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Zumutbarkeit der Gefahrtragung

§§ 34, 35 StGB · Strafrecht

Die Zumutbarkeit der Gefahrtragung ist ein Korrektiv im Rahmen des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) und des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB), das danach fragt, ob dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere unter Berücksichtigung seiner besonderen Pflichtenstellung oder einer von ihm selbst herbeigeführten Gefahrenlage – zugemutet werden kann, die drohende Gefahr hinzunehmen, anstatt auf Kosten eines anderen zu handeln.

Merksatz

Eine drohende Gefahr berechtigt nicht automatisch dazu, andere mit ihrer Abwehr zu belasten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Berufsfeuerwehrmann Felix rettet bei einem Brand eingeschlossene Menschen und trägt vollständige Schutzausrüstung. Ihm drohen schmerzhafte Verbrennungen, die voraussichtlich innerhalb von zwei Wochen folgenlos heilen und zum üblichen Risiko dieses Rettungseinsatzes gehören. Um diese Verletzungen zu vermeiden, schlägt er einen unbeteiligten Motorradfahrer vom Motorrad und fährt damit fort; der Fahrer bricht sich dabei den Arm. Eine andere Möglichkeit, die eigenen Verletzungen zu vermeiden, hat Felix nicht.

Trifft „Zumutbarkeit der Gefahrtragung“ hier zu?

„Zumutbarkeit der Gefahrtragung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Drohende Gefahr
    Felix droht eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahrenabwehr auf Kosten eines anderen
    Felix schützt sich durch einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen.
    erfüllt
  3. 3
    Zumutbare Hinnahme der Gefahr
    Bei der Rettung eingeschlossener Menschen muss Felix dieses begrenzte berufstypische Verletzungsrisiko aufgrund seiner besonderen Dienstpflichten hinnehmen.
    erfüllt
BFall B

1Ein unerwarteter Feuerüberschlag bedroht Berufsfeuerwehrmann Ben trotz vollständiger Schutzausrüstung unmittelbar mit dem Tod. Bleibt er am Einsatzort, wird er sicher sterben; weitere Menschen kann er dort nicht mehr retten. Um zu entkommen, 2schlägt er einen unbeteiligten Motorradfahrer vom Motorrad und fährt damit fort; der Fahrer bricht sich dabei den Arm. Eine andere Möglichkeit, sein Leben zu retten, hat Ben nicht.

Trifft „Zumutbarkeit der Gefahrtragung“ hier zu?

„Zumutbarkeit der Gefahrtragung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumutbare Hinnahme der Gefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Drohende Gefahr
    Ben befindet sich in unmittelbarer Lebensgefahr.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahrenabwehr auf Kosten eines anderen
    Ben rettet sich durch einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen.
    erfüllt
  3. 3
    Zumutbare Hinnahme der Gefahr
    Auch seine berufliche Pflichtenstellung verpflichtet Ben unter diesen Umständen nicht, den sicheren eigenen Tod hinzunehmen.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie Zumutbarkeit der Gefahrtragung wird ausschließlich bei der Entschuldigung berücksichtigt.

RichtigSie ist auch beim rechtfertigenden Notstand zu berücksichtigen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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