Definitionen
Einzelrennen
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB · StrafrechtEin Einzelrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeugführer sich im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Absicht muss darauf gerichtet sein, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den konkreten Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; die technische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist dafür nicht maßgeblich. Anders als bei Nr. 1 und Nr. 2 bedarf es keines Mitbewerbers, sondern der Täter tritt allein gegen sich selbst oder einen gedachten Maßstab an.
Entscheidend ist das Ziel, die situative Höchstgeschwindigkeit auszureizen, nicht allein ein hohes Tempo.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Jan fährt mit seinem Auto auf einer öffentlichen Landstraße. Auf einem drei Kilometer langen, kurvigen Abschnitt fährt er trotz nasser Fahrbahn und kurzer Sichtweite mit bis zu 120 km/h; die Straßenverhältnisse und die dort geltende Begrenzung auf 60 km/h sind ihm bekannt. Er will auf diesem Abschnitt jeweils so schnell fahren, wie es sein Auto, die Kurven und die nasse Fahrbahn gerade zulassen. Dass andere hinter einer Kurve auftauchen könnten, ist ihm gleichgültig; für den Nervenkitzel stellt er deren Sicherheit zurück.
Trifft „Einzelrennen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftfahrzeugführung im StraßenverkehrJan führt ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr.
- 2erfülltNicht angepasste GeschwindigkeitDas Tempo ist angesichts der Nässe und der eingeschränkten Sicht deutlich zu hoch.
- 3erfülltGrob verkehrswidrige FahrweiseDie massive Geschwindigkeitsüberschreitung unter diesen Straßenverhältnissen ist ein besonders schwerer Verkehrsverstoß.
- 4erfülltRücksichtslosigkeitJan setzt sich aus eigensüchtigen Gründen über die Sicherheit anderer hinweg.
- 5erfülltAbsicht situativer Höchstgeschwindigkeit über eine nicht ganz unerhebliche WegstreckeSein Geschwindigkeitsziel bezieht sich auf die situativ erreichbare Höchstgeschwindigkeit über den drei Kilometer langen Abschnitt.
Jan fährt mit seinem Auto auf einer öffentlichen Landstraße. Auf einem drei Kilometer langen, kurvigen Abschnitt fährt er trotz nasser Fahrbahn und kurzer Sichtweite konstant 120 km/h; die Straßenverhältnisse und die dort geltende Begrenzung auf 60 km/h sind ihm bekannt. Er will früher zu Hause sein und hält das Tempo bewusst bei 120 km/h, obwohl er nach eigener Einschätzung auf jedem Teilstück deutlich schneller fahren könnte. Dass andere hinter einer Kurve auftauchen könnten, ist ihm gleichgültig; für den Zeitgewinn stellt er deren Sicherheit zurück.
Trifft „Einzelrennen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftfahrzeugführung im StraßenverkehrJan führt ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr.
- 2erfülltNicht angepasste GeschwindigkeitDas Tempo ist angesichts der Nässe und der eingeschränkten Sicht deutlich zu hoch.
- 3erfülltGrob verkehrswidrige FahrweiseDie massive Geschwindigkeitsüberschreitung unter diesen Straßenverhältnissen ist ein besonders schwerer Verkehrsverstoß.
- 4erfülltRücksichtslosigkeitJan setzt sich für seinen persönlichen Zeitgewinn über die Sicherheit anderer hinweg.
- 5fehltAbsicht situativer Höchstgeschwindigkeit über eine nicht ganz unerhebliche WegstreckeJan begrenzt sein Tempo bewusst unterhalb der nach seiner Vorstellung möglichen Geschwindigkeit und will diese nicht ausreizen.
Typische Fehler
FehlerAls Maßstab wird die technische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs angesetzt.
RichtigMaßgeblich ist die nach den konkreten Umständen erreichbare Höchstgeschwindigkeit.
FehlerEin Einzelrennen wird verneint, weil niemand konkret gefährdet wurde.
RichtigDer Grundtatbestand verlangt keine konkrete Gefährdung; diese ist eine zusätzliche Voraussetzung des Absatzes 2.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema