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Beratungspflicht

§ 14 SGB I · Öffentliches Recht

Die Beratungspflicht verpflichtet die zuständigen Leistungsträger, jeden auf Antrag oder bei einem konkreten Anlass auch ohne Antrag individuell über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären und zu beraten. Ein konkreter Anlass besteht insbesondere, wenn sich dem Leistungsträger eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit aufdrängt, die ein verständiger Betroffener offensichtlich nutzen würde. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen.

Merksatz

Individuelle Beratung setzt einen Antrag oder einen konkreten Anlass voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist 35 Jahre alt; 1ihr Versicherungskonto wird von der Deutschen Rentenversicherung geführt. 2Sie bittet dort um ein persönliches Gespräch darüber, 3wie sich ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit auf die Höhe ihrer späteren Altersrente auswirken würde.

Trifft „Beratungspflicht“ hier zu?

„Beratungspflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständiger Leistungsträger
    Die Rentenversicherung ist für Fragen zu Leas gesetzlicher Altersrente zuständig.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag oder konkreter Beratungsanlass
    Lea verlangt ausdrücklich eine Beratung; ein besonderer förmlicher Antrag ist dafür nicht erforderlich.
    erfüllt
  3. 3
    Individueller sozialrechtlicher Beratungsgegenstand
    Die Frage betrifft die Auswirkungen einer persönlichen Beschäftigungsentscheidung auf Leas eigenen Rentenanspruch.
    erfüllt
BFall B

Lea ist 35 Jahre alt; 1ihr Versicherungskonto wird von der Deutschen Rentenversicherung geführt. Sie überlegt zu Hause, 3ob sie künftig weniger arbeiten möchte und wie hoch dann ihre spätere Altersrente wäre. Ihre Überlegungen behält sie für sich; bei der Rentenversicherung geht hierzu keine Nachricht ein. Ihr Beschäftigungsverhältnis und ihr Versicherungskonto sind seit Jahren unverändert.

Trifft „Beratungspflicht“ hier zu?

„Beratungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antrag oder konkreter Beratungsanlass

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständiger Leistungsträger
    Die Rentenversicherung wäre für die Beratung zu Leas gesetzlicher Altersrente zuständig.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag oder konkreter Beratungsanlass
    Lea verlangt keine Beratung, und für die Rentenversicherung ist kein konkreter Anlass zur Beratung über einen Wechsel in Teilzeit erkennbar.
    fehlt
  3. 3
    Individueller sozialrechtlicher Beratungsgegenstand
    Leas Frage betrifft ihren eigenen Rentenanspruch und damit einen individuellen sozialrechtlichen Gegenstand.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Beratungspflicht wird jedem beliebigen Sozialleistungsträger zugeordnet.

RichtigVerpflichtet ist der Leistungsträger, der für die betreffenden Rechte oder Pflichten zuständig ist.

Verwechslung

FehlerAllgemeine Informationsbroschüren werden mit der geschuldeten Beratung im Einzelfall gleichgesetzt.

RichtigDie Beratung muss auf die persönliche Situation und die individuellen sozialrechtlichen Fragen des Betroffenen eingehen.

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