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Güterabwägung

§ 34 StGB · Strafrecht

Die Güterabwägung ist die bei bestimmten Rechtfertigungsgründen, insbesondere beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB), vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter und Interessen. Bei § 34 StGB sind insbesondere der Rang der Rechtsgüter und das Ausmaß der drohenden Gefahren zu berücksichtigen; das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen, damit die Tatbestandsverwirklichung gerechtfertigt sein kann.

Merksatz

Entscheidend ist das deutliche Übergewicht im konkreten Fall, nicht allein der abstrakte Rang der Rechtsgüter.

Wo steht die Güterabwägung bei § 34 StGB?Gezeigt ist die Prüfung der objektiven Notstandshandlung. Die Güterabwägung folgt auf die Erforderlichkeit; anschließend wird die Angemessenheit geprüft.
  1. 1
    Erforderlichkeit
    Die Tat muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste gleich wirksame Mittel sein.
  2. 2
    Güterabwägung
    Erforderlich ist ein wesentliches Übergewicht des geschützten Interesses.
  3. 3
    Angemessenheit
    Die Tat muss auch nach der Interessenabwägung als Mittel der Gefahrenabwehr rechtlich hinnehmbar sein.
  1. 1
    Erforderlichkeit Die Tat muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste gleich wirksame Mittel sein.
  2. 2
    Güterabwägung Erforderlich ist ein wesentliches Übergewicht des geschützten Interesses.
  3. 3
    Angemessenheit Die Tat muss auch nach der Interessenabwägung als Mittel der Gefahrenabwehr rechtlich hinnehmbar sein.
Güterabwägung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom hat noch keinen Autoführerschein, beherrscht das Autofahren aber sicher. Auf einer abgelegenen öffentlichen Straße findet er eine schwer verletzte Wanderin, die ohne schnelle ärztliche Hilfe sterben wird. Weil andere Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist, fährt er sie mit seinem Auto zur nahen Arztpraxis. Die Strecke ist übersichtlich und kaum befahren; Tom fährt langsam und vorsichtig.

Trifft „Güterabwägung“ hier zu?

„Güterabwägung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kollision von Rechtsgütern oder Interessen
    Die Lebensrettung kollidiert mit dem durch die Fahrerlaubnispflicht geschützten Interesse an der Verkehrssicherheit.
    erfüllt
  2. 2
    Berücksichtigung von Güterrang und Gefahrengrad
    Dem bedrohten Leben und der akuten Todesgefahr stehen die unter diesen Umständen geringen Verkehrsrisiken gegenüber.
    erfüllt
  3. 3
    Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses
    Die Rettung des unmittelbar bedrohten Lebens wiegt unter diesen Umständen wesentlich schwerer als die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheitsinteressen.
    erfüllt
BFall B

Tom hat noch keinen Autoführerschein, beherrscht das Autofahren aber sicher. Er hat eine Packung Speiseeis für zwei Euro im Auto, die er nur durch eine sofortige Fahrt über eine öffentliche Straße zu seiner Wohnung vor dem Schmelzen bewahren kann. Er fährt auf der übersichtlichen, kaum befahrenen Strecke langsam und vorsichtig nach Hause.

Trifft „Güterabwägung“ hier zu?

„Güterabwägung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kollision von Rechtsgütern oder Interessen
    Die Erhaltung des Speiseeises kollidiert mit dem durch die Fahrerlaubnispflicht geschützten Interesse an der Verkehrssicherheit.
    erfüllt
  2. 2
    Berücksichtigung von Güterrang und Gefahrengrad
    Dem unmittelbar drohenden geringfügigen Sachverlust stehen die trotz vorsichtiger Fahrt berührten Verkehrssicherheitsinteressen gegenüber.
    erfüllt
  3. 3
    Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses
    Die Rettung von Speiseeis im Wert von zwei Euro wiegt nicht wesentlich schwerer als das Interesse an der Einhaltung der Fahrerlaubnispflicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Abwägung wird allein anhand einer abstrakten Rangordnung der Rechtsgüter vorgenommen.

RichtigZusätzlich muss berücksichtigt werden, wie wahrscheinlich und wie schwer eine Schädigung im konkreten Fall droht.

Rechtsfolge falsch

FehlerBereits ein geringfügiges Übergewicht des geschützten Interesses wird als ausreichend angesehen.

RichtigBei § 34 StGB ist ein wesentliches Übergewicht erforderlich; ein bloß leichtes Überwiegen genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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