Definitionen
Beharrlichkeit
§ 238 StGB · StrafrechtBeharrlichkeit liegt vor, wenn der Täter durch die wiederholte Vornahme von Handlungen eine gesteigerte Missachtung des erkennbar entgegenstehenden Willens des Betroffenen zum Ausdruck bringt, die auf eine hartnäckige, auf Missachtung beruhende innere Haltung schließen lässt; ein vorangegangenes Verbot oder eine Abmahnung ist hierfür nicht erforderlich. Bei der Nachstellung war dies bis zum 30. September 2021 ein Tatbestandsmerkmal. Seit dem 1. Oktober 2021 verlangt § 238 Abs. 1 StGB stattdessen wiederholtes Handeln, ohne dass Beharrlichkeit erforderlich ist.
Für Beharrlichkeit muss sich in der Wiederholung eine hartnäckige Missachtung des erkennbaren Gegenwillens zeigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena sagt Paul unmissverständlich, dass er sie nicht mehr anrufen soll. 1Paul ruft sie in den folgenden sechs Wochen täglich mehrfach an. 2Dabei erklärt er ihr: „Dein Nein ist mir egal, ich werde so lange weitermachen, bis du nachgibst.“
Trifft „Beharrlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiederholte HandlungenPaul nimmt über mehrere Wochen zahlreiche einzelne Anrufe vor.
- 2erfülltHartnäckige Missachtung des erkennbaren GegenwillensPaul kennt Lenas Ablehnung und zeigt durch sein fortgesetztes Verhalten und seine Erklärung eine hartnäckige Missachtung ihres Willens.
Lena hat Paul unmissverständlich gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr möchte. 2Paul ist fest entschlossen, diesen Wunsch dauerhaft zu ignorieren und sie künftig jeden Tag anzurufen. Er ruft sie daraufhin einmal an; bis zum betrachteten Zeitpunkt hat er keine weiteren Anrufe oder sonstigen Kontaktversuche unternommen.
Trifft „Beharrlichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltWiederholte HandlungenEin einzelner Anruf genügt nicht; die bloße Absicht weiterer Anrufe ersetzt deren Ausführung nicht.
- 2erfülltHartnäckige Missachtung des erkennbaren GegenwillensDer bewusst gegen Lenas erklärten Wunsch ausgeführte Anruf beruht auf Pauls festem Entschluss zur dauerhaften Missachtung ihres Willens.
Typische Fehler
FehlerBei der Prüfung des geltenden § 238 Abs. 1 StGB wird weiterhin Beharrlichkeit verlangt.
RichtigDas geltende Recht verlangt wiederholtes Handeln, aber keine darüber hinausgehende Beharrlichkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema