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Finanzierungsausschluss

Art. 21 III GG · Öffentliches Recht

Der Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG bewirkt, dass einer Partei aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine staatliche Finanzierung gewährt werden darf und die steuerliche Begünstigung der Partei sowie von Zuwendungen an sie entfällt. Er setzt voraus, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger aktiv und planvoll auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland hinarbeitet. Ein Parteiverbot oder konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg dieser Bestrebungen sind nicht erforderlich.

Merksatz

Politische Bedeutungslosigkeit schließt einen Finanzierungsausschluss nicht aus.

Finanzierungsausschluss oder Parteiverbot?Die Maßnahmen unterscheiden sich insbesondere in ihrer Rechtsfolge und darin, ob konkrete Erfolgsanhaltspunkte erforderlich sind.
Finanzierungsausschluss
Parteiverbot
Rechtsfolge
Staatliche Finanzierung und steuerliche Begünstigungen entfallen.
Die Partei wird aufgelöst.
Erfolgsaussicht
Konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg sind nicht nötig.
Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht für einen möglichen Erfolg sind nötig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Partei P tritt regelmäßig zu Bundestagswahlen an und will im Bundestag politisch mitarbeiten. 2Sie fordert die Abschaffung freier Wahlen zugunsten der unkontrollierten Herrschaft eines Parteiführers und arbeitet mit Schulungen und öffentlichen Kampagnen gezielt auf diese Ziele hin. Die Bundesregierung beantragt, dass P für sechs Jahre keine staatlichen Fördermittel mehr erhält. 3Das Bundesverfassungsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Trifft „Finanzierungsausschluss“ hier zu?

„Finanzierungsausschluss“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Parteieigenschaft
    P ist eine Partei, die an der parlamentarischen Willensbildung teilnehmen will.
    erfüllt
  2. 2
    Aktives und planvolles verfassungsfeindliches Handeln
    P bekämpft das Demokratieprinzip und verfolgt dieses Ziel durch organisierte Aktivitäten.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss
    Das zuständige Gericht hat über den Entzug der staatlichen Finanzierung entschieden.
    erfüllt
BFall B

1Die Partei P tritt regelmäßig zu Bundestagswahlen an und will im Bundestag politisch mitarbeiten. 2Sie fordert die Abschaffung freier Wahlen zugunsten der unkontrollierten Herrschaft eines Parteiführers und arbeitet mit Schulungen und öffentlichen Kampagnen gezielt auf diese Ziele hin. Die Bundesregierung beantragt, dass P für sechs Jahre keine staatlichen Fördermittel mehr erhält. Das Bundesverfassungsgericht hat über den Antrag noch nicht entschieden.

Trifft „Finanzierungsausschluss“ hier zu?

„Finanzierungsausschluss“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Parteieigenschaft
    P ist eine Partei, die an der parlamentarischen Willensbildung teilnehmen will.
    erfüllt
  2. 2
    Aktives und planvolles verfassungsfeindliches Handeln
    P bekämpft das Demokratieprinzip und verfolgt dieses Ziel durch organisierte Aktivitäten.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss
    Der Antrag allein genügt nicht, solange die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussteht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Verwaltung soll einer Partei allein wegen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele die staatliche Finanzierung entziehen dürfen.

RichtigDer Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG bedarf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Ausschluss soll nur staatliche Zuschüsse betreffen, während Spenden an die Partei steuerlich begünstigt bleiben.

RichtigMit der Feststellung entfällt auch die steuerliche Begünstigung der Partei und von Zuwendungen an sie.

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