Definitionen
Verhinderung der Vollendung
§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB · StrafrechtVerhinderung der Vollendung liegt vor, wenn der Täter im Versuchsstadium durch eigene aktive Maßnahmen mit Verhinderungswillen kausal und zurechenbar bewirkt, dass die Tat nicht vollendet wird; Mitursächlichkeit genügt. Sie ist beim beendeten Versuch die Rücktrittshandlung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB und muss für eine Strafbefreiung freiwillig erfolgen. Bleibt die Vollendung ohne Zutun des Täters aus, kann stattdessen ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB genügen.
Entscheidend ist ein gewollter Rettungsbeitrag, der für das Ausbleiben der Vollendung zumindest mitursächlich wird.
Fälle zum Selbstprüfen
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Lena verletzt Ben mit einem Messer schwer, um ihn zu töten, und glaubt, er werde ohne Hilfe verbluten. Aus Reue ruft sie einen Rettungswagen, um Ben zu retten. Das von ihr alarmierte Team stoppt die Blutung. Nur durch diese Behandlung überlebt Ben.
Trifft „Verhinderung der Vollendung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln im VersuchsstadiumLena hat mit der beabsichtigten Tötung bereits begonnen und hält den Tod ohne weitere Hilfe für bevorstehend.
- 2erfülltEigene aktive GegenmaßnahmeLena veranlasst selbst die medizinische Hilfe.
- 3erfülltVerhinderungswilleLena will Bens Tod durch die herbeigerufene Hilfe abwenden.
- 4erfülltKausaler und zurechenbarer RettungsbeitragDer Notruf führt zur lebensrettenden Behandlung und trägt damit zur Rettung bei.
- 5erfülltAusbleiben der TatvollendungDer von Lena zunächst beabsichtigte Tod tritt nicht ein.
1Lena verletzt Ben mit einem Messer schwer, um ihn zu töten, und glaubt, er werde ohne Hilfe verbluten. Ohne Lenas Wissen hat eine anwesende Ärztin die Blutung bereits gestillt, 5sodass Ben auch ohne weitere Hilfe überlebt. Aus Reue 2ruft Lena einen Rettungswagen, 3um Ben zu retten. Der Anruf und der anschließende Einsatz haben keinen Einfluss mehr auf Bens Überleben.
Trifft „Verhinderung der Vollendung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln im VersuchsstadiumLena hat mit der beabsichtigten Tötung begonnen und hält den Tod weiterhin für möglich.
- 2erfülltEigene aktive GegenmaßnahmeLena unternimmt selbst eine Handlung zur Rettung.
- 3erfülltVerhinderungswilleLena handelt mit dem Ziel, Bens Tod abzuwenden.
- 4fehltKausaler und zurechenbarer RettungsbeitragBen ist bereits unabhängig von Lenas Notruf gerettet, sodass ihr Handeln nicht zu seinem Überleben beiträgt.
- 5erfülltAusbleiben der TatvollendungBen stirbt nicht an der Verletzung.
Typische Fehler
FehlerBeim beendeten Versuch wird ein strafbefreiender Rücktritt stets ausgeschlossen, wenn der Täter zur Rettung nichts beigetragen hat.
RichtigAuch ohne ursächlichen Rettungsbeitrag kann ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB möglich sein, wenn sich der Täter freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung bemüht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema