Definitionen
Gegenwärtigkeit der Gefahr
§ 34 StGB · StrafrechtEine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens der Eintritt oder die Vertiefung eines Schadens ernstlich zu befürchten ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Erfasst sind auch Dauergefahren, bei denen ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, und Fälle, in denen der Schaden erst später droht, seine Abwendung aber bereits jetzt ein Handeln erfordert.
Entscheidend ist die Dringlichkeit der Abwehr, nicht allein die zeitliche Nähe des Schadens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem unbewohnten Lagerhaus ist eine Wand nach einem Sturm instabil. Eine Statikerin stellt fest, dass die Wand ohne Vorwarnung jederzeit umstürzen und die daneben stehende Maschine zerstören kann. Starker Wind drückt weiterhin gegen die Wand.
Trifft „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErnstlich drohender Schadenseintritt oder SchadensvertiefungWegen der instabilen Wand ist eine Beschädigung der Maschine ernstlich zu befürchten.
- 2erfülltNotwendigkeit alsbaldiger AbwehrWeil der Einsturz jederzeit eintreten kann, dürfen Abwehrmaßnahmen nicht aufgeschoben werden.
Am Montagmorgen bemerkt die Hausmeisterin, dass der Kellerabfluss verstopft ist. 1Für Dienstagabend ist starker Regen angekündigt, der bei verstopftem Abfluss die im Keller gelagerten Möbel durchnässen würde. Bis dahin bleibt es trocken. Die Hausmeisterin kann den Abfluss am Dienstagvormittag sicher und vollständig freiräumen.
Trifft „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErnstlich drohender Schadenseintritt oder SchadensvertiefungOhne Beseitigung der Verstopfung sind am Dienstagabend Schäden an den Möbeln zu erwarten.
- 2fehltNotwendigkeit alsbaldiger AbwehrAm Montagmorgen besteht noch kein Handlungsdruck, weil die sichere Beseitigung am Dienstagvormittag ausreicht.
Typische Fehler
FehlerNach dem ersten Schadenseintritt wird die Gegenwärtigkeit ohne Weiteres verneint.
RichtigDroht ohne alsbaldige Abwehr eine weitere Schadensvertiefung, kann die Gefahr weiterhin gegenwärtig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema