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Grober Unverstand

§ 23 III StGB · Strafrecht

Grober Unverstand liegt vor, wenn der Täter bei seinem Versuch verkennt, dass dieser wegen der Art des Tatobjekts oder des gewählten Mittels überhaupt nicht zur Tatvollendung führen kann, und seine für jeden Einsichtigen ohne Weiteres erkennbare Fehlvorstellung auf einem besonders schwerwiegenden Mangel an Urteilsvermögen oder Sachkenntnis beruht.

Merksatz

Die Untauglichkeit allein genügt nicht; entscheidend ist, wie grob der Täter die Wirklichkeit verkennt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Leon will seinen gesunden erwachsenen Nachbarn töten. Er glaubt, ein Teelöffel gewöhnlicher Haushaltszucker bringe bei jedem gesunden Erwachsenen sofort das Herz zum Stillstand. Deshalb rührt er diese Menge in den Tee seines Nachbarn und reicht ihm die Tasse. Der Nachbar trinkt den Tee und bleibt gesund.

Trifft „Grober Unverstand“ hier zu?

„Grober Unverstand“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkennung der Untauglichkeit von Tatobjekt oder Tatmittel
    Leon setzt Zucker zur Tötung ein und erkennt nicht, dass die verwendete Menge dafür ungeeignet ist.
    erfüllt
  2. 2
    Offenkundiger, besonders schwerwiegender Erkenntnismangel
    Die Vorstellung widerspricht offenkundig dem allgemein bekannten Wissen über die Wirkung gewöhnlichen Haushaltszuckers.
    erfüllt
BFall B

Leon will seinen gesunden erwachsenen Nachbarn töten. 1Jemand hat den Inhalt einer mit einem tödlichen Gift beschrifteten Dose heimlich durch gewöhnlichen Haushaltszucker ersetzt. Ohne von dem Austausch zu wissen, hält Leon den Inhalt für Gift, rührt einen Teelöffel davon in den Tee des Nachbarn und reicht ihm die Tasse. Der Nachbar trinkt den Tee und bleibt gesund.

Trifft „Grober Unverstand“ hier zu?

„Grober Unverstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Offenkundiger, besonders schwerwiegender Erkenntnismangel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkennung der Untauglichkeit von Tatobjekt oder Tatmittel
    Leon verwendet unwissentlich Zucker statt Gift und verkennt damit die Untauglichkeit seines Tatmittels.
    erfüllt
  2. 2
    Offenkundiger, besonders schwerwiegender Erkenntnismangel
    Leons Irrtum erklärt sich durch den heimlichen Austausch des beschrifteten Doseninhalts, nicht durch eine offenkundig grobe Fehlvorstellung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerGrober Unverstand führt automatisch zur Straflosigkeit des Versuchs.

RichtigBei einem sonst strafbaren Versuch entscheidet das Gericht nach Ermessen, ob es auf eine Strafe verzichtet oder eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB vornimmt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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