Definitionen
Freiwilligkeit des Rücktritts
§ 24 StGB · StrafrechtFreiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter sich zur Aufgabe der weiteren Tatausführung oder zur Verhinderung der Vollendung entschließt und diese Entscheidung aus autonomen Motiven in freier Selbstbestimmung trifft. Äußere Anlässe schließen die Freiwilligkeit nicht aus, solange der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt. Unfreiwillig handelt er bei zwingendem äußerem Druck oder unüberwindbaren inneren Hemmungen, auch wenn er die Tat noch für vollendbar hält.
Entscheidend ist die freie Selbstbestimmung, nicht das Fehlen äußerer Anlässe.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
T hat ein Messer erhoben, um O sofort zu töten. Er glaubt, O mit dem nächsten Stich töten zu können. Als O ihn anfleht, empfindet T Mitleid und beschließt deshalb, nicht zuzustechen; er steckt das Messer weg. Niemand greift ein, und T fühlt sich durch die Bitte nicht unter Druck gesetzt.
Trifft „Freiwilligkeit des Rücktritts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntschluss zur Tataufgabe oder VollendungsverhinderungT entscheidet sich, den begonnenen Angriff nicht fortzusetzen.
- 2erfülltAutonome Entscheidung in freier SelbstbestimmungDas durch die Bitte ausgelöste Mitleid ist ein selbstbestimmtes Motiv und kein zwingender Druck.
T hat ein Messer erhoben, um O sofort zu töten. Ein Polizist richtet seine Pistole auf T und kündigt an, bei einem Stich sofort auf ihn zu schießen. T glaubt weiterhin, O noch vor einem Schuss des Polizisten töten zu können. Ausschließlich aus Angst vor diesem Schuss 1beschließt T, den Angriff zu beenden, und steckt das Messer weg.
Trifft „Freiwilligkeit des Rücktritts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntschluss zur Tataufgabe oder VollendungsverhinderungT entscheidet sich, den begonnenen Angriff nicht fortzusetzen.
- 2fehltAutonome Entscheidung in freier SelbstbestimmungDie unmittelbar drohende Schussabgabe erzeugt zwingenden äußeren Druck, der allein zur Tataufgabe führt.
Typische Fehler
FehlerJeder äußere Anlass für die Tataufgabe wird als Grund für Unfreiwilligkeit behandelt.
RichtigEin äußerer Anlass schließt Freiwilligkeit nicht aus, wenn der Täter weiterhin selbstbestimmt entscheidet.
FehlerAus der Vorstellung, die Tat noch vollenden zu können, wird ohne weitere Prüfung auf Freiwilligkeit geschlossen.
RichtigAuch bei weiterhin für möglich gehaltener Vollendung muss geprüft werden, ob zwingender Druck die Entscheidung bestimmt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata