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Umgekehrter Tatbestandsirrtum

§ 22 StGB · Strafrecht

Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter aufgrund einer Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände irrig annimmt, ein tatsächlich nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal sei erfüllt. Da der Täter mehr glaubt zu verwirklichen, als objektiv gegeben ist, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat aus, und es kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs in Betracht, sofern dieser strafbar ist.

Merksatz

Entscheidend ist ein Irrtum über Tatumstände, nicht bloß über den Umfang strafbaren Verhaltens.

Tatsachenirrtum oder Wahndelikt?Links werden Tatumstände falsch eingeschätzt, rechts wird die Strafvorschrift zu weit verstanden.
Umgekehrter Tatbestandsirrtum
Wahndelikt
Gegenstand des Irrtums
Der Täter hält fehlende tatbestandsrelevante Umstände für gegeben.
Der Täter erfasst sein Verhalten zutreffend, hält es aber aufgrund eines Rechtsirrtums für strafbar.
Strafrechtliche Folge
Eine Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs kommt unter weiteren Voraussetzungen in Betracht.
Das nur eingebildete Delikt begründet weder eine Vollendungsstrafbarkeit noch eine Versuchsstrafbarkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein anderer Gast hat Noras Handy mit seinem eigenen verwechselt und es neben sich auf den Tisch gelegt. Nora nimmt das Handy unbemerkt an sich, um es dauerhaft zu behalten. 2Sie erkennt ihr Handy nicht wieder und glaubt, es gehöre dem anderen Gast.

Trifft „Umgekehrter Tatbestandsirrtum“ hier zu?

„Umgekehrter Tatbestandsirrtum“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektives Fehlen eines Tatbestandsmerkmals
    Das Handy gehört Nora und ist deshalb für sie keine fremde Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Irrige Annahme aufgrund falscher Tatsachenvorstellungen
    Nora verwechselt die Identität des Handys und hält deshalb eine eigene Sache für fremd.
    erfüllt
BFall B

Ein anderer Gast hat Noras Handy mit seinem eigenen verwechselt und es neben sich auf den Tisch gelegt. Nora nimmt das Handy unbemerkt an sich, um es dauerhaft zu behalten. 1Sie weiß, dass es ihr eigenes ist, glaubt aber, auch die heimliche Mitnahme eigener Sachen von anderen sei Diebstahl.

Trifft „Umgekehrter Tatbestandsirrtum“ hier zu?

„Umgekehrter Tatbestandsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Irrige Annahme aufgrund falscher Tatsachenvorstellungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektives Fehlen eines Tatbestandsmerkmals
    Das Handy gehört Nora, sodass das Merkmal der fremden Sache fehlt.
    erfüllt
  2. 2
    Irrige Annahme aufgrund falscher Tatsachenvorstellungen
    Nora kennt die tatsächlichen Umstände und irrt nur über die Reichweite des Diebstahls, sodass ein Wahndelikt vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer umgekehrte Tatbestandsirrtum wird als stets strafloses Wahndelikt eingeordnet.

RichtigDie falsche Vorstellung tatbestandsrelevanter Umstände kann eine Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs begründen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nicht geprüft, ob der Versuch des betreffenden Delikts überhaupt strafbar ist.

RichtigEine Bestrafung wegen Versuchs setzt voraus, dass das betreffende Delikt auch im Versuch strafbar ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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