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Ernsthaftes Bemühen

§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB · Strafrecht

Ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung vom Tatgeschehen alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt und alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Vollendung der Tat zu verhindern oder den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges abzuwenden, auch wenn die Vollendung unabhängig von seinen Bemühungen ausbleibt.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Täter die aus seiner Sicht verfügbaren Rettungsmöglichkeiten ausschöpft.

Muss die Rettungshandlung ursächlich sein?Beim beendeten Versuch unterscheiden sich die Anforderungen danach, ob der Täter die Vollendung verhindert oder diese unabhängig von seinen Bemühungen ausbleibt.
Ernsthaftes Bemühen
Verhinderung der Vollendung
Anforderung
Ausschöpfen der aus Tätersicht verfügbaren und zumutbaren Rettungsmöglichkeiten.
Ein Rettungsbeitrag des Täters verhindert die Vollendung.
Ursächlichkeit
Die Vollendung bleibt unabhängig von den Rettungsbemühungen aus.
Der Rettungsbeitrag ist für das Ausbleiben der Vollendung ursächlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton hat Bea mit Tötungsabsicht ein langsam wirkendes Gift gegeben und sitzt inzwischen in einem fahrenden Fernzug. 2Aus Reue will er Bea retten; einen sofortigen Notruf mit genauen Angaben zum Gift und zu Beas Aufenthaltsort hält er für seine einzige noch verfügbare Rettungsmöglichkeit. 1Er ruft sofort den Rettungsdienst an, nennt sämtliche Angaben und befolgt alle weiteren Anweisungen. Ohne Antons Wissen hatte Bea zuvor selbst Hilfe gerufen und war bereits vor seinem Anruf durch ein Gegenmittel gerettet worden.

Trifft „Ernsthaftes Bemühen“ hier zu?

„Ernsthaftes Bemühen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausschöpfen der aus Tätersicht verfügbaren und zumutbaren Rettungsmöglichkeiten
    Anton schöpft damit die nach seiner Vorstellung noch verfügbaren Rettungsmöglichkeiten aus.
    erfüllt
  2. 2
    Ziel der Vollendungs- oder Erfolgsabwendung
    Anton handelt mit dem Ziel, Beas Tod zu verhindern.
    erfüllt
BFall B

Anton hat Bea mit Tötungsabsicht ein langsam wirkendes Gift gegeben und sitzt inzwischen in einem fahrenden Fernzug. 2Aus Reue will er Bea retten; einen sofortigen Notruf mit genauen Angaben zum Gift und zu Beas Aufenthaltsort hält er für seine einzige noch verfügbare Rettungsmöglichkeit. Obwohl er sofort telefonieren könnte, schickt er Bea lediglich eine Textnachricht und hofft auf ihre Rettung, obwohl er die Nachricht selbst für unzureichend hält. Ohne Antons Wissen hatte Bea zuvor selbst Hilfe gerufen und war bereits vor seiner Nachricht durch ein Gegenmittel gerettet worden.

Trifft „Ernsthaftes Bemühen“ hier zu?

„Ernsthaftes Bemühen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausschöpfen der aus Tätersicht verfügbaren und zumutbaren Rettungsmöglichkeiten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausschöpfen der aus Tätersicht verfügbaren und zumutbaren Rettungsmöglichkeiten
    Anton unterlässt den möglichen Notruf, obwohl er ihn selbst zur Rettung für erforderlich hält.
    fehlt
  2. 2
    Ziel der Vollendungs- oder Erfolgsabwendung
    Anton möchte Beas Tod verhindern, setzt diesen Rettungswillen aber nur unzureichend um.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede auf Rettung gerichtete Handlung wird bereits als ausreichend angesehen.

RichtigDer Täter muss die aus seiner Sicht verfügbaren und zumutbaren Rettungsmöglichkeiten ausschöpfen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus ernsthaften Rettungsbemühungen wird auch bei vollendeter Tat Straflosigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB abgeleitet.

RichtigNach dieser Vorschrift kann Straflosigkeit nur eintreten, wenn die Tat unabhängig von den Rettungsbemühungen unvollendet bleibt.

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