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Unbeendeter Versuch

§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB · Strafrecht

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat (Rücktrittshorizont) noch nicht alle Handlungen vorgenommen hat, die er für erforderlich hält, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, sodass ein Rücktritt durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung möglich ist.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Täter den Erfolg noch von weiteren eigenen Handlungen abhängig sieht.

Aufhören oder den Erfolg verhindern?Beim Alleintäter und nicht fehlgeschlagenem Versuch entscheidet die Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung, welche Rücktrittshandlung nötig ist.
Unbeendeter Versuch
Beendeter Versuch
Tätervorstellung
Der Erfolg erfordert aus Tätersicht weitere eigene Handlungen.
Der Erfolg erscheint auch ohne weiteres eigenes Handeln möglich.
Rücktrittshandlung
Freiwilliger Verzicht auf weitere Ausführungshandlungen genügt.
Erfolg freiwillig abwenden; bleibt er ohne eigenes Zutun aus, genügt freiwilliges, ernsthaftes Bemühen darum.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton will Ben töten und schießt mit einer Pistole auf ihn, trifft ihn aber nicht. Direkt danach denkt Anton, dass Ben nur durch einen weiteren Schuss sterben könnte und er mit der noch geladenen Pistole sofort erneut schießen kann. Anton entscheidet sich aus Mitleid, nicht weiterzuschießen.

Trifft „Unbeendeter Versuch“ hier zu?

„Unbeendeter Versuch“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tätervorstellung im Rücktrittshorizont
    Maßgeblich ist Antons Vorstellung unmittelbar nach seinem letzten Schuss.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere Handlungen zur Erfolgsherbeiführung nötig
    Anton glaubt, dass er nochmals schießen müsste, um Ben zu töten.
    erfüllt
BFall B

Anton will Ben töten und schießt mit einer Pistole auf ihn. Ben wird schwer verletzt, und 1Anton denkt direkt danach, dass Ben ohne Hilfe auch ohne weiteren Schuss sterben wird. Obwohl Anton sofort erneut schießen könnte, steckt er aus Mitleid die Pistole weg, ohne Hilfe zu holen. Ben wird von einer zufällig vorbeikommenden Ärztin gerettet.

Trifft „Unbeendeter Versuch“ hier zu?

„Unbeendeter Versuch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Weitere Handlungen zur Erfolgsherbeiführung nötig

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tätervorstellung im Rücktrittshorizont
    Maßgeblich ist Antons Vorstellung unmittelbar nach seinem letzten Schuss.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere Handlungen zur Erfolgsherbeiführung nötig
    Anton erwartet Bens Tod bereits ohne weiteres eigenes Handeln; der Versuch ist beendet.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Einordnung wird allein auf den ursprünglichen Tatplan abgestellt.

RichtigEntscheidend ist grundsätzlich die Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung, nicht allein der ursprüngliche Tatplan.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas bloße Einstellen weiterer Handlungen wird unabhängig vom Grund als strafbefreiender Rücktritt behandelt.

RichtigAuch beim unbeendeten Versuch muss der Entschluss zum Aufhören freiwillig sein.

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