Definitionen
Finanzierungsausschluss
Art. 21 III GG · Öffentliches RechtDer Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG bewirkt, dass einer Partei aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine staatliche Finanzierung gewährt werden darf und die steuerliche Begünstigung der Partei sowie von Zuwendungen an sie entfällt. Er setzt voraus, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger aktiv und planvoll auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland hinarbeitet. Ein Parteiverbot oder konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg dieser Bestrebungen sind nicht erforderlich.
Politische Bedeutungslosigkeit schließt einen Finanzierungsausschluss nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Partei P tritt regelmäßig zu Bundestagswahlen an und will im Bundestag politisch mitarbeiten. 2Sie fordert die Abschaffung freier Wahlen zugunsten der unkontrollierten Herrschaft eines Parteiführers und arbeitet mit Schulungen und öffentlichen Kampagnen gezielt auf diese Ziele hin. Die Bundesregierung beantragt, dass P für sechs Jahre keine staatlichen Fördermittel mehr erhält. 3Das Bundesverfassungsgericht hat dem Antrag stattgegeben.
Trifft „Finanzierungsausschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParteieigenschaftP ist eine Partei, die an der parlamentarischen Willensbildung teilnehmen will.
- 2erfülltAktives und planvolles verfassungsfeindliches HandelnP bekämpft das Demokratieprinzip und verfolgt dieses Ziel durch organisierte Aktivitäten.
- 3erfülltEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den AusschlussDas zuständige Gericht hat über den Entzug der staatlichen Finanzierung entschieden.
1Die Partei P tritt regelmäßig zu Bundestagswahlen an und will im Bundestag politisch mitarbeiten. 2Sie fordert die Abschaffung freier Wahlen zugunsten der unkontrollierten Herrschaft eines Parteiführers und arbeitet mit Schulungen und öffentlichen Kampagnen gezielt auf diese Ziele hin. Die Bundesregierung beantragt, dass P für sechs Jahre keine staatlichen Fördermittel mehr erhält. Das Bundesverfassungsgericht hat über den Antrag noch nicht entschieden.
Trifft „Finanzierungsausschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParteieigenschaftP ist eine Partei, die an der parlamentarischen Willensbildung teilnehmen will.
- 2erfülltAktives und planvolles verfassungsfeindliches HandelnP bekämpft das Demokratieprinzip und verfolgt dieses Ziel durch organisierte Aktivitäten.
- 3fehltEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den AusschlussDer Antrag allein genügt nicht, solange die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussteht.
Typische Fehler
FehlerDie Verwaltung soll einer Partei allein wegen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele die staatliche Finanzierung entziehen dürfen.
RichtigDer Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG bedarf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
FehlerDer Ausschluss soll nur staatliche Zuschüsse betreffen, während Spenden an die Partei steuerlich begünstigt bleiben.
RichtigMit der Feststellung entfällt auch die steuerliche Begünstigung der Partei und von Zuwendungen an sie.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema