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326 Definitionen

Auskunftspflicht

§ 15 SGB I · Öffentliches Recht

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind als Auskunftsstellen verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

Merksatz

Auskunftsstellen beantworten Fragen zum gesamten Sozialgesetzbuch, nicht nur zu ihren eigenen Leistungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Frau Thiel ist gesetzlich krankenversichert und hatte einen Arbeitsunfall. Sie 1ruft bei ihrer Krankenkasse an und fragt, 2welche Stelle für ihre Reha nach dem Unfall zuständig ist. 3Sie will die Reha möglichst bald beantragen. 4Die Sachbearbeiterin der Kasse kennt die Zuständigkeiten in der Unfallversicherung.

Trifft „Auskunftspflicht“ hier zu?

„Auskunftspflicht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verpflichtet ist eine Auskunftsstelle
    Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind ausdrücklich Auskunftsstellen.
    erfüllt
  2. 2
    Frage zu einer sozialen Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch
    Die Reha nach einem Arbeitsunfall ist eine Sozialleistung; zur Auskunft gehört auch die Benennung des zuständigen Trägers.
    erfüllt
  3. 3
    Frage ist für die Auskunftsuchenden von Bedeutung
    Frau Thiel braucht die Antwort, um ihren Antrag richtig zu stellen.
    erfüllt
  4. 4
    Auskunftsstelle ist zur Beantwortung imstande
    Die Kasse kann die Frage beantworten.
    erfüllt
BFall B

Frau Thiel hatte einen Arbeitsunfall. Sie ruft bei der Agentur für Arbeit an und fragt, 2welche Stelle für ihre Reha nach dem Unfall zuständig ist. 3Sie will die Reha möglichst bald beantragen. 4Der Mitarbeiter dort kennt die Zuständigkeiten in der Unfallversicherung.

Trifft „Auskunftspflicht“ hier zu?

„Auskunftspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verpflichtet ist eine Auskunftsstelle

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verpflichtet ist eine Auskunftsstelle
    Die Agentur für Arbeit ist zwar Leistungsträger, gehört aber nicht zu den gesetzlich bestimmten Auskunftsstellen.
    fehlt
  2. 2
    Frage zu einer sozialen Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch
    Die Frage betrifft eine Sozialleistung.
    erfüllt
  3. 3
    Frage ist für die Auskunftsuchenden von Bedeutung
    Frau Thiel braucht die Antwort für ihren Antrag.
    erfüllt
  4. 4
    Auskunftsstelle ist zur Beantwortung imstande
    Die Frage könnte dort beantwortet werden.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder Sozialleistungsträger wird als Auskunftsstelle angesehen.

RichtigAuskunftsstellen sind nur die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Auskunft wird auf Fragen beschränkt, für die die angefragte Stelle selbst Leistungen erbringt.

RichtigDie Stelle muss auch den zuständigen Leistungsträger benennen und alle bedeutsamen Sach- und Rechtsfragen beantworten, soweit sie dazu imstande ist.

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