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Verhinderung der Vollendung

§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB · Strafrecht

Verhinderung der Vollendung liegt vor, wenn der Täter im Versuchsstadium durch eigene aktive Maßnahmen mit Verhinderungswillen kausal und zurechenbar bewirkt, dass die Tat nicht vollendet wird; Mitursächlichkeit genügt. Sie ist beim beendeten Versuch die Rücktrittshandlung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB und muss für eine Strafbefreiung freiwillig erfolgen. Bleibt die Vollendung ohne Zutun des Täters aus, kann stattdessen ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB genügen.

Merksatz

Entscheidend ist ein gewollter Rettungsbeitrag, der für das Ausbleiben der Vollendung zumindest mitursächlich wird.

Verhinderung oder ernsthaftes Bemühen?Beim beendeten Versuch unterscheiden sich diese Rücktrittswege danach, ob die Rettung auf dem Beitrag des Täters beruht.
Verhinderung der Vollendung
Ernsthaftes Bemühen nach Satz 2
Rettungsbeitrag
Für die Nichtvollendung zumindest mitursächlich.
Vollendung bleibt ohne ursächlichen Beitrag des Täters aus.
Rechtsgrundlage
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB
§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena verletzt Ben mit einem Messer schwer, um ihn zu töten, und glaubt, er werde ohne Hilfe verbluten. Aus Reue ruft sie einen Rettungswagen, um Ben zu retten. Das von ihr alarmierte Team stoppt die Blutung. Nur durch diese Behandlung überlebt Ben.

Trifft „Verhinderung der Vollendung“ hier zu?

„Verhinderung der Vollendung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln im Versuchsstadium
    Lena hat mit der beabsichtigten Tötung bereits begonnen und hält den Tod ohne weitere Hilfe für bevorstehend.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene aktive Gegenmaßnahme
    Lena veranlasst selbst die medizinische Hilfe.
    erfüllt
  3. 3
    Verhinderungswille
    Lena will Bens Tod durch die herbeigerufene Hilfe abwenden.
    erfüllt
  4. 4
    Kausaler und zurechenbarer Rettungsbeitrag
    Der Notruf führt zur lebensrettenden Behandlung und trägt damit zur Rettung bei.
    erfüllt
  5. 5
    Ausbleiben der Tatvollendung
    Der von Lena zunächst beabsichtigte Tod tritt nicht ein.
    erfüllt
BFall B

1Lena verletzt Ben mit einem Messer schwer, um ihn zu töten, und glaubt, er werde ohne Hilfe verbluten. Ohne Lenas Wissen hat eine anwesende Ärztin die Blutung bereits gestillt, 5sodass Ben auch ohne weitere Hilfe überlebt. Aus Reue 2ruft Lena einen Rettungswagen, 3um Ben zu retten. Der Anruf und der anschließende Einsatz haben keinen Einfluss mehr auf Bens Überleben.

Trifft „Verhinderung der Vollendung“ hier zu?

„Verhinderung der Vollendung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kausaler und zurechenbarer Rettungsbeitrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln im Versuchsstadium
    Lena hat mit der beabsichtigten Tötung begonnen und hält den Tod weiterhin für möglich.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene aktive Gegenmaßnahme
    Lena unternimmt selbst eine Handlung zur Rettung.
    erfüllt
  3. 3
    Verhinderungswille
    Lena handelt mit dem Ziel, Bens Tod abzuwenden.
    erfüllt
  4. 4
    Kausaler und zurechenbarer Rettungsbeitrag
    Ben ist bereits unabhängig von Lenas Notruf gerettet, sodass ihr Handeln nicht zu seinem Überleben beiträgt.
    fehlt
  5. 5
    Ausbleiben der Tatvollendung
    Ben stirbt nicht an der Verletzung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBeim beendeten Versuch wird ein strafbefreiender Rücktritt stets ausgeschlossen, wenn der Täter zur Rettung nichts beigetragen hat.

RichtigAuch ohne ursächlichen Rettungsbeitrag kann ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB möglich sein, wenn sich der Täter freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung bemüht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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