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Untaugliches Tatsubjekt

§§ 22, 23 StGB · Strafrecht

Ein untaugliches Tatsubjekt liegt vor, wenn der Täter bei einem Sonderdelikt die vom Tatbestand geforderte besondere Tätereigenschaft (z.B. Beamteneigenschaft) objektiv nicht besitzt, gleichwohl aber irrtümlich glaubt, diese Eigenschaft zu erfüllen. Nach herrschender Meinung kommt ein strafbarer untauglicher Versuch in Betracht, wenn Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen vorliegen und der Versuch des betreffenden Delikts nach § 23 Abs. 1 StGB strafbar ist. Die allein auf einer Überdehnung des strafrechtlichen Tatbestands beruhende Annahme der Tätereigenschaft begründet dagegen ein strafloses Wahndelikt.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die Täterstellung irrig vorausgesetzt oder nur der strafrechtliche Tatbestand überdehnt wird.

Täterstellung verkannt oder Strafrecht überdehnt?Die irrige Annahme der eigenen Täterstellung ist von einer bloßen Ausdehnung des strafrechtlichen Täterkreises zu unterscheiden.
Untaugliches Tatsubjekt
Wahndelikt
Gegenstand des Irrtums
Die Voraussetzungen der eigenen besonderen Täterstellung werden irrig angenommen.
Der strafrechtliche Täterkreis wird lediglich zu weit verstanden.
Mögliche Strafbarkeit
Nach herrschender Meinung untauglicher Versuch bei erfüllten Versuchsvoraussetzungen.
Wegen der bloßen Überdehnung keine Strafbarkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora arbeitet nur als selbstständige Büroberaterin für Privatkunden und übernimmt keine öffentlichen Aufgaben. Ein Bekannter überreicht ihr ein ohne Beteiligung der Stadt selbst angefertigtes Schreiben über ihre Ernennung zur städtischen Beamtin. Nora hält das Schreiben für eine echte Ernennungsurkunde der Stadt und glaubt deshalb, nun als Beamtin über Bauanträge entscheiden zu dürfen. Sie fordert von einem Bauherrn 2.000 Euro dafür, seinen Bauantrag trotz fehlender Voraussetzungen zu genehmigen.

Trifft „Untaugliches Tatsubjekt“ hier zu?

„Untaugliches Tatsubjekt“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sonderdelikt mit besonderer Tätereigenschaft
    Die vorgestellte Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt hier eine Stellung als Amtsträgerin voraus.
    erfüllt
  2. 2
    Objektives Fehlen der besonderen Tätereigenschaft
    Nora ist weder Beamtin noch aufgrund einer öffentlichen Aufgabe Amtsträgerin.
    erfüllt
  3. 3
    Irrige Annahme der eigenen Tätereigenschaft
    Nora glaubt fälschlich, durch eine echte Ernennung Beamtin geworden zu sein.
    erfüllt
  4. 4
    Keine bloße Überdehnung des strafrechtlichen Tatbestands
    Ihr Irrtum betrifft die tatsächliche Herkunft des Schreibens und nicht die Reichweite des strafrechtlichen Täterkreises.
    erfüllt
BFall B

Nora arbeitet nur als selbstständige Büroberaterin für Privatkunden und übernimmt keine öffentlichen Aufgaben. Sie weiß, dass sie nie zur Beamtin ernannt oder von einer Behörde mit Aufgaben betraut wurde. Sie meint aber, der strafrechtliche Ausdruck „Amtsträger“ erfasse auch jeden privaten Büroberater, und hält sich deshalb selbst für eine Amtsträgerin. Von einem Bauherrn fordert sie 2.000 Euro dafür, seine Unterlagen trotz ihr bekannter Rechenfehler als richtig zu bestätigen.

Trifft „Untaugliches Tatsubjekt“ hier zu?

„Untaugliches Tatsubjekt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine bloße Überdehnung des strafrechtlichen Tatbestands

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sonderdelikt mit besonderer Tätereigenschaft
    Nora stellt sich eine Bestechlichkeit vor, deren Täterkreis eine besondere Stellung voraussetzt.
    erfüllt
  2. 2
    Objektives Fehlen der besonderen Tätereigenschaft
    Die rein private Beratungstätigkeit verleiht Nora keine Stellung als Amtsträgerin.
    erfüllt
  3. 3
    Irrige Annahme der eigenen Tätereigenschaft
    Nora ordnet sich irrtümlich dem strafrechtlichen Täterkreis der Amtsträger zu.
    erfüllt
  4. 4
    Keine bloße Überdehnung des strafrechtlichen Tatbestands
    Nora kennt ihre tatsächliche Stellung und erweitert lediglich den strafrechtlichen Begriff des Amtsträgers.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch die bloße Erweiterung des strafrechtlichen Täterkreises wird als Fall eines untauglichen Tatsubjekts behandelt.

RichtigWer lediglich den strafrechtlichen Tatbestand überdehnt, begeht insoweit ein strafloses Wahndelikt.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der irrtümlich angenommenen Täterstellung wird unmittelbar auf einen strafbaren Versuch geschlossen.

RichtigZusätzlich müssen Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen vorliegen und der Versuch des betreffenden Delikts strafbar sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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