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Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination

§ 18 StGB · Strafrecht

Eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination liegt vor, wenn ein Tatbestand hinsichtlich der Grundhandlung Vorsatz und hinsichtlich einer qualifizierenden Folge wenigstens Fahrlässigkeit verlangt (sog. erfolgsqualifizierte Delikte); der Täter muss die Grundtat vorsätzlich begehen, während die schwere Folge nach § 18 StGB wenigstens fahrlässig herbeigeführt sein muss. Verlangt der Tatbestand Leichtfertigkeit, genügt einfache Fahrlässigkeit nicht.

Merksatz

Die Vorsätzlichkeit der Grundtat ersetzt nicht die erforderliche Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Max tritt Paul absichtlich mit voller Kraft in den Bauch, um ihn zu verletzen. 3Max kennt die Lebensgefahr solcher Tritte, vertraut aber fest darauf, dass Paul überlebt. 2Paul stirbt an den dadurch entstandenen inneren Verletzungen.

Trifft „Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“ hier zu?

„Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliche Grundtat
    Max begeht die Körperverletzung vorsätzlich.
    erfüllt
  2. 2
    Qualifizierende Folge
    Der durch die Körperverletzung verursachte Tod ist die strafschärfende Folge des § 227 StGB.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlicher Fahrlässigkeitsgrad
    Max handelt hinsichtlich des Todes bewusst fahrlässig, was für § 227 StGB ausreicht.
    erfüllt
BFall B

1Max kneift Paul absichtlich in den Oberarm, um ihm Schmerzen zuzufügen, und verursacht einen kleinen Bluterguss. Paul hat einen bis dahin weltweit unbekannten Gendefekt, durch den schon dieser Bluterguss eine tödliche Reaktion auslöst. 2Paul stirbt daran. Paul hatte vorher keine Beschwerden, und Max kennt keine Erkrankung Pauls.

Trifft „Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“ hier zu?

„Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlicher Fahrlässigkeitsgrad

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliche Grundtat
    Max fügt Paul vorsätzlich eine Körperverletzung zu.
    erfüllt
  2. 2
    Qualifizierende Folge
    Die Körperverletzung verursacht Pauls Tod und damit die für § 227 StGB maßgebliche besondere Folge.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlicher Fahrlässigkeitsgrad
    Der tödliche Verlauf war weder allgemein noch nach Max’ persönlichen Kenntnissen vorhersehbar.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerVorsatz hinsichtlich der schweren Folge wird als Ausschlussgrund für die Anwendung des § 18 StGB behandelt.

Richtig§ 18 StGB bestimmt eine Mindestanforderung und schließt vorsätzliches Herbeiführen der schweren Folge nicht aus.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei jedem erfolgsqualifizierten Delikt wird einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge für ausreichend gehalten.

RichtigFordert der jeweilige Tatbestand Leichtfertigkeit, reicht einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge nicht aus.

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