbotsirrtums auch auf den Irrtum über die tatsächliche Angriffslage.
Anna erklärt in einer Lerngruppe, 1dass das Wissen um das Unrecht zur persönlichen Schuld und nicht zum vorsätzlichen Handeln gehört. 2Bei Unkenntnis eines rechtlichen Verbots soll die Schuld ihrer Ansicht nach nur entfallen, wenn der Handelnde seinen Irrtum nicht vermeiden konnte; sonst komme bei fortbestehender Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns lediglich eine Strafmilderung in Betracht. Ein harmloser Passant greift nach seinem Handy, doch ein Mann hält dies für einen Messerangriff und schlägt den Passanten, um den vermeintlichen Angriff abzuwehren. Für den Irrtum dieses Mannes will Anna dagegen eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Handelns auch dann ausschließen, wenn er seinen Irrtum hätte vermeiden können.
Trifft „Strenge Schuldtheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnrechtsbewusstsein als eigenständiges SchuldelementAuch diese Ansicht ordnet das Unrechtsbewusstsein der Schuld und nicht dem Vorsatz zu.
- 2erfülltVerbotsirrtum nach § 17 StGB bei unberührtem VorsatzFür den Verbotsirrtum vertritt Anna weiterhin die unveränderte Anwendung des § 17 StGB.
- 3fehltErlaubnistatbestandsirrtum ebenfalls nach § 17 StGBAnna behandelt den Irrtum über die Angriffslage anders als einen Verbotsirrtum und folgt insoweit einer eingeschränkten Schuldtheorie.
Typische Fehler
FehlerDie Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach § 17 StGB wird als herrschende Meinung dargestellt.
RichtigDiese Behandlung kennzeichnet die strenge Schuldtheorie und entspricht insoweit nicht der herrschenden Meinung.
FehlerBei jedem Verbotsirrtum wird die Schuld ausgeschlossen, ohne seine Vermeidbarkeit zu prüfen.
RichtigNur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Schuld aus; bei Vermeidbarkeit ist eine Strafmilderung möglich.
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