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Rücktrittshorizont

§ 24 StGB · Strafrecht

Der Rücktrittshorizont bezeichnet die Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung über die Möglichkeit der Tatvollendung und die dafür noch erforderlichen Handlungen. Hält er den Erfolgseintritt ohne weiteres Zutun für möglich, ist der Versuch beendet; hält er weitere Handlungen für erforderlich und die Vollendung mit den verfügbaren Mitteln ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung für möglich, ist er unbeendet. Eine unmittelbar anschließend in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang gewonnene neue Einschätzung kann den Rücktrittshorizont korrigieren.

Merksatz

Nicht der ursprüngliche Tatplan, sondern die Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung ist entscheidend.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton will Bruno töten und sticht ihm einmal mit einem Messer in den Bauch. Unmittelbar nach dem Stich denkt Anton, dass Bruno an dieser Verletzung auch ohne einen weiteren Angriff sterben könnte. Weitere Stiche führt er nicht aus.

Trifft „Rücktrittshorizont“ hier zu?

„Rücktrittshorizont“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektive Vorstellung des Täters
    Beschrieben wird Antons eigene Einschätzung des möglichen Geschehensverlaufs.
    erfüllt
  2. 2
    Bezugspunkt nach der letzten Ausführungshandlung
    Die Einschätzung entsteht unmittelbar nach dem einzigen ausgeführten Stich.
    erfüllt
  3. 3
    Vollendungsmöglichkeit und weiterer Handlungsbedarf
    Anton hält den Tod ohne weiteres Handeln für möglich und geht damit von einem beendeten Versuch aus.
    erfüllt
BFall B

Anton plant, Bruno mit einem Messer zu töten. Noch bevor er zusticht, stellt er sich vor, dass Bruno durch einen einzigen Stich sterben könnte und er nicht erneut angreifen müsste.

Trifft „Rücktrittshorizont“ hier zu?

„Rücktrittshorizont“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezugspunkt nach der letzten Ausführungshandlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektive Vorstellung des Täters
    Die Überlegung gibt Antons eigene Vorstellung wieder.
    erfüllt
  2. 2
    Bezugspunkt nach der letzten Ausführungshandlung
    Die Einschätzung entsteht vor dem ersten Angriff und nicht nach der letzten Ausführungshandlung.
    fehlt
  3. 3
    Vollendungsmöglichkeit und weiterer Handlungsbedarf
    Antons Überlegung betrifft sowohl den möglichen Tod als auch die Frage weiterer Angriffe.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür erforderlich gehaltene weitere Handlungen werden als Kennzeichen eines beendeten Versuchs behandelt.

RichtigHält der Täter weitere Handlungen für nötig und die Vollendung mit verfügbaren Mitteln ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung für möglich, ist der Versuch unbeendet.

Verwechslung

FehlerDie Einordnung wird allein aus dem ursprünglichen Tatplan abgeleitet.

RichtigMaßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung.

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