Definitionen
Teilnahme
§§ 26, 27 StGB · StrafrechtTeilnahme ist die vorsätzliche Beteiligung an einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat eines anderen in Form der Anstiftung (§ 26 StGB) oder der Beihilfe (§ 27 StGB); sie setzt eine akzessorische, d.h. von der Haupttat abhängige Beteiligung voraus, ohne dass der Teilnehmer selbst Täter ist.
Der Vorsatz muss die eigene Beteiligung und die wesentlichen Merkmale der fremden Haupttat erfassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nina leiht Paul eine Taschenlampe und bleibt den ganzen Abend zu Hause. Paul leuchtet damit den dunklen Hof seiner Nachbarin aus und nimmt deren Fahrrad mit, um es für sich zu behalten. Die Nachbarin hat ihm dies nicht erlaubt. Schon beim Verleihen kennt Nina Pauls Plan und will ihm das Wegnehmen erleichtern.
Trifft „Teilnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsatz hinsichtlich der eigenen Beteiligung und der HaupttatNina kennt die geplante Wegnahme und will sie durch das Verleihen unterstützen.
- 2erfülltVorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen als BezugspunktPaul begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl, auf den sich Ninas Beitrag bezieht.
- 3erfülltObjektiver Beitrag durch Hervorrufen des Tatentschlusses oder HilfeleistenDie überlassene Lampe erleichtert Paul das Auffinden des Fahrrads.
- 4erfülltKeine eigene TäterschaftNinas Beitrag beschränkt sich auf das Überlassen eines Hilfsmittels für Pauls eigenständig ausgeführten Diebstahl.
Nina leiht Paul eine Taschenlampe und bleibt den ganzen Abend zu Hause. Paul leuchtet damit den dunklen Hof seiner Nachbarin aus und nimmt deren Fahrrad mit, um es für sich zu behalten. Die Nachbarin hat ihm dies nicht erlaubt. Nina kennt Pauls Plan nicht und glaubt beim Verleihen, dass er die Lampe nur für eine Wanderung braucht.
Trifft „Teilnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVorsatz hinsichtlich der eigenen Beteiligung und der HaupttatNina weiß nichts von dem geplanten Diebstahl und unterstützt ihn deshalb nicht vorsätzlich.
- 2erfülltVorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen als BezugspunktPaul begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl, den die überlassene Lampe erleichtert.
- 3erfülltObjektiver Beitrag durch Hervorrufen des Tatentschlusses oder HilfeleistenDas Überlassen der Lampe erleichtert die Tat tatsächlich, auch wenn Nina ihren Verwendungszweck nicht kennt.
- 4erfülltKeine eigene TäterschaftNina überlässt lediglich ein Hilfsmittel und nimmt keine Täterstellung ein.
Typische Fehler
FehlerDie Abhängigkeit von der Haupttat wird so verstanden, dass auch der Haupttäter schuldhaft handeln muss.
RichtigDie Haupttat muss vorsätzlich und rechtswidrig, aber nicht schuldhaft begangen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema