Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen

Nachstellen

§ 238 StGB · Strafrecht

Nachstellen ist das wiederholte und unbefugte Aufsuchen der räumlichen Nähe einer anderen Person oder Vornehmen einer sonstigen Handlung nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 StGB, wenn das Verhalten geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

Merksatz

Entscheidend ist das Potenzial zur nicht unerheblichen Alltagsbeeinträchtigung, nicht deren tatsächlicher Eintritt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lara hat ihrem früheren Partner Ben erklärt, dass sie keinen Kontakt mehr möchte. Trotzdem wartet Ben vier Wochen lang jeden Morgen vor ihrer Wohnung und folgt ihr bis zu ihrem Arbeitsplatz. Lara behält ihren Alltag unverändert bei.

Trifft „Nachstellen“ hier zu?

„Nachstellen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasste Handlungsform
    Ben sucht gezielt Laras räumliche Nähe auf.
    erfüllt
  2. 2
    Wiederholung
    Ben handelt an zahlreichen verschiedenen Tagen.
    erfüllt
  3. 3
    Unbefugtheit
    Ben handelt gegen Laras erklärten Willen, ohne dass eine Befugnis zur Verfolgung besteht.
    erfüllt
  4. 4
    Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
    Die tägliche Verfolgung kann Lara zu mehr als geringfügigen Änderungen ihres Alltags veranlassen.
    erfüllt
BFall B

Lara hat ihrem ehemaligen Mitschüler Ben erklärt, dass sie keinen Kontakt mehr möchte. In der folgenden Woche schickt Ben ihr trotzdem an zwei verschiedenen Tagen jeweils eine kurze Nachricht mit dem Wort „Hallo“. Weitere Nachrichten, Anrufe oder Begegnungen gibt es nicht.

Trifft „Nachstellen“ hier zu?

„Nachstellen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasste Handlungsform
    Ben versucht, mithilfe eines Kommunikationsmittels Kontakt zu Lara herzustellen.
    erfüllt
  2. 2
    Wiederholung
    Die Kontaktversuche erfolgen zweimal.
    erfüllt
  3. 3
    Unbefugtheit
    Ben missachtet Laras erklärten Willen, ohne dass eine Befugnis zu den Kontaktversuchen besteht.
    erfüllt
  4. 4
    Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
    Zwei isolierte, inhaltlich belanglose Grußnachrichten sind unter diesen Umständen nicht geeignet, Laras Lebensgestaltung mehr als geringfügig zu beeinträchtigen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerZusätzlich zur Wiederholung wird weiterhin besondere Hartnäckigkeit oder Unnachgiebigkeit verlangt.

RichtigDie aktuelle Fassung verlangt Wiederholung, aber keine zusätzliche Beharrlichkeit.

Verwechslung

FehlerAls Handlungsformen werden nur körperliche Verfolgung und Kontaktversuche berücksichtigt.

RichtigAuch die wiederholte Verbreitung von Abbildungen kann ohne Kontaktversuch erfasst sein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.