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Beharrlichkeit

§ 238 StGB · Strafrecht

Beharrlichkeit liegt vor, wenn der Täter durch die wiederholte Vornahme von Handlungen eine gesteigerte Missachtung des erkennbar entgegenstehenden Willens des Betroffenen zum Ausdruck bringt, die auf eine hartnäckige, auf Missachtung beruhende innere Haltung schließen lässt; ein vorangegangenes Verbot oder eine Abmahnung ist hierfür nicht erforderlich. Bei der Nachstellung war dies bis zum 30. September 2021 ein Tatbestandsmerkmal. Seit dem 1. Oktober 2021 verlangt § 238 Abs. 1 StGB stattdessen wiederholtes Handeln, ohne dass Beharrlichkeit erforderlich ist.

Merksatz

Für Beharrlichkeit muss sich in der Wiederholung eine hartnäckige Missachtung des erkennbaren Gegenwillens zeigen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena sagt Paul unmissverständlich, dass er sie nicht mehr anrufen soll. 1Paul ruft sie in den folgenden sechs Wochen täglich mehrfach an. 2Dabei erklärt er ihr: „Dein Nein ist mir egal, ich werde so lange weitermachen, bis du nachgibst.“

Trifft „Beharrlichkeit“ hier zu?

„Beharrlichkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wiederholte Handlungen
    Paul nimmt über mehrere Wochen zahlreiche einzelne Anrufe vor.
    erfüllt
  2. 2
    Hartnäckige Missachtung des erkennbaren Gegenwillens
    Paul kennt Lenas Ablehnung und zeigt durch sein fortgesetztes Verhalten und seine Erklärung eine hartnäckige Missachtung ihres Willens.
    erfüllt
BFall B

Lena hat Paul unmissverständlich gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr möchte. 2Paul ist fest entschlossen, diesen Wunsch dauerhaft zu ignorieren und sie künftig jeden Tag anzurufen. Er ruft sie daraufhin einmal an; bis zum betrachteten Zeitpunkt hat er keine weiteren Anrufe oder sonstigen Kontaktversuche unternommen.

Trifft „Beharrlichkeit“ hier zu?

„Beharrlichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wiederholte Handlungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wiederholte Handlungen
    Ein einzelner Anruf genügt nicht; die bloße Absicht weiterer Anrufe ersetzt deren Ausführung nicht.
    fehlt
  2. 2
    Hartnäckige Missachtung des erkennbaren Gegenwillens
    Der bewusst gegen Lenas erklärten Wunsch ausgeführte Anruf beruht auf Pauls festem Entschluss zur dauerhaften Missachtung ihres Willens.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei der Prüfung des geltenden § 238 Abs. 1 StGB wird weiterhin Beharrlichkeit verlangt.

RichtigDas geltende Recht verlangt wiederholtes Handeln, aber keine darüber hinausgehende Beharrlichkeit.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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