Definitionen
Umgekehrter Tatbestandsirrtum
§ 22 StGB · StrafrechtEin umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter aufgrund einer Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände irrig annimmt, ein tatsächlich nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal sei erfüllt. Da der Täter mehr glaubt zu verwirklichen, als objektiv gegeben ist, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat aus, und es kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs in Betracht, sofern dieser strafbar ist.
Entscheidend ist ein Irrtum über Tatumstände, nicht bloß über den Umfang strafbaren Verhaltens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein anderer Gast hat Noras Handy mit seinem eigenen verwechselt und es neben sich auf den Tisch gelegt. Nora nimmt das Handy unbemerkt an sich, um es dauerhaft zu behalten. 2Sie erkennt ihr Handy nicht wieder und glaubt, es gehöre dem anderen Gast.
Trifft „Umgekehrter Tatbestandsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektives Fehlen eines TatbestandsmerkmalsDas Handy gehört Nora und ist deshalb für sie keine fremde Sache.
- 2erfülltIrrige Annahme aufgrund falscher TatsachenvorstellungenNora verwechselt die Identität des Handys und hält deshalb eine eigene Sache für fremd.
Ein anderer Gast hat Noras Handy mit seinem eigenen verwechselt und es neben sich auf den Tisch gelegt. Nora nimmt das Handy unbemerkt an sich, um es dauerhaft zu behalten. 1Sie weiß, dass es ihr eigenes ist, glaubt aber, auch die heimliche Mitnahme eigener Sachen von anderen sei Diebstahl.
Trifft „Umgekehrter Tatbestandsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektives Fehlen eines TatbestandsmerkmalsDas Handy gehört Nora, sodass das Merkmal der fremden Sache fehlt.
- 2fehltIrrige Annahme aufgrund falscher TatsachenvorstellungenNora kennt die tatsächlichen Umstände und irrt nur über die Reichweite des Diebstahls, sodass ein Wahndelikt vorliegt.
Typische Fehler
FehlerDer umgekehrte Tatbestandsirrtum wird als stets strafloses Wahndelikt eingeordnet.
RichtigDie falsche Vorstellung tatbestandsrelevanter Umstände kann eine Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs begründen.
FehlerEs wird nicht geprüft, ob der Versuch des betreffenden Delikts überhaupt strafbar ist.
RichtigEine Bestrafung wegen Versuchs setzt voraus, dass das betreffende Delikt auch im Versuch strafbar ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema