Definitionen
Beratungspflicht
§ 14 SGB I · Öffentliches RechtDie Beratungspflicht verpflichtet die zuständigen Leistungsträger, jeden auf Antrag oder bei einem konkreten Anlass auch ohne Antrag individuell über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären und zu beraten. Ein konkreter Anlass besteht insbesondere, wenn sich dem Leistungsträger eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit aufdrängt, die ein verständiger Betroffener offensichtlich nutzen würde. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen.
Individuelle Beratung setzt einen Antrag oder einen konkreten Anlass voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea ist 35 Jahre alt; 1ihr Versicherungskonto wird von der Deutschen Rentenversicherung geführt. 2Sie bittet dort um ein persönliches Gespräch darüber, 3wie sich ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit auf die Höhe ihrer späteren Altersrente auswirken würde.
Trifft „Beratungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuständiger LeistungsträgerDie Rentenversicherung ist für Fragen zu Leas gesetzlicher Altersrente zuständig.
- 2erfülltAntrag oder konkreter BeratungsanlassLea verlangt ausdrücklich eine Beratung; ein besonderer förmlicher Antrag ist dafür nicht erforderlich.
- 3erfülltIndividueller sozialrechtlicher BeratungsgegenstandDie Frage betrifft die Auswirkungen einer persönlichen Beschäftigungsentscheidung auf Leas eigenen Rentenanspruch.
Lea ist 35 Jahre alt; 1ihr Versicherungskonto wird von der Deutschen Rentenversicherung geführt. Sie überlegt zu Hause, 3ob sie künftig weniger arbeiten möchte und wie hoch dann ihre spätere Altersrente wäre. Ihre Überlegungen behält sie für sich; bei der Rentenversicherung geht hierzu keine Nachricht ein. Ihr Beschäftigungsverhältnis und ihr Versicherungskonto sind seit Jahren unverändert.
Trifft „Beratungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuständiger LeistungsträgerDie Rentenversicherung wäre für die Beratung zu Leas gesetzlicher Altersrente zuständig.
- 2fehltAntrag oder konkreter BeratungsanlassLea verlangt keine Beratung, und für die Rentenversicherung ist kein konkreter Anlass zur Beratung über einen Wechsel in Teilzeit erkennbar.
- 3erfülltIndividueller sozialrechtlicher BeratungsgegenstandLeas Frage betrifft ihren eigenen Rentenanspruch und damit einen individuellen sozialrechtlichen Gegenstand.
Typische Fehler
FehlerDie Beratungspflicht wird jedem beliebigen Sozialleistungsträger zugeordnet.
RichtigVerpflichtet ist der Leistungsträger, der für die betreffenden Rechte oder Pflichten zuständig ist.
FehlerAllgemeine Informationsbroschüren werden mit der geschuldeten Beratung im Einzelfall gleichgesetzt.
RichtigDie Beratung muss auf die persönliche Situation und die individuellen sozialrechtlichen Fragen des Betroffenen eingehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema