Definitionen
Unbeendeter Versuch
§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB · StrafrechtEin unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat (Rücktrittshorizont) noch nicht alle Handlungen vorgenommen hat, die er für erforderlich hält, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, sodass ein Rücktritt durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung möglich ist.
Entscheidend ist, ob der Täter den Erfolg noch von weiteren eigenen Handlungen abhängig sieht.
Fälle zum Selbstprüfen
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Anton will Ben töten und schießt mit einer Pistole auf ihn, trifft ihn aber nicht. Direkt danach denkt Anton, dass Ben nur durch einen weiteren Schuss sterben könnte und er mit der noch geladenen Pistole sofort erneut schießen kann. Anton entscheidet sich aus Mitleid, nicht weiterzuschießen.
Trifft „Unbeendeter Versuch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTätervorstellung im RücktrittshorizontMaßgeblich ist Antons Vorstellung unmittelbar nach seinem letzten Schuss.
- 2erfülltWeitere Handlungen zur Erfolgsherbeiführung nötigAnton glaubt, dass er nochmals schießen müsste, um Ben zu töten.
Anton will Ben töten und schießt mit einer Pistole auf ihn. Ben wird schwer verletzt, und 1Anton denkt direkt danach, dass Ben ohne Hilfe auch ohne weiteren Schuss sterben wird. Obwohl Anton sofort erneut schießen könnte, steckt er aus Mitleid die Pistole weg, ohne Hilfe zu holen. Ben wird von einer zufällig vorbeikommenden Ärztin gerettet.
Trifft „Unbeendeter Versuch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTätervorstellung im RücktrittshorizontMaßgeblich ist Antons Vorstellung unmittelbar nach seinem letzten Schuss.
- 2fehltWeitere Handlungen zur Erfolgsherbeiführung nötigAnton erwartet Bens Tod bereits ohne weiteres eigenes Handeln; der Versuch ist beendet.
Typische Fehler
FehlerFür die Einordnung wird allein auf den ursprünglichen Tatplan abgestellt.
RichtigEntscheidend ist grundsätzlich die Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung, nicht allein der ursprüngliche Tatplan.
FehlerDas bloße Einstellen weiterer Handlungen wird unabhängig vom Grund als strafbefreiender Rücktritt behandelt.
RichtigAuch beim unbeendeten Versuch muss der Entschluss zum Aufhören freiwillig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata