Definitionen
Ernsthaftes Bemühen
§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB · StrafrechtErnsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung vom Tatgeschehen alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt und alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Vollendung der Tat zu verhindern oder den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges abzuwenden, auch wenn die Vollendung unabhängig von seinen Bemühungen ausbleibt.
Entscheidend ist, ob der Täter die aus seiner Sicht verfügbaren Rettungsmöglichkeiten ausschöpft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anton hat Bea mit Tötungsabsicht ein langsam wirkendes Gift gegeben und sitzt inzwischen in einem fahrenden Fernzug. 2Aus Reue will er Bea retten; einen sofortigen Notruf mit genauen Angaben zum Gift und zu Beas Aufenthaltsort hält er für seine einzige noch verfügbare Rettungsmöglichkeit. 1Er ruft sofort den Rettungsdienst an, nennt sämtliche Angaben und befolgt alle weiteren Anweisungen. Ohne Antons Wissen hatte Bea zuvor selbst Hilfe gerufen und war bereits vor seinem Anruf durch ein Gegenmittel gerettet worden.
Trifft „Ernsthaftes Bemühen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusschöpfen der aus Tätersicht verfügbaren und zumutbaren RettungsmöglichkeitenAnton schöpft damit die nach seiner Vorstellung noch verfügbaren Rettungsmöglichkeiten aus.
- 2erfülltZiel der Vollendungs- oder ErfolgsabwendungAnton handelt mit dem Ziel, Beas Tod zu verhindern.
Anton hat Bea mit Tötungsabsicht ein langsam wirkendes Gift gegeben und sitzt inzwischen in einem fahrenden Fernzug. 2Aus Reue will er Bea retten; einen sofortigen Notruf mit genauen Angaben zum Gift und zu Beas Aufenthaltsort hält er für seine einzige noch verfügbare Rettungsmöglichkeit. Obwohl er sofort telefonieren könnte, schickt er Bea lediglich eine Textnachricht und hofft auf ihre Rettung, obwohl er die Nachricht selbst für unzureichend hält. Ohne Antons Wissen hatte Bea zuvor selbst Hilfe gerufen und war bereits vor seiner Nachricht durch ein Gegenmittel gerettet worden.
Trifft „Ernsthaftes Bemühen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAusschöpfen der aus Tätersicht verfügbaren und zumutbaren RettungsmöglichkeitenAnton unterlässt den möglichen Notruf, obwohl er ihn selbst zur Rettung für erforderlich hält.
- 2erfülltZiel der Vollendungs- oder ErfolgsabwendungAnton möchte Beas Tod verhindern, setzt diesen Rettungswillen aber nur unzureichend um.
Typische Fehler
FehlerJede auf Rettung gerichtete Handlung wird bereits als ausreichend angesehen.
RichtigDer Täter muss die aus seiner Sicht verfügbaren und zumutbaren Rettungsmöglichkeiten ausschöpfen.
FehlerAus ernsthaften Rettungsbemühungen wird auch bei vollendeter Tat Straflosigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB abgeleitet.
RichtigNach dieser Vorschrift kann Straflosigkeit nur eintreten, wenn die Tat unabhängig von den Rettungsbemühungen unvollendet bleibt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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