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Amtshaftungsanspruch

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Der Amtshaftungsanspruch ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn ein Beamter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt und dem Geschädigten dadurch ein Schaden entsteht; die persönliche Haftung des Beamten ist insoweit ausgeschlossen (Haftungsüberleitung).

Merksatz

Die verletzte Amtspflicht muss gerade den Geschädigten schützen, nicht lediglich der Allgemeinheit dienen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Polizistin fährt während einer Streifenfahrt aus Unachtsamkeit bei Rot über eine gut sichtbare Ampel. Sie hat keinen dringenden Einsatz und könnte problemlos anhalten. Dabei stößt sie mit einem Radfahrer zusammen, der bei Grün fährt. Am Fahrrad entsteht ein reparaturbedürftiger Schaden von 400 Euro.

Trifft „Amtshaftungsanspruch“ hier zu?

„Amtshaftungsanspruch“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    Die Polizistin nimmt mit der Streifenfahrt eine hoheitliche Aufgabe wahr.
    erfüllt
  2. 2
    Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
    Die Pflicht zur Beachtung der roten Ampel schützt auch den bei Grün fahrenden Radfahrer.
    erfüllt
  3. 3
    Verschulden
    Die Polizistin missachtet die erforderliche Sorgfalt und handelt damit fahrlässig.
    erfüllt
  4. 4
    Dadurch verursachter Schaden
    Der Rotlichtverstoß führt zum Zusammenstoß und damit zur Beschädigung des Fahrrads.
    erfüllt
BFall B

Eine Polizistin fährt während einer Streifenfahrt aus Unachtsamkeit bei Rot über eine gut sichtbare Ampel. Sie hat keinen dringenden Einsatz und könnte problemlos anhalten. Ein bei Grün fahrender Radfahrer muss deshalb ausweichen, bleibt aber unverletzt; sein Fahrrad und seine Kleidung bleiben unbeschädigt. Auch sonst hat der Vorfall für ihn keine körperlichen, seelischen oder finanziellen Folgen.

Trifft „Amtshaftungsanspruch“ hier zu?

„Amtshaftungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dadurch verursachter Schaden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    Die Polizistin nimmt mit der Streifenfahrt eine hoheitliche Aufgabe wahr.
    erfüllt
  2. 2
    Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
    Die Pflicht zur Beachtung der roten Ampel schützt auch den bei Grün fahrenden Radfahrer.
    erfüllt
  3. 3
    Verschulden
    Die Polizistin missachtet die erforderliche Sorgfalt und handelt damit fahrlässig.
    erfüllt
  4. 4
    Dadurch verursachter Schaden
    Dem Radfahrer entsteht trotz der Pflichtverletzung kein Schaden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAls mögliche Amtsträger werden ausschließlich Beamte im statusrechtlichen Sinne berücksichtigt.

RichtigEntscheidend ist die Wahrnehmung eines anvertrauten öffentlichen Amtes, nicht der formale Beamtenstatus.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Schadensersatz wird im Außenverhältnis vom handelnden Beamten persönlich verlangt.

RichtigDie Haftung trifft grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, für die der Amtsträger tätig wird.

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