Definitionen
Auskunftspflicht
§ 15 SGB I · Öffentliches RechtDie nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind als Auskunftsstellen verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
Auskunftsstellen beantworten Fragen zum gesamten Sozialgesetzbuch, nicht nur zu ihren eigenen Leistungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Frau Thiel ist gesetzlich krankenversichert und hatte einen Arbeitsunfall. Sie 1ruft bei ihrer Krankenkasse an und fragt, 2welche Stelle für ihre Reha nach dem Unfall zuständig ist. 3Sie will die Reha möglichst bald beantragen. 4Die Sachbearbeiterin der Kasse kennt die Zuständigkeiten in der Unfallversicherung.
Trifft „Auskunftspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerpflichtet ist eine AuskunftsstelleDie Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind ausdrücklich Auskunftsstellen.
- 2erfülltFrage zu einer sozialen Angelegenheit nach dem SozialgesetzbuchDie Reha nach einem Arbeitsunfall ist eine Sozialleistung; zur Auskunft gehört auch die Benennung des zuständigen Trägers.
- 3erfülltFrage ist für die Auskunftsuchenden von BedeutungFrau Thiel braucht die Antwort, um ihren Antrag richtig zu stellen.
- 4erfülltAuskunftsstelle ist zur Beantwortung imstandeDie Kasse kann die Frage beantworten.
Frau Thiel hatte einen Arbeitsunfall. Sie ruft bei der Agentur für Arbeit an und fragt, 2welche Stelle für ihre Reha nach dem Unfall zuständig ist. 3Sie will die Reha möglichst bald beantragen. 4Der Mitarbeiter dort kennt die Zuständigkeiten in der Unfallversicherung.
Trifft „Auskunftspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVerpflichtet ist eine AuskunftsstelleDie Agentur für Arbeit ist zwar Leistungsträger, gehört aber nicht zu den gesetzlich bestimmten Auskunftsstellen.
- 2erfülltFrage zu einer sozialen Angelegenheit nach dem SozialgesetzbuchDie Frage betrifft eine Sozialleistung.
- 3erfülltFrage ist für die Auskunftsuchenden von BedeutungFrau Thiel braucht die Antwort für ihren Antrag.
- 4erfülltAuskunftsstelle ist zur Beantwortung imstandeDie Frage könnte dort beantwortet werden.
Typische Fehler
FehlerJeder Sozialleistungsträger wird als Auskunftsstelle angesehen.
RichtigAuskunftsstellen sind nur die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung.
FehlerDie Auskunft wird auf Fragen beschränkt, für die die angefragte Stelle selbst Leistungen erbringt.
RichtigDie Stelle muss auch den zuständigen Leistungsträger benennen und alle bedeutsamen Sach- und Rechtsfragen beantworten, soweit sie dazu imstande ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema