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Untaugliches Tatmittel

§§ 22, 23 Abs. 3 StGB · Strafrecht

Ein untaugliches Tatmittel liegt vor, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbestands ein Mittel einsetzt, das objektiv zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs von vornherein ungeeignet ist (z.B. Vergiftungsversuch mit einer harmlosen Substanz). Setzt der Täter mit Tatentschluss unmittelbar zur Tat an, liegt ein untauglicher Versuch vor, der bei Verbrechen und bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch bei Vergehen grundsätzlich strafbar ist (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB). Beruht die Verkennung der Untauglichkeit auf grobem Unverstand, kann das Gericht nach § 23 Abs. 3 StGB auf eine Bestrafung verzichten oder eine mildere Strafe verhängen.

Merksatz

Ein objektiv wirkungsloses Mittel schließt die Strafbarkeit eines Versuchs nicht automatisch aus.

Tatmittel oder Tatobjekt untauglich?Die Untauglichkeit kann am eingesetzten Mittel oder am ausgewählten Angriffsobjekt liegen.
Untaugliches Tatmittel
Untaugliches Tatobjekt
Grund der Untauglichkeit
Das eingesetzte Mittel kann den angestrebten Erfolg nicht bewirken.
Am ausgewählten Angriffsobjekt kann der Tatbestand nicht verwirklicht werden.
Beispiel beim Töten
Das vermeintliche Gift ist tatsächlich eine harmlose Substanz.
Der vermeintlich lebende Mensch ist bereits tot.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna will Ben töten und hält das Pulver in ihrer Dose für ein starkes Gift. Sie mischt eine kleine, ihrer Vorstellung nach tödliche Menge davon in Bens Tee und reicht ihm die Tasse zum sofortigen Trinken. Ben trinkt den Tee. 2Ohne Annas Wissen hatte jemand das Gift vollständig durch harmlosen Zucker ersetzt.

Trifft „Untaugliches Tatmittel“ hier zu?

„Untaugliches Tatmittel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einsatz eines Mittels zur Tatbestandsverwirklichung
    Anna setzt das Pulver gezielt ein, um Ben zu töten.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Ungeeignetheit für den angestrebten Erfolg
    Die kleine Menge harmlosen Zuckers kann die beabsichtigte tödliche Vergiftung nicht bewirken.
    erfüllt
BFall B

1Anna will Ben töten und weiß, dass das Pulver in ihrer Dose ein starkes Gift ist. Sie mischt eine tödliche Menge davon in Bens Tee und reicht ihm die Tasse zum sofortigen Trinken. Ben trinkt den Tee, überlebt aber dank schneller ärztlicher Hilfe.

Trifft „Untaugliches Tatmittel“ hier zu?

„Untaugliches Tatmittel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektive Ungeeignetheit für den angestrebten Erfolg

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einsatz eines Mittels zur Tatbestandsverwirklichung
    Anna setzt das Gift gezielt ein, um Ben zu töten.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Ungeeignetheit für den angestrebten Erfolg
    Das Gift ist in der verwendeten Menge tödlich; die spätere Rettung macht es nicht ungeeignet.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin auf grobem Unverstand beruhender Irrtum über das Tatmittel führe zwingend zur Straflosigkeit.

RichtigDas Gericht entscheidet nach Ermessen, ob es auf eine Bestrafung verzichtet oder die Strafe mildert.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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