Definitionen
Güterabwägung
§ 34 StGB · StrafrechtDie Güterabwägung ist die bei bestimmten Rechtfertigungsgründen, insbesondere beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB), vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter und Interessen. Bei § 34 StGB sind insbesondere der Rang der Rechtsgüter und das Ausmaß der drohenden Gefahren zu berücksichtigen; das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen, damit die Tatbestandsverwirklichung gerechtfertigt sein kann.
Entscheidend ist das deutliche Übergewicht im konkreten Fall, nicht allein der abstrakte Rang der Rechtsgüter.
- 1ErforderlichkeitDie Tat muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste gleich wirksame Mittel sein.
- 2GüterabwägungErforderlich ist ein wesentliches Übergewicht des geschützten Interesses.
- 3AngemessenheitDie Tat muss auch nach der Interessenabwägung als Mittel der Gefahrenabwehr rechtlich hinnehmbar sein.
- 1Erforderlichkeit Die Tat muss zur Gefahrenabwehr geeignet und das mildeste gleich wirksame Mittel sein.
- 2Güterabwägung Erforderlich ist ein wesentliches Übergewicht des geschützten Interesses.
- 3Angemessenheit Die Tat muss auch nach der Interessenabwägung als Mittel der Gefahrenabwehr rechtlich hinnehmbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tom hat noch keinen Autoführerschein, beherrscht das Autofahren aber sicher. Auf einer abgelegenen öffentlichen Straße findet er eine schwer verletzte Wanderin, die ohne schnelle ärztliche Hilfe sterben wird. Weil andere Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist, fährt er sie mit seinem Auto zur nahen Arztpraxis. Die Strecke ist übersichtlich und kaum befahren; Tom fährt langsam und vorsichtig.
Trifft „Güterabwägung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKollision von Rechtsgütern oder InteressenDie Lebensrettung kollidiert mit dem durch die Fahrerlaubnispflicht geschützten Interesse an der Verkehrssicherheit.
- 2erfülltBerücksichtigung von Güterrang und GefahrengradDem bedrohten Leben und der akuten Todesgefahr stehen die unter diesen Umständen geringen Verkehrsrisiken gegenüber.
- 3erfülltWesentliches Überwiegen des geschützten InteressesDie Rettung des unmittelbar bedrohten Lebens wiegt unter diesen Umständen wesentlich schwerer als die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheitsinteressen.
Tom hat noch keinen Autoführerschein, beherrscht das Autofahren aber sicher. Er hat eine Packung Speiseeis für zwei Euro im Auto, die er nur durch eine sofortige Fahrt über eine öffentliche Straße zu seiner Wohnung vor dem Schmelzen bewahren kann. Er fährt auf der übersichtlichen, kaum befahrenen Strecke langsam und vorsichtig nach Hause.
Trifft „Güterabwägung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKollision von Rechtsgütern oder InteressenDie Erhaltung des Speiseeises kollidiert mit dem durch die Fahrerlaubnispflicht geschützten Interesse an der Verkehrssicherheit.
- 2erfülltBerücksichtigung von Güterrang und GefahrengradDem unmittelbar drohenden geringfügigen Sachverlust stehen die trotz vorsichtiger Fahrt berührten Verkehrssicherheitsinteressen gegenüber.
- 3fehltWesentliches Überwiegen des geschützten InteressesDie Rettung von Speiseeis im Wert von zwei Euro wiegt nicht wesentlich schwerer als das Interesse an der Einhaltung der Fahrerlaubnispflicht.
Typische Fehler
FehlerDie Abwägung wird allein anhand einer abstrakten Rangordnung der Rechtsgüter vorgenommen.
RichtigZusätzlich muss berücksichtigt werden, wie wahrscheinlich und wie schwer eine Schädigung im konkreten Fall droht.
FehlerBereits ein geringfügiges Übergewicht des geschützten Interesses wird als ausreichend angesehen.
RichtigBei § 34 StGB ist ein wesentliches Übergewicht erforderlich; ein bloß leichtes Überwiegen genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema