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Teilnahme

§§ 26, 27 StGB · Strafrecht

Teilnahme ist die vorsätzliche Beteiligung an einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat eines anderen in Form der Anstiftung (§ 26 StGB) oder der Beihilfe (§ 27 StGB); sie setzt eine akzessorische, d.h. von der Haupttat abhängige Beteiligung voraus, ohne dass der Teilnehmer selbst Täter ist.

Merksatz

Der Vorsatz muss die eigene Beteiligung und die wesentlichen Merkmale der fremden Haupttat erfassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nina leiht Paul eine Taschenlampe und bleibt den ganzen Abend zu Hause. Paul leuchtet damit den dunklen Hof seiner Nachbarin aus und nimmt deren Fahrrad mit, um es für sich zu behalten. Die Nachbarin hat ihm dies nicht erlaubt. Schon beim Verleihen kennt Nina Pauls Plan und will ihm das Wegnehmen erleichtern.

Trifft „Teilnahme“ hier zu?

„Teilnahme“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsatz hinsichtlich der eigenen Beteiligung und der Haupttat
    Nina kennt die geplante Wegnahme und will sie durch das Verleihen unterstützen.
    erfüllt
  2. 2
    Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen als Bezugspunkt
    Paul begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl, auf den sich Ninas Beitrag bezieht.
    erfüllt
  3. 3
    Objektiver Beitrag durch Hervorrufen des Tatentschlusses oder Hilfeleisten
    Die überlassene Lampe erleichtert Paul das Auffinden des Fahrrads.
    erfüllt
  4. 4
    Keine eigene Täterschaft
    Ninas Beitrag beschränkt sich auf das Überlassen eines Hilfsmittels für Pauls eigenständig ausgeführten Diebstahl.
    erfüllt
BFall B

Nina leiht Paul eine Taschenlampe und bleibt den ganzen Abend zu Hause. Paul leuchtet damit den dunklen Hof seiner Nachbarin aus und nimmt deren Fahrrad mit, um es für sich zu behalten. Die Nachbarin hat ihm dies nicht erlaubt. Nina kennt Pauls Plan nicht und glaubt beim Verleihen, dass er die Lampe nur für eine Wanderung braucht.

Trifft „Teilnahme“ hier zu?

„Teilnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorsatz hinsichtlich der eigenen Beteiligung und der Haupttat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsatz hinsichtlich der eigenen Beteiligung und der Haupttat
    Nina weiß nichts von dem geplanten Diebstahl und unterstützt ihn deshalb nicht vorsätzlich.
    fehlt
  2. 2
    Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen als Bezugspunkt
    Paul begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl, den die überlassene Lampe erleichtert.
    erfüllt
  3. 3
    Objektiver Beitrag durch Hervorrufen des Tatentschlusses oder Hilfeleisten
    Das Überlassen der Lampe erleichtert die Tat tatsächlich, auch wenn Nina ihren Verwendungszweck nicht kennt.
    erfüllt
  4. 4
    Keine eigene Täterschaft
    Nina überlässt lediglich ein Hilfsmittel und nimmt keine Täterstellung ein.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Abhängigkeit von der Haupttat wird so verstanden, dass auch der Haupttäter schuldhaft handeln muss.

RichtigDie Haupttat muss vorsätzlich und rechtswidrig, aber nicht schuldhaft begangen sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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