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Gegenwärtigkeit der Gefahr

§ 34 StGB · Strafrecht

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens der Eintritt oder die Vertiefung eines Schadens ernstlich zu befürchten ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Erfasst sind auch Dauergefahren, bei denen ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, und Fälle, in denen der Schaden erst später droht, seine Abwendung aber bereits jetzt ein Handeln erfordert.

Merksatz

Entscheidend ist die Dringlichkeit der Abwehr, nicht allein die zeitliche Nähe des Schadens.

Wann sind Gefahr und Angriff gegenwärtig?Bei der Gefahr steht die Dringlichkeit der Abwehr im Mittelpunkt. Ein Angriff muss dagegen unmittelbar bevorstehen, stattfinden oder noch andauern.
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Zeitlicher Maßstab
Abwehrmaßnahmen sind bereits jetzt erforderlich.
Der Angriff steht unmittelbar bevor, findet statt oder dauert noch an.
Dauerzustand
Auch eine Dauergefahr kann genügen.
Eine Dauergefahr allein begründet keinen gegenwärtigen Angriff.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem unbewohnten Lagerhaus ist eine Wand nach einem Sturm instabil. Eine Statikerin stellt fest, dass die Wand ohne Vorwarnung jederzeit umstürzen und die daneben stehende Maschine zerstören kann. Starker Wind drückt weiterhin gegen die Wand.

Trifft „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ hier zu?

„Gegenwärtigkeit der Gefahr“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ernstlich drohender Schadenseintritt oder Schadensvertiefung
    Wegen der instabilen Wand ist eine Beschädigung der Maschine ernstlich zu befürchten.
    erfüllt
  2. 2
    Notwendigkeit alsbaldiger Abwehr
    Weil der Einsturz jederzeit eintreten kann, dürfen Abwehrmaßnahmen nicht aufgeschoben werden.
    erfüllt
BFall B

Am Montagmorgen bemerkt die Hausmeisterin, dass der Kellerabfluss verstopft ist. 1Für Dienstagabend ist starker Regen angekündigt, der bei verstopftem Abfluss die im Keller gelagerten Möbel durchnässen würde. Bis dahin bleibt es trocken. Die Hausmeisterin kann den Abfluss am Dienstagvormittag sicher und vollständig freiräumen.

Trifft „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ hier zu?

„Gegenwärtigkeit der Gefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Notwendigkeit alsbaldiger Abwehr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ernstlich drohender Schadenseintritt oder Schadensvertiefung
    Ohne Beseitigung der Verstopfung sind am Dienstagabend Schäden an den Möbeln zu erwarten.
    erfüllt
  2. 2
    Notwendigkeit alsbaldiger Abwehr
    Am Montagmorgen besteht noch kein Handlungsdruck, weil die sichere Beseitigung am Dienstagvormittag ausreicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNach dem ersten Schadenseintritt wird die Gegenwärtigkeit ohne Weiteres verneint.

RichtigDroht ohne alsbaldige Abwehr eine weitere Schadensvertiefung, kann die Gefahr weiterhin gegenwärtig sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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