Definitionen
Beendeter Versuch
§ 24 Abs. 1 StGB · StrafrechtEin Versuch ist beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung, gegebenenfalls nach einer unmittelbar anschließenden Korrektur seiner Vorstellung, den tatbestandsmäßigen Erfolg ohne weiteres Zutun für möglich hält oder sich über die Folgen seines Handelns keine Vorstellungen macht. Ein Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass der Täter die Vollendung freiwillig verhindert. Bleibt die Vollendung unabhängig vom Eingreifen des Täters aus, reicht sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um ihre Verhinderung.
Bloßes Aufhören genügt nicht, wenn der Täter den Erfolg auch ohne weiteres Handeln für möglich hält.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
T sticht V mit dem Ziel zu töten einmal tief in den Bauch. Unmittelbar danach hält er es für möglich, dass V ohne weitere Stiche stirbt, und behält diese Einschätzung bei. Obwohl er sofort weiter zustechen könnte, legt er das Messer weg und ruft einen Rettungswagen. V wird gerettet.
Trifft „Beendeter Versuch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung nach der letzten Ausführungshandlung einschließlich unmittelbarer KorrekturenDie Vorstellung besteht unmittelbar nach dem letzten Stich und wird anschließend nicht korrigiert.
- 2erfülltErfolg ohne weiteres Zutun für möglich gehalten oder keine Vorstellungen über die FolgenT hält den Tod bereits aufgrund des ausgeführten Stichs für möglich.
T sticht V mit dem Ziel zu töten einmal in den Arm. 1Unmittelbar danach ist er sicher, dass V davon nicht sterben kann und erst weitere Stiche zum Tod führen könnten; diese Einschätzung behält er bei. Obwohl er sofort weiter zustechen könnte, legt er aus Mitleid das Messer weg. V bleibt am Leben.
Trifft „Beendeter Versuch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung nach der letzten Ausführungshandlung einschließlich unmittelbarer KorrekturenDie Vorstellung besteht unmittelbar nach dem letzten Stich und bleibt unverändert.
- 2fehltErfolg ohne weiteres Zutun für möglich gehalten oder keine Vorstellungen über die FolgenT macht sich Vorstellungen über die Folgen und hält den Tod ohne weitere Stiche für ausgeschlossen.
Typische Fehler
FehlerDie Einordnung richtet sich danach, ob objektiv bereits alles zur Herbeiführung des Erfolgs getan wurde.
RichtigEntscheidend ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung einschließlich unmittelbar anschließender Korrekturen.
FehlerEin ernsthafter Rettungsversuch genügt beim beendeten Versuch immer für den Rücktritt.
RichtigGrundsätzlich muss der Täter die Vollendung freiwillig verhindern; freiwilliges und ernsthaftes Bemühen genügt nur, wenn die Vollendung ohne sein Zutun ausbleibt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata