Definitionen
Ausrichten ist kein eigenständiger strafrechtlicher Fachbegriff; gemeint ist hier das zielgerichtete Übermitteln einer Nachricht oder eines Auftrags an einen Dritten, um dessen Handeln zu koordinieren oder zu veranlassen. Es kann als Tatbeitrag die Strafbarkeit als Gehilfe (§ 27 StGB) oder Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) begründen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Nachrichtenübermittlung macht ihren Überbringer nicht automatisch zum Mittäter oder Gehilfen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Tom will gemeinsam mit Ben nachts fremde Laptops aus einem Lager stehlen. Er bittet Nina, Ben mitzuteilen, dass Ben um 23 Uhr vor dem Lager warten soll. 1Nina kennt den Plan und übermittelt Ben die Nachricht bewusst, 2damit er zur vereinbarten Zeit dort ist. Tom und Ben treffen sich dort und nehmen die Laptops mit.
Trifft „Ausrichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGezielte Nachrichten- oder Auftragsübermittlung an einen DrittenNina gibt Toms Nachricht gezielt an Ben als weiteren Empfänger weiter.
- 2erfülltZweck der Koordination oder Veranlassung seines HandelnsNina will Bens Verhalten zeitlich und örtlich auf den geplanten Diebstahl abstimmen.
Tom und Ben planen, nachts fremde Laptops aus einem Lager zu stehlen. Unabhängig davon bittet Tom Nina, Ben seinen Bericht über einen Jahre zurückliegenden Urlaub zu schicken. 1Nina sendet Ben den Text bewusst weiter, ausschließlich damit er erfährt, welche Orte Tom damals besucht hat. Sie will von Ben keine Handlung und erwartet auch keine Reaktion.
Trifft „Ausrichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGezielte Nachrichten- oder Auftragsübermittlung an einen DrittenNina übermittelt Toms Bericht gezielt an Ben als weiteren Empfänger.
- 2fehltZweck der Koordination oder Veranlassung seines HandelnsDer hier beschriebene Handlungszweck fehlt, weil Nina lediglich über vergangene Ereignisse informieren will.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema