Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen

Unbefugtheit

§ 238 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Unbefugt handelt bei der Nachstellung, wer ohne das Einverständnis der betroffenen Person und ohne sonstige rechtliche Befugnis tätig wird. Die Unbefugtheit ist ein normatives Tatbestandsmerkmal und entfällt insbesondere bei einer gesetzlichen Befugnis oder einer behördlichen Erlaubnis zur Vornahme der Handlung.

Merksatz

Einverständnis oder eine rechtliche Befugnis schließen die Unbefugtheit bei der Nachstellung aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom und Lea waren ein Paar und haben sich getrennt. Tom ruft Lea seitdem jeden Abend mehrfach an, um sie zu einer neuen Beziehung zu bewegen. 1Lea hat ihm ausdrücklich gesagt, dass sie keine Anrufe von ihm möchte. 2Außer Toms Wunsch nach einer neuen Beziehung gibt es zwischen beiden keine Angelegenheiten mehr zu klären.

Trifft „Unbefugtheit“ hier zu?

„Unbefugtheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlendes Einverständnis der betroffenen Person
    Lea hat den Anrufen ausdrücklich widersprochen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine sonstige rechtliche Befugnis
    Toms Wunsch nach einer Beziehung begründet keine rechtliche Befugnis zu diesen Anrufen.
    erfüllt
BFall B

Ein Gerichtsvollzieher stellt Lea innerhalb einer Woche an drei Tagen jeweils ein anderes gerichtliches Schreiben persönlich zu. 1Lea hatte ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass sie keine Besuche von ihm möchte. Für jedes Schreiben hat das Gericht ihn mit der persönlichen Zustellung beauftragt; er klingelt jeweils einmal, übergibt das Schreiben und geht wieder.

Trifft „Unbefugtheit“ hier zu?

„Unbefugtheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine sonstige rechtliche Befugnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlendes Einverständnis der betroffenen Person
    Lea ist mit den Besuchen nicht einverstanden.
    erfüllt
  2. 2
    Keine sonstige rechtliche Befugnis
    Der Gerichtsvollzieher ist zur Ausführung der gerichtlichen Zustellungsaufträge gesetzlich befugt.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDas Einverständnis der betroffenen Person wird erst als rechtfertigende Einwilligung bei der Rechtswidrigkeit geprüft.

RichtigBei der Nachstellung schließt das Einverständnis bereits die Unbefugtheit im Tatbestand aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.