Definitionen
Untaugliches Tatsubjekt
§§ 22, 23 StGB · StrafrechtEin untaugliches Tatsubjekt liegt vor, wenn der Täter bei einem Sonderdelikt die vom Tatbestand geforderte besondere Tätereigenschaft (z.B. Beamteneigenschaft) objektiv nicht besitzt, gleichwohl aber irrtümlich glaubt, diese Eigenschaft zu erfüllen. Nach herrschender Meinung kommt ein strafbarer untauglicher Versuch in Betracht, wenn Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen vorliegen und der Versuch des betreffenden Delikts nach § 23 Abs. 1 StGB strafbar ist. Die allein auf einer Überdehnung des strafrechtlichen Tatbestands beruhende Annahme der Tätereigenschaft begründet dagegen ein strafloses Wahndelikt.
Entscheidend ist, ob die Täterstellung irrig vorausgesetzt oder nur der strafrechtliche Tatbestand überdehnt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora arbeitet nur als selbstständige Büroberaterin für Privatkunden und übernimmt keine öffentlichen Aufgaben. Ein Bekannter überreicht ihr ein ohne Beteiligung der Stadt selbst angefertigtes Schreiben über ihre Ernennung zur städtischen Beamtin. Nora hält das Schreiben für eine echte Ernennungsurkunde der Stadt und glaubt deshalb, nun als Beamtin über Bauanträge entscheiden zu dürfen. Sie fordert von einem Bauherrn 2.000 Euro dafür, seinen Bauantrag trotz fehlender Voraussetzungen zu genehmigen.
Trifft „Untaugliches Tatsubjekt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSonderdelikt mit besonderer TätereigenschaftDie vorgestellte Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt hier eine Stellung als Amtsträgerin voraus.
- 2erfülltObjektives Fehlen der besonderen TätereigenschaftNora ist weder Beamtin noch aufgrund einer öffentlichen Aufgabe Amtsträgerin.
- 3erfülltIrrige Annahme der eigenen TätereigenschaftNora glaubt fälschlich, durch eine echte Ernennung Beamtin geworden zu sein.
- 4erfülltKeine bloße Überdehnung des strafrechtlichen TatbestandsIhr Irrtum betrifft die tatsächliche Herkunft des Schreibens und nicht die Reichweite des strafrechtlichen Täterkreises.
Nora arbeitet nur als selbstständige Büroberaterin für Privatkunden und übernimmt keine öffentlichen Aufgaben. Sie weiß, dass sie nie zur Beamtin ernannt oder von einer Behörde mit Aufgaben betraut wurde. Sie meint aber, der strafrechtliche Ausdruck „Amtsträger“ erfasse auch jeden privaten Büroberater, und hält sich deshalb selbst für eine Amtsträgerin. Von einem Bauherrn fordert sie 2.000 Euro dafür, seine Unterlagen trotz ihr bekannter Rechenfehler als richtig zu bestätigen.
Trifft „Untaugliches Tatsubjekt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSonderdelikt mit besonderer TätereigenschaftNora stellt sich eine Bestechlichkeit vor, deren Täterkreis eine besondere Stellung voraussetzt.
- 2erfülltObjektives Fehlen der besonderen TätereigenschaftDie rein private Beratungstätigkeit verleiht Nora keine Stellung als Amtsträgerin.
- 3erfülltIrrige Annahme der eigenen TätereigenschaftNora ordnet sich irrtümlich dem strafrechtlichen Täterkreis der Amtsträger zu.
- 4fehltKeine bloße Überdehnung des strafrechtlichen TatbestandsNora kennt ihre tatsächliche Stellung und erweitert lediglich den strafrechtlichen Begriff des Amtsträgers.
Typische Fehler
FehlerAuch die bloße Erweiterung des strafrechtlichen Täterkreises wird als Fall eines untauglichen Tatsubjekts behandelt.
RichtigWer lediglich den strafrechtlichen Tatbestand überdehnt, begeht insoweit ein strafloses Wahndelikt.
FehlerAus der irrtümlich angenommenen Täterstellung wird unmittelbar auf einen strafbaren Versuch geschlossen.
RichtigZusätzlich müssen Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen vorliegen und der Versuch des betreffenden Delikts strafbar sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema