Definitionen
Dauergefahr
§ 35 StGB · StrafrechtEine Dauergefahr ist eine Gefahr, die über einen längeren Zeitraum fortbesteht und jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, ohne dass der Schadenseintritt unmittelbar bevorstehen muss; sie ist insbesondere im Rahmen des § 35 StGB als gegenwärtige Gefahr anerkannt.
Gegenwärtigkeit verlangt bei einer Dauergefahr keinen unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Stamm eines Baums neben einem belebten Gehweg ist seit mehreren Wochen tief eingerissen. 2Der Baum kann deshalb auch bei Windstille ohne Vorwarnung umstürzen und Menschen auf dem Weg treffen.
Trifft „Dauergefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜber längere Zeit fortbestehende GefahrDer gefährliche Zustand des Baums besteht bereits seit mehreren Wochen.
- 2erfülltJederzeit möglicher SchadenseintrittDer Baum kann ohne ein weiteres auslösendes Ereignis umstürzen und Menschen verletzen.
Tom geht auf einem Gehweg an einem bis dahin unbeschädigten Baum vorbei. 2Ein Blitz spaltet plötzlich den Stamm, und der Baum kippt innerhalb weniger Sekunden auf Tom zu.
Trifft „Dauergefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltÜber längere Zeit fortbestehende GefahrDie Gefahr entsteht erst durch den plötzlichen Blitzschlag und besteht nur für wenige Sekunden.
- 2erfülltJederzeit möglicher SchadenseintrittDer umkippende Baum kann Tom unmittelbar treffen und verletzen.
Typische Fehler
FehlerNach Feststellung einer Dauergefahr werden andere Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr nicht mehr geprüft.
RichtigAuch bei einer Dauergefahr muss für § 35 StGB geprüft werden, ob sich die Gefahr durch ein milderes, gleich wirksames Mittel abwenden lässt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema