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Identitätsmissbrauch

§ 263 StGB · Strafrecht

Identitätsmissbrauch bezeichnet die unbefugte Nutzung der personenbezogenen Daten oder Identitätsmerkmale einer anderen Person, etwa Name, Geburtsdatum oder Ausweisdaten, um im Rechtsverkehr unter fremder Identität aufzutreten und dadurch einen Irrtum beim Erklärungsempfänger zu erregen. Er kann je nach Tatmodalität die Tatbestände des Betrugs (§ 263 StGB) oder der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllen. Das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) kann bei der Beschaffung der Daten hinzukommen, wird aber nicht schon durch deren unbefugte Nutzung verwirklicht.

Merksatz

Der Erklärungsempfänger soll glauben, die andere Person selbst handele.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eva hat Lea ausdrücklich verboten, Evas Namen und Geburtsdatum zu verwenden. 2Trotzdem nennt Lea einem Händler bei einer telefonischen Uhrenbestellung Evas Namen und Geburtsdatum. 3Sie gibt sich als Eva aus, damit der Händler Eva für die Bestellerin hält.

Trifft „Identitätsmissbrauch“ hier zu?

„Identitätsmissbrauch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlende Befugnis zur Nutzung
    Lea verwendet die Daten gegen Evas ausdrücklichen Willen und ohne Befugnis.
    erfüllt
  2. 2
    Nutzung fremder personenbezogener Daten oder Identitätsmerkmale
    Lea verwendet personenbezogene Daten einer anderen Person für die Bestellung.
    erfüllt
  3. 3
    Auftreten unter fremder Identität zur Täuschung im Rechtsverkehr
    Lea will den Händler darüber täuschen, wer ihm gegenüber als Bestellerin auftritt.
    erfüllt
BFall B

2Lea übermittelt einem gewerblichen Adresshändler gegen Bezahlung Evas Namen und Geburtsdatum, 1obwohl Eva ihr jede Weitergabe ausdrücklich verboten hat. Dabei nennt Lea ihren eigenen Namen und erklärt wahrheitsgemäß, dass die Daten von Eva stammen und Eva der Weitergabe nicht zugestimmt hat.

Trifft „Identitätsmissbrauch“ hier zu?

„Identitätsmissbrauch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Auftreten unter fremder Identität zur Täuschung im Rechtsverkehr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlende Befugnis zur Nutzung
    Lea gibt die Daten ohne Befugnis gegen Evas ausdrücklichen Willen weiter.
    erfüllt
  2. 2
    Nutzung fremder personenbezogener Daten oder Identitätsmerkmale
    Lea nutzt Evas personenbezogene Daten, indem sie diese gegen Bezahlung weitergibt.
    erfüllt
  3. 3
    Auftreten unter fremder Identität zur Täuschung im Rechtsverkehr
    Lea legt ihre eigene Identität offen und will nicht für Eva gehalten werden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeden Identitätsmissbrauch bereits als vollendeten Betrug behandeln.

RichtigEin vollendeter Betrug verlangt insbesondere einen Vermögensschaden; die Identitätstäuschung allein reicht nicht.

Verwechslung

FehlerDie bloße Verwendung fremder Daten als Ausspähen von Daten einordnen.

RichtigDie Nutzung ist von der Beschaffung zu unterscheiden; allein durch die unbefugte Verwendung ist § 202a StGB nicht erfüllt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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