Definitionen
Ungleichartige Tateinheit
§ 52 StGB · StrafrechtUngleichartige Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung (im natürlichen oder rechtlichen Sinne) mehrere verschiedenartige Straftatbestände verwirklicht und davon mindestens zwei nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten. Es wird nur auf eine Strafe erkannt, die nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht; sie darf jedoch nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
Verschiedene Tatbestände müssen trotz derselben Handlung nebeneinander anwendbar bleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena schlägt Paul mit der flachen Hand ins Gesicht und will dabei sowohl ihn verletzen als auch seine Brille zerbrechen. Paul erleidet einen Bluterguss, und seine Brille zerbricht.
Trifft „Ungleichartige Tateinheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEine Handlung im natürlichen oder rechtlichen SinneDer einzelne Schlag ist eine Handlung im natürlichen Sinne.
- 2erfülltVerwirklichung mehrerer verschiedenartiger StraftatbeständeLena verwirklicht vorsätzlich eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB und eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB.
- 3erfülltMindestens zwei verschiedenartige Tatbestände bleiben anwendbarKörperverletzung und Sachbeschädigung verdrängen einander hier nicht.
Lena schneidet Paul mit einem scharfen Küchenmesser absichtlich tief in den Unterarm. Sie will Paul damit verletzen; der Schnitt verursacht eine stark blutende Wunde.
Trifft „Ungleichartige Tateinheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEine Handlung im natürlichen oder rechtlichen SinneDer einzelne Schnitt ist eine Handlung im natürlichen Sinne.
- 2erfülltVerwirklichung mehrerer verschiedenartiger StraftatbeständeDer Messerschnitt erfüllt sowohl § 223 Abs. 1 StGB als auch die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
- 3fehltMindestens zwei verschiedenartige Tatbestände bleiben anwendbarDie einfache Körperverletzung tritt im Wege der Spezialität hinter die gefährliche Körperverletzung zurück.
Typische Fehler
FehlerFür jeden Tatbestand wird eine Einzelstrafe festgesetzt und daraus eine Gesamtstrafe gebildet.
RichtigBei ungleichartiger Tateinheit wird grundsätzlich eine einheitliche Strafe festgesetzt, keine Gesamtstrafe.
FehlerBei der Strafbemessung wird ausschließlich das Gesetz mit der schwersten Strafdrohung berücksichtigt.
RichtigAuch die Strafuntergrenzen der übrigen anwendbaren Gesetze müssen berücksichtigt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema